Beiträge 2007
28.12.2007
28.12.2007
Dem EPÜ gehören nach der Erweiterung 34 Vertragsstaaten an. Die bisherigen Vertragsstaaten waren die Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein, Monaco, die Schweiz und die Türkei.
Aber auch mit Blick auf die praktische Wirksamkeit ist bei der Formulierung von Geheimhaltungsklauseln Vorsicht geboten, wie ein Urteil des schleswig-holsteinischen Landesarbeitsgerichts zeigt:
Kurz nachdem der betroffene Mitarbeiter von seiner bevorstehenden betriebsbedingten Kündigung erfahren hatte, druckte er Geschäftsunterlagen aus, um anhand dessen ggf. das Fehlen eines Kündigungsgrundes belegen zu können. Es kam dann zu einem Vergleich, in dessen Zuge dem Arbeitnehmer eine Abfindung von 160.000 € ausbezahlt wurde. Als er etwa ein Jahr später ein Vorstellungsgespräch bei einem Konkurrenzunternehmen führte, übergab der ausgeschiedene Mitarbeiter die seinerzeit erstellten Ausdrucke. Der frühere Arbeitgeber erfuhr davon, erklärte die Anfechtung des Vergleichs und verlangte Rückzahlung der Vergleichssumme.
Das LAG bestätigte die Klageabweisung der Vorinstanz (Arbeitsgericht Kiel). Trotz des klaren Rechtsverstoßes des Ex-Mitarbeiters liege kein Anfechtungsgrund vor, insbesondere nicht der einer Täuschung. So sei der Mitarbeiter bei den Verhandlungen nicht verpflichtet gewesen, auf die in seinen Besitz genommenen Ausdrucke hinzuweisen. Hierbei stützte sich das Gericht auf den Arbeitsvertrag, in dem es hieß:
„... Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen - insbesondere beim Ausscheiden - sämtliche … Unterlagen zurückzugeben, die ihm während seiner Tätigkeit ausgehändigt wurden oder auf andere Weise zugängig geworden sind. ...“
Da der Arbeitgeber kein Herausgabeverlangen geäußert habe, sei hiergegen nicht verstoßen worden. – Richtigerweise müssen solche Klauseln also vorsehen, dass Unterlagen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne Aufforderung zurückzugeben sind.
Weiter hielt das LAG dem Arbeitnehmer zu Gute, dass er bis zum Vergleichsschluss nicht die Absicht hatte, die Unterlagen zum Geheimnisverrat zu benutzen. – Auch hier hätte sich der Arbeitgeber durch einschlägige vertragliche Regelungen besser absichern können. So wäre im Abfindungsvergleich an einen Rücktrittsvorbehalt für den Fall des Verstoßes gegen Geheimhaltungspflichten zu denken gewesen.
„Ein Computerprogrammprodukt, das für eine Verwendung mit einer Rechenressource vorgesehen ist, die eine Anschließbarkeit an ein Computernetzwerk aufweist, um eine Telefonnummer (‘B-telnb’) zum Kontaktieren einer Zielentität (B) zu bestimmen; wobei das Computerprogrammprodukt angeordnet ist, um die Rechenressource bereitzustellen, wenn dasselbe das Computerprogramm ausführt, mit:
- einer ersten Einrichtung zum Bilden eines Domainnamens, aus einer Nummernfolge (‘B-Webtel’), die die Zielentität (B) identifiziert, durch einen Prozess, der ein syntaktisches Auswerten zumindest eines wesentlichen Abschnitts der Nummernfolge in zumindest einen Teil des Domainnamens umfasst;
- einer zweiten Einrichtung, die wirksam ist, die Netzwerkanschließbarkeit der Rechenressource zu verwenden, um den Domainnamen einem Datenbanksystem vom DNS-Typ (DNS = Domain-Namen-System) zuzuführen und einen Ressourcendatensatz einschließlich einer Telefonnummer (‘B-telnb’) zurückzugewinnen; und
- einer dritten Einrichtung, die wirksam ist, um die durch die zweite Einrichtung zurückerhaltene Telefonnummer (‘B-telnb’) einer Funktionalität zum Aufbauen einer Telefonverbindung zu der Zielentität (B)
Tatsächlich wurde dieser Einwand von der Einsprechenden Siemens AG gar nicht erhoben. Die Beschwerdekammer stellte fest, dass nicht geltend gemacht sei, dass der Anspruch „nichttechnische Merkmale“ enthalte. Sie behandelte daher alle Merkmale als technisch. Dies mag ein bisschen sehr weit gehend sein, denn ein z.B. ein „syntaktisches Auswerten“ einer „Nummernfolge“ (Parsing) ist an sich reiner Programmablauf.
Doch auch ein substantiierter Einwand mangelnder Technizität bzw. des Schutzausschlusses für Computerprogramme hätte kaum den Patentschutz in Frage stellen können. Denn obwohl der Anspruch im Gewand einer Softwarelösung daher kommt, so enthält er doch - auch - rein technische Merkmale, insbesondere ein „Computernetzwerk“ und eine „Telefonverbindung“. Tatsächlich liegt der Clou der Erfindung darin, ein Computernetzwerk - insbesondere das Internet mit seinem Domain Name System (DNS) - zu nutzen, um Personen, die sich an wechselnden Orten befinden, stets unter denselben Telefonnummern erreichen zu können (also eine Art Roaming).
Nach dem Prüfungsschema des EPA in solchen Fällen (s. den letzten Absatz unseres Beitrags vom 12.10.2007) ist der technische Charakter aufgrund der vorhandenen technischen Merkmale ohne weiteres zu bejahen. Bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit sind dann aber nichttechnische Merkmale zu vernachlässigen. Der Beschwerdekammer lag nun ein Buch „Mobilfunk und intelligente Netze” aus dem Jahr 1994 vor, das sich ausgiebig mit der Problematik befasste, um die es auch im Streitpatent ging. Da darin aber das Internet nicht einmal erwähnt war, konnte die Kammer zwanglos darauf schließen, dass eine Kombination von Internet und Telefonie gemäß der Lösung des Streitpatents im Anmeldejahr 1996 noch keineswegs nahe lag. Die Schutzfähigkeit wäre also auch dann bejaht worden, wenn die Kammer minutiös die nichttechnischen, also reinen Softwaremerkmale zunächst abgeschichtet hätte.
Die Beschwerdekammerentscheidung war letztinstanzlich, so dass der Einspruch rechtskräftig zurückgewiesen ist. Gleichwohl könnten die nationalen Teile des europäischen Patents noch mit Nichtigkeitsklagen angegriffen werden. Nach der deutschen Praxis in Bezug auf computerimplementierte Erfindungen (Computer-implemented inventions = CII) stünde dann hierzulande die Frage im Vordergrund, ob mit der Erfindung ein „technisches Problem“ gelöst wird (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2004 - X ZB 34/03 - Rentabilitätsermittlung; BGH, Beschl. v. 24.5.2007 - X ZB 20/03 - Elektronischer Zahlungsverkehr). Auch dies wird man hier bejahen können, da es der Erfindung im Kern um die Bereitstellung eines Telefonsystems geht.
Der Fall zeigt, dass schutzunfähige Softwarepatente nicht an der Formulierung der Patentansprüche zu erkennen sind. Es ist diejenige Lehre auf Patentfähigkeit zu prüfen, die hinter der Einkleidung als Softwareprodukt steht. Erst wenn dabei technische Merkmale und Probleme in den Hintergrund treten, ist der Schutz zu versagen.
Dies spielt insbesondere bei Computersoftware eine besondere Rolle, wenn der Programmierer einem Vertriebspartner die Verwertung seines Programms überlässt. Da das Programmprodukt selbst auch eine Leistungsschau des Urhebers ist, ist er regelmäßig interessiert, seinen Namen bekannt zu machen, damit eine etwaige Nachfrage nach Weiterentwicklungen oder weiteren Programmen auf ihn gelenkt wird. Umgekehrt ist dem Vertriebspartner meist daran gelegen, dass die erhoffte künftige Nachfrage sich an ihn richtet. Ob und welcher Copyright-Vermerk gewählt wird, sollten die Parteien solchen Verwertungsverträge daher tunlichst regeln.
Ein Urteil des OLG Hamm verdeutlicht die Konsequenzen in Fällen, wo dies nicht geschieht. Im Streitfall hatte der Urheber seinem Vertriebspartner umfassende ausschließliche Nutzungsrechte und Bearbeitungsrechte eingeräumt. Nach dem Vortrag des Vertriebsunternehmens, von dem das OLG ausging, hatte es selbst die Software zu 70 % überarbeitet. Gleichwohl, so das Gericht, hätte es den ursprünglichen Urheber nicht aus dem Copyrightvermerk streichen dürfen (Urt. v. 7.8.2007 - 4 U 14/07). Die umfassende Rechtseinräumung beinhalte keinen Verzicht auf die Urheberbenennung. Hierzu hätte es also einer eindeutigen Regelung bedurft. Dass eine unselbstständige Bearbeitung (§ 23 UrhG) nicht dazu berechtigt, den ursprünglichen Urheber zu verschweigen, wurde schon des Öfteren entschieden (z.B. BGH, Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 98/00 – Stadtbahnfahrzeug). Interessant ist insoweit, dass das OLG Hamm bei einem Beitrag des ursprünglichen Urhebers von nur noch 30 % zur strittigen Endversion noch von einer unfreien Bearbeitung ausgeht.
Bemerkenswert ist auch, dass das Gericht den Fall auf der Rechtsfolgenseite wie eine „echte Urheberrechtsverletzung“ behandelte, d.h. umfassende Auskunftsansprüche über den Vertrieb sowie Rechnungslegungsansprüche über den erzielten Gewinn und sogar Vernichtungsansprüche zusprach. Dies hat aber einige Berechtigung, wenn man bedenkt, dass das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft zum „unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts“ gehört (so z.B. LG München I, Urt. v. 24.5.2007 - 7 O 6358/07). Dass ein falscher Umgang mit der Urheberbezeichnung bei Werken der bildenden Kunst sogar einen Straftatbestand darstellt (§ 107 UrhG), zeigt, wie Ernst es dem Gesetzgeber mit diesen Rechten ist.
Gegen die Anzeigepflicht des neuen § 42 ArbEG ist ein Hochschullehrer vor Gericht gezogen. Sein Kernargument war, dass ihn die Anzeigepflicht in Verbindung mit der Frist in seiner per Grundrecht verbürgten Wissenschaftsfreiheit behindere (Art. 5 Abs. 3 GG). In der Tat ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Veröffentlichungsfreiheit in Situationen beeinträchtigt werden kann, in denen kurz vor einer geplanten Veröffentlichung noch eine Erfindung gemacht wird, z.B. wenige Wochen vor einem wichtigen Kongress. Hier entstehen zwangsläufig Konflikte mit der zweimonatigen Regelfrist. Das erstinstanzlich angerufene Landgericht Braunschweig hielt die Regelung denn auch für grundgesetzwidrig. Daher legte es den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor (konkretes Normenkontrollverfahren, Art. 100 GG). Dieses jedoch befand die Vorlage für unzulässig, vor allem weil das Landgericht nicht hinreichend geprüft habe, ob sich die Zweimonatsfrist nicht durch verfassungskonforme Auslegung auf ein zulässiges Normalmaß stutzen lässt (BVerfG, Beschl. v. 12.3.2004 – 1 BvL 7/03). Landgericht und Oberlandesgericht beschieden den Kläger daraufhin abschlägig.
Nicht anders erging es dem Kläger beim BGH (Urt. v. 18.9.2007 – X ZR 167/05). Dieser nahm allerdings das Bundesverfassungsgericht beim Wort und gab einige bemerkenswerte Erläuterungen, wie er sich eine verfassungskonforme Auslegung der Regelfrist in § 42 ArbEG vorstellt:
- Zunächst hält es der BGH für praktisch ausgeschlossen, dass die Regelfrist auch einmal länger als zwei Monate betragen könnte. Hierzu verweist er auf die geringen Anforderungen an eine prioritätswahrende Erstanmeldung, mit der sich die Hochschule alle Optionen offen halten kann.
- Eine erhebliche Abkürzung der Frist „auf wenige Tage oder gar auf Stunden“ hält das Gericht hingegen für möglich, sofern die Umstände dies gebieten.
- So kann es insbesondere sein, dass sich die Notwendigkeit einer Veröffentlichung im Verlauf einer wissenschaftlichen Tagung zeigt. Die Hochschule muss dann tätig werden und, um eine zügige Bearbeitung sicher zu stellen, notfalls elektronische Kommunikationsmittel nutzen.
12.12.2007
12.12.2007
Eine der wesentlichen Änderungen ist, dass die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts auch auf Verhaltensweisen von Unternehmen nach Abschluss von Verträgen ausgedehnt wird. Nach bisheriger deutscher Definition wurde nur Verhalten im Bereich der Absatzförderung erfasst, also i.e.L. Werbemaßnahmen. Von nun an fallen auch nachvertragliche Verhaltensweisen, etwa irreführende Angaben gegenüber Kunden über bestehende Gewährleistungsrechte, unter den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts.
Von besonderer Bedeutung ist auch die „black list“ der Richtlinie. Dahinter verbirgt sich eine Aufzählung von 31 im Einzelnen umschriebenen Verhaltensweisen, die die Richtlinie als unzulässig qualifiziert. Während Vieles davon der bislang geltenden Rechtslage entspricht, verbirgt sich echter Zündstoff hinter dem Verbot direkter Werbeaufforderungen an Kinder, „die beworbenen Produkte zu Kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen“ (Nr. 28 der „black list“). Da dies so manche Werbekampagne in Frage stellt, ist für Streitstoff gesorgt.
Verboten ist fortan auch die „Werbung für ein Produkt, das einem Produkt eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, in einer Weise, die den Verbraucher absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist“ (Nr. 13 der „black list“). Hier werden die Gerichte zu klären haben, ob unter den Begriff der „Werbung“ auch die Produktgestaltung selbst fällt, so dass nicht nur eine bestimmte Werbeaktion, sondern der Vertrieb des Produkts insgesamt nach der „black list“ unzulässig sein kann. Wird das bejaht, stellt sich weiter die Frage, ob die deutschen Regeln zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG, s. dazu den Beitrag v. 22.10.2007) verschärft werden müssen. Zugunsten der Nachahmungsfreiheit haben deutsche Gerichte bislang Lockerungen bei technischen Merkmalen vorgesehen und es für möglich gehalten, dass eine Verwechslungsgefahr hinzunehmen ist, wenn der Nachahmer alles ihm Zumutbare getan hat, um Herkunftstäuschungen zu vermeiden (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2002 – I ZR 289/99 – Bremszangen). Da der Wortlaut der Richtlinie dazu keine klare Aussage trifft, wird die Rechtsprechung beantworten müssen, ob es dabei bleiben kann.
In jedem Fall erfreulich ist, dass der Bereich des Wettbewerbs nun verstärkt harmonisiert wird. Bislang war dies im Wesentlichen nur im Bereich der irreführenden und vergleichenden Werbung (Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG) sowie in Spezialbereichen (z.B. Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG und 2002/65/EG) der Fall. Für den Bereich des grenzüberschreitenden Internetvertriebs, der ja besonders auf EU-weit möglichst einheitliche Regeln angewiesen ist, hatte zwar die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG eine gewisse Erleichterung gebracht, indem Sie das Herkunftslandprinzip vorsah. Danach beurteilt sich die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Wettbewerbshandlung nach dem Recht des Staates, in dem der Werbende seine Niederlassung hat (vgl. § 3 Telemediengesetz). Dies verhindert, dass grenzüberschreitendes Marketing nach den Wettbewerbsgesetzen mehrerer Mitgliedstaaten beurteilt werden muss, verzerrt aber zugleich den Wettbewerb zu Lasten derjenigen Anbieter, die in Ländern mit relativ rigiden Wettbewerbsbestimmungen ansässig sind. Die Richtlinie 2005/29/EG führt zu einer weiteren Vereinheitlichung dieser Bestimmungen im gesamten Binnenmarkt und ist damit ein wichtiger Schritt, um diese Wettbewerbsverzerrungen abzubauen. – Von einer Vollharmonisierung ist das Wettbewerbsrecht aber noch weit entfernt. Die Richtlinie 2005/29/EG klammert wichtige Problemfelder wie die gezielte Behinderung von Wettbewerbern (§ 4 Nr. 10 UWG) ebenso aus wie Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen (B2B-Bereich). In ihren einleitenden Bemerkungen („Erwägungsgründen“) fordert sie die EU-Kommission auf, über eine weitere Harmonisierung nachzudenken.
Kurz nach Messepräsentation eines neuen Produkts wurde die spätere Antragsgegnerin wegen Patentverletzung abgemahnt. Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, gab sie zunächst eine Unterlassungserklärung ab. Diese befristete sie jedoch auf einige Wochen, um zunächst Angriffsmöglichkeiten auf das Patent prüfen zu können. Die Patentinhaberin jedoch beantragte noch binnen der Frist den Erlass einer einstweiligen Verfügung - dies musste sie tun, wenn sie nicht den Verlust der „Dringlichkeit“ durch zu zögerliche Rechtsverfolgung riskieren wollte. Das Landgericht Düsseldorf erließ die beantragte Beschlussverfügung.
Nachdem die Antragsgegnerin Material für eine Nichtigkeitsklage gegen das Patent gesammelt hatte, reichte sie Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht ein. Hierauf gestützt beantragte sie mit einem Widerspruch Aufhebung der einstweiligen Verfügung.
Das Gericht hielt jedoch an seiner Entscheidung fest. Dass sich die Antragsgegnerin des Verfügungspatents nicht bewusst war, spielte keine Rolle. In einem einzigen Satz wies das Gericht darauf hin, dass es für den patentrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht auf ein Verschulden ankommt.
Die Antragsgegnerin scheiterte mit ihrem Argument, dass die Schutzfähigkeit nicht zweifelsfrei feststünde. Immerhin handelt es sich hierbei um einen Einwand, mit dem eine einstweilige Verfügung zu Fall gebracht werden kann. Denn die Rechtsprechung berücksichtigt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (§ 940 ZPO) auch, ob eine hinreichend „gesicherte Rechtsbeständigkeit“ des Verfügungspatents besteht (z.B. OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.4.1988 - 6 U 13/88 - Dutralene; LG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.1999 - 4 O 499/99 - Phytase-Präparat; LG Hamburg, Urt. v. 22.4.2002 - 315 O 64/02 - Seifenverpackung). Richtig war es auch, zunächst die Nichtigkeitsklage und dann den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen. Denn die Gerichte verlangen regelmäßig, dass die Angreifbarkeit des Schutzrechtes nicht nur behauptet wird, sondern der Angriff auch erfolgt (z.B. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.11.2001 - 6 U 153/01 - Eilbedürfnis in Patentsachen; OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.3.2007 - 2 U 98/06 - Kleinleistungsschalter). Ferner war es sachgerecht, dass die Antragsgegnerin ihren Angriff auf Patentliteratur stützte. Gerade die Düsseldorfer Gerichte stehen einem Angriff, der sich auf behauptete offenkundige Vorbenutzungen stützt, äußerst reserviert gegenüber, weil sie der Beweiswürdigung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgreifen wollen (z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.3.2006 – 2 U 55/05 – Stabilisierung von Förderstrecken-Druckprodukten).
Keines der von der Antragsgegnerin aufgefundenen Dokumente war jedoch neuheitsschädlich, d.h. offenbarte den Schutzgegenstand des Verfügungspatents, wie die Patentstreitkammer befand. Demgemäß hätte der Angriff auf mangelnde erfinderische Tätigkeit („Erfindungshöhe“) gestützt werden müssen. Doch dafür fehlte offenbar die Zeit. Das Gericht begnügte sich mit dem Hinweis, dass hierzu nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich sei. Immerhin konnte die Antragsgegnerin einen kritischen Prüfbescheid des Europäischen Patentamts in einem Parallelverfahren vorweisen. Offenbar ebenfalls aus Zeitmangel versäumte sie es, die fremdsprachige Druckschrift, auf die der Bescheid sich maßgeblich stützte, übersetzen zu lassen. Das Gericht beschäftigte sich daher nur „eingeschränkt“ mit diesem Dokument, was schließlich in das erwähnte Ergebnis mündete.
Ob die Sache anders ausgegangen wäre, wenn die notwendige Übersetzung und eine umfassende Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit - ggf. mit zusätzlichem Material - vorgelegt worden wäre, lässt sich natürlich nicht sagen. Klar ist aber, dass sich die Antragsgegnerin aus Zeitgründen nur eingeschränkt verteidigen kann. Dies liegt maßgeblich an der Systematik des Eilverfahrens der ZPO, in dem es z.B. keine Fristverlängerungen gibt und nur Materialien („Glaubhaftmachungsmittel“) Berücksichtigung finden, die dem Gericht vorlegen. Erst nach Erhalt einer Abmahnung mit Patentrecherchen zu beginnen, ist daher riskant, wie nicht nur dieser Fall zeigt.
Tatsächlich sind Gewerbetreibende gehalten, vor Markteinführung technischer Neuerungen die Patentsituation zu prüfen. Noch weitaus besser ist eine laufende Patentblattüberwachung, mit der die Aktivitäten der Konkurrenz überwacht und Einspruchsfristen gewahrt werden können. Die Kosten für eine zehnjährige Überwachung liegen normalerweise um ein Vielfaches niedriger als die für ein einziges verlorenes Verfügungsverfahren. Außerdem kann systematisch Material gesammelt werden, das dann für spätere Angriffe auf fremde Schutzrechte - oder auch eine Schutzschrift - sofort zur Verfügung steht. - Ganz abgesehen davon, dass fremde Patentveröffentlichungen ja auch Anstöße für eigene Neuentwicklungen geben können.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen in Bezug auf eine bestimmte Ware (oder Dienstleistung) eine solche Eignung hat, besteht ein gewisser Spielraum. Somit stellt sich die Frage, ob ein mehr oder weniger strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist. Bei der Einführung des geltenden deutschen Markengesetzes zum 1. Januar 1995 (s. dazu den Beitrag v. 18.10.2007) sprach sich der Gesetzgeber für eine sehr großzügige Handhabung aus. Es sollte „jede, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft“ ausreichen. Dies griff die deutsche Rechtsprechung sogleich auf (BGH, Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 21/92 - quattro II: „jede, wenn auch noch so geringe, Unterscheidungskraft“ sollte genügen). Überwiegend hielt sich diese Sichtweise bis in die jüngste Zeit (BPatG, Beschl. v. 27.9.2007 - 29 W (pat) 163/04 - InfoVoice: „jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden“).
In einer Leitsatzentscheidung vom 24. Oktober 2007 in einem Markenlöschungsverfahren hat der für Markensachen zuständige 28. Senat des Bundespatentgerichts die Akzente verschoben. So sei die Unterscheidungskraft „nicht etwa bereits dann zu bejahen, wenn es nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass ein angemeldetes Zeichen bei entsprechend herausgestellter Verwendung nicht doch noch von einem Teil des Verkehrs als Marke angesehen wird“ (Az.: 28 W (pat) 103/06 - Leonardo Da Vinci). Einer „Reduzierung des Prüfungsmaßstabs über die Abgrenzung von Begriffen wie ,fehlende Unterscheidungskraft’ und ,minimale Unterscheidungskraft’ “ erteilte der Markensenat eine Absage. Hintergrund dieses merklichen Wandels der deutschen Sichtweise dürfte die Rechtsprechung des EuGH sein, der in Fragen des harmonisierten Markenrechts die oberste Auslegungsinstanz ist (s. den Beitrag v. 31.3.2006). Der Gerichtshof hatte sich bereits vor geraumer Zeit dafür ausgesprochen, dass die Prüfung der Schutzfähigkeit „nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden darf.“ (Urt. v. 6.5.2003 - C 104/01 - Libertel). Vielmehr müsse die „Prüfung … streng und vollständig sein“ (a.a.O.). Somit kommt der jetzige BPatG-Beschluss „Leonardo Da Vinci“ nicht von ungefähr. Es ist abzusehen, dass auch die anderen Markensenate zu dieser Praxis übergehen.
An der Entscheidung ist auch interessant, dass es um die Schutzfähigkeit von Namen bekannter Persönlichkeiten geht. Hierzu hatte der 29. Senat kürzlich eine Grundsatzentscheidung gefällt, in der er Fallgruppen zum Umgang mit dieser Frage aufstellte (s. den Beitrag v. 24.10.2007). Diese Fallgruppen übernahm der 28. Senat nun nicht. Vielmehr geht er davon aus, dass solche Marken „in aller Regel“ schutzunfähig sind, wobei Ausnahmen möglich sind (wozu das Gericht auf die Entscheidung 32 W (pat) 165/04 GEORG-SIMON-OHM verwies, die einen Sonderfall betraf). Auch die konkrete grafische Ausgestaltung des Namenszugs „Leonardo Da Vinci“ in der Streitmarke half nicht, um den Löschungsantrag abzuwehren. Vielmehr würde sie den Verkehr dazu verleiten, die Markengestaltung fälschlicherweise als Unterschrift Leonardos zu deuten, womit der eigentliche - schutzunfähige - Name wiederum im Vordergrund stünde.
In Bezug auf das Patentnichtigkeitsverfahren hatte der BGH in seiner früheren Rechtsprechung eine Nebenintervention nur dann für zulässig gehalten, wenn hinsichtlich des Streitpatents zwischen dem Streithelfer und entweder dem Nichtigkeitskläger oder dem Patentinhaber eine Rechtsbeziehung bestand, welche durch die im Nichtigkeitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflusst werden konnte (BGH, Urteil vom 13.11.1951 - I ZR 106/51). Eine solche Rechtsbeziehung bestand beispielsweise dann, wenn der Patentinhaber den Streithelfer aus dem Patent verwarnt hatte.
Von dieser Rechtsprechung ist der BGH vor einiger Zeit abgerückt (BGH, Beschluss vom 17. 1. 2006 - X ZR 236/01 – Carvedilol I). Einer rechtskräftigen Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren komme nämlich eine Gestaltungswirkung in Bezug auf den Rechtsbestand des Patents zu. Durch diese Gestaltungswirkung können Wettbewerber in ihren geschäftlichen Tätigkeiten betroffen sein, indem ihre Handlungsmöglichkeiten im Wettbewerb eingeengt oder erweitert werden. Ein für die Zulässigkeit einer Nebenintervention ausreichendes rechtliches Interesse hat der Streithelfer nach dieser Entscheidung bereits dann, wenn er durch das Streitpatent in seinen geschäftlichen Tätigkeiten als Wettbewerber beeinträchtigt werden kann.
Diese geänderte Auffassung hat Auswirkungen auf die Stellung des Streithelfers im Patentnichtigkeitsverfahren. Bislang war der BGH davon ausgegangen, dass der dem Nichtigkeitsverfahren beitretende Streithelfer nur ein einfacher, kein streitgenössischer Nebenintervenient sei (BGH, Urteil vom 30.09.1997 - X ZR 85/94 - Schere). Nach dieser Auffassung war der Nebenintervenient weder von der Rechtskraft des Urteils erfasst noch war er im Falle des Unterliegens der anderen Partei gegenüber kostenpflichtig.
Nachdem nun eine besondere Rechtsbeziehung zwischen dem Streithelfer und dem Nichtigkeitskläger oder Patentinhaber nicht mehr erforderlich ist, sieht der BGH keinen Grund mehr, die Rechtskraftwirkung eines klageabweisenden Urteils gegenüber dem Streithelfer anders zu beurteilen als gegenüber dem Nichtigkeitskläger (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02 - Sammelhefter II). Der Nebenintervenient im Patentnichtigkeitsverfahren wird also neuerdings als Streitgenosse der unterstützten Partei angesehen. Er ist von der Rechtskraft des Urteils erfasst und haftet zusammen mit der unterstützen Partei für die Prozesskosten.
So verlangt z.B. Art. 33 TRIPS für Patente eine Mindestlaufzeit von 20 Jahren ab dem Anmeldetag. Während das deutsche Patentrecht dem schon bei Inkrafttreten des Übereinkommens entsprach, mussten z.B. die USA ihr Patentgesetz 1994, das eine die Patentdauer von 17 Jahre ab Erteilung vorsah, ändern (unter bestimmten Umständen ist nun ein „patent term adjustment“ möglich, mit dem die Laufzeit etwas verlängert werden kann). Übergangsbestimmungen regeln klar und eindeutig, dass die neue Patentdauer für Patente gilt, die vom 8. Januar 1995 an angemeldet wurden. Für Patente mit früherem Anmeldetag gilt entweder die alte oder neue Laufzeit, je nachdem, welche später endet.
In Portugal hingegen, wo das alte Recht eine Laufzeit von 15 Jahren ab Erteilungstag vorsah, gab es Probleme mit den Übergangsbestimmungen. Zunächst existierte zwar eine Übergangsregel, die für alle vor dem 1. Juni 1995 eingereichten Patentanmeldungen die alte Laufzeit vorsah. Diese Übergangsregelung wurde dann aber im September 1996 ersatzlos aufgehoben.
Der portugiesische Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) bekam es nun in einer Verletzungssache mit einem Klagepatent zu tun, das am 8. April 1981 erteilt wurde, so dass es nach altem portugiesischem Recht noch vor Aufhebung der Übergangsbestimmung ablief. Folglich wäre die auf dieses Patent gestützte Klage abzuweisen, es sei denn, jener Art. 33 TRIPS entfaltet für das portugiesische Patentrecht unmittelbare Wirkung, gilt also wie eine Gesetzesbestimmung.
Mit dieser Frage befasste der Supremo Tribunal de Justiça den EuGH. Der hatte bereits in seinem Urteil „Dior“ für einen Markenstreit befunden, dass es für die unmittelbare Geltung der TRIPS-Vorschriften darauf ankomme, ob es in dem Rechtsgebiet, um das es geht, harmonisiertes Gemeinschaftsrecht gebe. Ist das – wie im Markenrecht – der Fall, komme dem TRIPS-Übereinkommen keine unmittelbare Wirkung zu. Andernfalls sei dies eine Frage des nationalen Rechts (Urt. v. 14.12.2000 – C 300/98 und C 392/98 – Dior u.a.). Demzufolge musste der EuGH nun prüfen, ob das Patentrecht unter das harmonisierte Gemeinschaftsrecht fällt. Dazu nahm er sich die im Patentrecht existierenden Regelungen des Gemeinschaftsrechts vor, wobei er nur die Biopatentrichtlinie 98/44/EG vorfand, die allerdings keine Bestimmungen über die Patentlaufzeit enthält. Andere Vorschriften wie die der Sortenschutzverordnung 2100/94 sowie der Verordnungen über ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel (1768/92) und Pflanzenschutzmittel (1610/96) betreffen andere Schutzrechte und könnten somit für die Patentlaufzeit nicht maßgeblich sein. Insgesamt habe die Gemeinschaft damit „zu wenig“ von ihrer Rechtssetzungskompetenz Gebrauch gemacht, als dass man das Patentrecht als Gemeinschaftsrecht ansehen könnte. Somit sei es an den portugiesischen Gerichten, selbst über die Verbindlichkeit des Art. 33 TRIPS in ihrem Land zu entscheiden (Urt. v. 11.9.2007 – C 431/05 - Merck Genéricos Produtos Farmacêuticos).
In Deutschland hat das jetzige Urteil zwar keine Bedeutung für die Patentlaufzeit, da es hier ja keinen Unterschied zum TRIPS-Übereinkommen gibt. Sie kann aber für eine andere Fragen auch in Deutschland durchaus relevant werden. Insbesondere bleibt mit Spannung abzuwarten, ob die Patentverletzungsgerichte die Entscheidung nutzen, um das Beweisrecht weiter zu entwickeln. Hier liegt, da die einschlägige Durchsetzungsrichtlinie (2004/48/EG) weiter ihrer Umsetzung harrt, noch einiges im Argen. Ein materiellrechtlicher Anspruch auf Vorlegung von Sachen nach § 809 BGB wird zwar von einigen Gerichten, insbesondere im Rahmen des „Düsseldorfer Modells“, fleißig angewandt. Er bezieht sich aber nur auf den mutmaßlichen Verletzungsgegenstand selbst, versagt also, wenn es um anderweitige Beweismittel wie etwa Konstruktionszeichnungen geht (s. etwa KG, Urt. v. 8.3.1919, GRUR 1919, 179). Der BGH hält in solchen Fällen zwar eine prozessuale Vorlegungsanordnung nach §§ 142, 144 ZPO für möglich, stellt dies allerdings unter den Vorbehalt der Zumutbarkeit für den vermeintlichen Verletzer, die u.a. gegen die Intensität des Schutzrechtseingriffs abzuwägen sei (Urt. v. 1.8.2006 – X ZR 114/03 – Restschadstoffentfernung). Ein derart weites Ermessen dürfte Art. 43 TRIPS nicht eröffnen, so dass abzuwarten bleibt, ob die Patentstreitkammern das EuGH-Urteil zum Anlass nehmen, über Art. 43 TRIPS Vorlageanordnungen zu treffen, ohne umfassende Interessenabwägungen wie nach §§ 142, 144 ZPO vorzunehmen. Bislang hat der für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat hat – im Gegensatz zum I. Zivilsenat für das Urheberrecht (Urt. v. 2.5.2002 – I ZB 45/02 - Faxkarte) - offen gelassen, ob Art. 43 TRIPS unmittelbar angewendet werden könnte (a.a.O. – Restschadstoffentfernung).
Besser noch wäre allerdings die überfällige Umsetzung jener Durchsetzungsrichtlinie. Der derzeitige Gesetzesentwurf sieht in § 140c Abs. 1 Satz 1 PatG einen materiellrechtlichen Vorlage- und Besichtigungsanspruch vor, der sich im Gegensatz zu § 809 BGB nicht nur auf den Verletzungsgegenstand, sondern auf Urkunden und Sachen allgemein richtet und somit auch Konstruktionszeichnungen u. dgl. erfassen würde. Dieser materiellrechtliche Anspruch hätte u.a. zur Folge, dass bereits die bloße Nichterfüllung einer Vorlageanordnung über §§ 422, 427, 431 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Verurteilung wegen Patentverletzung führen kann. Eine derart scharfe Sanktion sehen §§ 142, 144 ZPO so nicht vor (BGH, Urt. v. 26.6.2007 - X ZR 277/05), wohl aber Art. 43 Abs. 2 TRIPS, welcher allerdings schon nach seinem Wortlaut nicht unmittelbar anwendbar ist.
An einer solchen Offenbarung fehlt es, wenn der Offenbarungsakt „den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Wirtschaftsverlauf nicht bekannt sein konnte.“ (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung Nr. 6/2002, § 5 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes). Diese Ausnahmeklausel spielt immer dann eine Rolle, wenn es um eine Offenbarung in einem Land außerhalb der EU geht.
Hier wiederum rückt immer öfter die Volksrepublik China ins Blickfeld, und nicht selten geht es um Streitigkeiten, die sich aus einer gescheiterten Lieferbeziehung zwischen einem chinesischen Lieferanten und einem europäischen Importeur entzünden. Meistens versucht Letzterer, seinen ehemaligen Geschäftspartner am eigenen Vertrieb des Produkts nach Europa durch Geschmacksmusterschutz zu hindern. Es gibt aber auch die umgekehrte Konstellation, in der der chinesische Hersteller versucht, den Partner über Geschmacksmusterschutz doch noch an sich zu binden. Noch geschieht das meist in China selbst. So meldeten chinesische Anmelder 2006 daheim über 188.000 Geschmacksmuster an (von 201.322 Anmeldungen insgesamt - zum Vergleich: 17.628 Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen und 51.014 Anmeldungen beim DPMA in 2006). Aber auch die Zahl der Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen von Chinesen schnellte von 262 in 2005 auf 441 im Jahr 2006 hoch, und in diesem Jahr sind es bereits 641 (bis einschl. Oktober).
Da nicht wenige der angemeldeten Designs zuvor in China auf die eine oder andere Weise publiziert wurden, stellt sich für die Schutzfähigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters die Frage, ob diese Offenbarung neuheitsschädlich ist oder ob die „Fachkreise“ im Sinne des o.g. Ausnahmetatbestandes davon keine Kenntnis nehmen würden. Für Veröffentlichungen im chinesischen Geschmacksmusterregister im Bereich der Haushaltswaren und Küchengeräte wurde letzteres bereits vom OLG Hamburg verneint, d.h. solche Veröffentlichungen wurden als neuheitsschädlich für Gemeinschaftsgeschmacksmuster angesehen (Urt. v. 7.6.2006 - 5 U 96/05 – Gebäckpresse – mit einem Unternehmen aus Hongkong auf der Klägerseite). Für anderweitige Veröffentlichungen von Designs von Küchenmaschinen, etwa auf wichtigen Handelsmessen oder in der chinesischen Fachpresse, hat sich nun die Dritte Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM, für Geschmacksmustereintragungen zuständige Behörde in Alicante) angeschlossen (Entsch. v. 11.7.2007 - R 377/2006-3 – MIXER). Sie ließ den Löschungsantrag gleichwohl scheitern, weil die Beweismittel für die Veröffentlichung im konkreten Fall nicht genügten.
Es ist absehbar, dass diese Rechtsprechung auf alle Produktsektoren ausgedehnt wird, in denen der Import aus China vergleichsweise üblich ist. Unternehmen, die in diesen Bereichen tätig sind, ist unbedingt nicht nur zur frühzeitigen Anmeldung ihrer Designs zu raten, sondern auch zur sorgfältigen Dokumentation der Entstehungsgeschichte und erstmaligen Veröffentlichung. Auf Neuheitsschonfristen (zwölf Monate in Europa, sechs in China) sollte man sich nicht verlassen, weil in diesen Konstellationen häufig auch ein Streit darüber entsteht, wer der Entwerfer ist, also das Design geschaffen hat, was gerade auch die Neuheitsschonfrist in Frage stellen kann.
Eine wesentliche Änderung im Urhebervertragsrecht betrifft Verträge über Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Nutzungsvertrags zwischen Urheber und Verwerter noch nicht bekannt sind (z.B. Musikwerke auf CD, Filmwerke auf DVD oder Video-On-Demand). Nach dem bisher geltenden § 31 Abs. 4 UrhG sind solche Regelungen unwirksam. Damit soll der Urheber geschützt werden, indem der Verwerter zu Nachverhandlungen über eine Verwertung im Rahmen der neuen Nutzungsart gezwungen wird. Allerdings führte dies immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten über den Zeitpunkt, von dem an vom Bekanntsein einer neuen Nutzungsart auszugehen ist. § 31 Abs. 4 UrhG wird nun durch einen neuen § 31a UrhG ersetzt, der solche Verträge unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. So ist die Schriftform einzuhalten, und der Urheber hat ein Widerrufsrecht binnen drei Monaten ab Mitteilung des Verwerters über die beabsichtigte neue Nutzung. Für bestehende, seit dem 1. Januar 1966 geschlossene Verträge wird es in § 137l UrhG eine Übergangsregelung geben.
Auch die Regelungen zur Privatkopie in § 53 UrhG werden modifiziert, allerdings nicht durchgreifend. Die Probleme im Zusammenhang mit Internet-Tauschbörsen (s. den Beitrag v. 17.10.2007) dürften einstweilen erhalten bleiben. Ergänzt wird der § 53 UrhG durch einen neuen § 53a UrhG, der den Kopienversand auf Bestellung regelt.
Die Bestimmungen über die Geräteabgabe (§§ 54 ff. UrhG) werden komplett neugefasst. Dieser Teil des UrhG sieht zusammen mit dem WahrnG ein System vor, nach dem von Herstellern von Geräten, die bei der Anfertigung von Privatkopien üblicherweise benutzt werden, pauschalierte Gebühren erhoben und über Wahrnehmungsgesellschaften auf die Urheber als Ausgleich für die unentgeltlichen Nutzungen nach §§ 53, 53a UrhG verteilt werden. Bei der Bemessung der Höhe der Geräteabgabe ist nach dem neuen § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG auch zu berücksichtigen, inwieweit Werke mit technischen Schutzmaßnahmen (§§ 95a ff. UrhG) geschützt werden, so dass bei ihnen Privatkopien technisch nicht mehr möglich sind.
- Im Rahmen des „gemeinschaftlichen Verfahrens“ nach der EG-Verordnung 1383/2003 wird Importware bereits dann zurückgehalten, wenn sie im „Verdacht“ steht, Rechte zu verletzen. Allerdings muss der Rechteinhaber innerhalb von zehn Arbeitstagen ein Gerichtsverfahren einleiten, um die Verletzung bestätigen zu lassen (ein vereinfachtes Vernichtungsverfahren ohne Einschaltung eines Gerichts nach Art. 11 der Verordnung wird in Deutschland noch nicht praktiziert). Inhaber von Gemeinschaftsschutzrechten (Gemeinschaftsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmuster und gemeinschaftliche Sortenschutzschutzrechte) können mit einem Antrag die Zollbehörden der ganzen EU einschalten.
- Das „nationale Beschlagnahmeverfahren“ verlangt für eine Beschlagnahme hingegen eine „offensichtliche“ Rechtsverletzung. Dafür ist eine Vernichtung nach Beschlagnahme auch ohne Gerichtsentscheidung möglich, wenn der in Bezug auf die Ware Verfügungsberechtigte nicht binnen zwei Wochen der Beschlagnahme widerspricht. Im Gegensatz zur Verordnung 1383/2003 erfasst dieses Verfahren auch Gebrauchsmuster- und Halbleiterschutzverletzungen, Verletzungen im innergemeinschaftlichen Verkehr sowie Parallelimporte (s. BFH, Urt. v. 5.10.1999 – VII R 88/98; Urt. v. 7.10.1999 – VII R 89/98). Allerdings wird dieses Verfahren nur durchgeführt, soweit nicht die Verordnung 1383/2003 einschlägig ist. Deshalb empfiehlt es sich, beide Verfahren parallel zu beantragen.
Im Streitfall ging es um markenverletzende Ware aus China, die für einen Empfänger in Tschechien bestimmt war. Beim Umschlag im Hamburger Hafen kam es zur Beschlagnahme. Im Formblatt für die Benachrichtigung des Rechtsinhabers trug die Zollbehörde einen inländischen „Auslieferungsagenten“ („Delivery Agent“) als „Empfänger“ ein, da dieser anstelle des tschechischen Endabnehmers in der „Bill of Lading“ (entspr. Konnossement) als „Consignee“ angegeben war. Tatsächlich hatte er aber nur die Aufgabe, die ihm unbekannte Sendung im Hafen abzuholen und noch in Hamburg weiter zu leiten.
Das OLG Hamburg sah den Auslieferungsagenten nicht als Täter einer Markenverletzung an. Dazu hätte es des Vorsatzes bedurft einschließlich der Kenntnis der Rechtswidrigkeit. – Das sieht beispielsweise das OLG Köln anders. Nach seiner Auffassung sind auch diejenigen Personen als Verletzer anzusehen, „die als Teilnehmer am Warenumsatz beteiligt sind, wozu etwa Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer und sonstige mit der Beförderung von Gütern Beschäftigte gehören (…), ohne dass es auf deren Bösgläubigkeit ankäme (…)“ (OLG Köln, Urt. v. 18.8.2005 - 6 U 48/05).
Allerdings kann auch derjenige, der nicht selbst Schutzrechtsverletzer ist, als Störer haften. Eine Störerhaftung tritt ein, wenn jemand willentlich und adäquat kausal zu einer Verletzung eines Immaterialgüterrechts beigetragen und dabei Prüfungspflichten missachtet hat (vgl. zur Störerhaftung im Internet die Beiträge v. 17.10.2007 und 27.6.2007). Das OLG Hamburg hielt Solche Prüfungspflichten bei einem Auslieferungsagenten für nicht zumutbar. Störerhaftung konnte demnach erst ab Kenntnis von der Verletzung einsetzen, die selbst nach erfolgter Beschlagnahme noch nicht vorliege. – Hier besteht ein gewisser Widerspruch etwa zum „iPod“-Urteil des LG Düsseldorf, das grundsätzlich davon ausgeht, dass die Beschlagnahme Prüfungspflichten auslöst, deren Reichweite sich dann nach den Möglichkeiten des Betroffenen richtet (Urt. v. 14.12.2006 - 14c 189/06). Auch der 3. Senat des OLG Hamburg hat sich dafür ausgesprochen, dass Prüfungspflichten mit der Beschlagnahme durch den Zoll eintreten (Urt. v. 14.12.2000 - 3 U 66/00). In jenem Fall ging es zwar um eine Beschlagnahme im nationalen Verfahren, d.h. der Zoll hatte sogar eine „offensichtliche“ Rechtsverletzung angenommen (s.o.). Hierauf stellte der Senat aber nicht entscheidend ab.
Immerhin hielt der 5. Senat den Auslieferungsagenten für verpflichtet, der Sicherstellung der Piraterieware zuzustimmen. Hier kam dem Agenten zugute, dass er diesen Anspruch sofort anerkannt hatte. Da er vorgerichtlich nicht zur Zustimmung aufgefordert worden war, legte das Gericht seinem Gegner die Kosten auf (§ 93 ZPO). – Ob eine vorgerichtliche Zustimmung geholfen hätte, ist allerdings fraglich. Denn der maßgebliche Art. 13 der Verordnung 1383/2003 sieht zwingend vor, dass das gerichtliche Feststellungsverfahren eingeleitet wird. Vermeiden lässt sich das allenfalls, indem der Zollanmelder i.S.d. Art. 4 Nr. 1 Zollkodex selbst die zollamtliche Vernichtung beantragt.
Insgesamt lässt der Königsweg, wie mit der Haftung von an der Verletzung Unbeteiligten, am Verfahren aber Beteiligten umzugehen ist, weiter auf sich warten. Stets empfiehlt sich eine rasche Kontaktaufnahme mit der jeweils anderen Seite und dem zuständigen Zollamt, um auszuloten, ob eine freiwillige Vernichtung und eine gütliche Lösung der Kostenfrage in Betracht kommt.
- der dem Verletzten tatsächlich entgangene Gewinn (§ 252 BGB),
- der Verletzergewinn (s. den Beitrag v. 7.4.2006) und
- die Lizenzanalogie, d.h. es wird fingiert, die Parteien hätten einen Lizenzvertrag geschlossen, so dass der Verletzer nun die Lizenzgebühren nebst Zinsen schuldet.
Die letztgenannte Aussage hat der BGH in einem aktuellen Urteil etwas modifiziert und dabei deutlich gemacht, dass mit der Ausübung des Wahlrechts nicht zu lange gewartet werden sollte (BGH, Urt. v. 25.9.2007 – X ZR 60/06). Die Klägerin hatte ursprünglich rund 170.000 € als Schaden aufgrund einer Patent- und Gebrauchsmusterverletzung geltend gemacht und sich hierbei auf die Methode der Lizenzanalogie berufen. Das Landgericht sprach jedoch nur gut 140.000 € zu. Hiergegen legte sie keine Berufung ein, wohl aber die Beklagte. Während des Berufungsverfahrens beschlich die Klägerin der Verdacht, dass die Rechnungslegung der Beklagten fehlerhaft war. Demnach würde der Verletzergewinn nicht, wie ursprünglich angegeben, knapp 125.000 € betragen, sondern über 400.000 €. Um diesen Betrag noch geltend machen zu können, legte die Klägerin Anschlussberufung ein (§ 524 ZPO). Dies ist auch nach Ablauf der Berufungsfrist noch möglich, jedoch verliert die Anschließung ihre Wirkung, wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt, und genau diese Karte zog die Beklagte: Sie führte die Rechtskraft des Urteils über 140.000 € nachträglich herbei, indem sie ihr Rechtsmittel zurücknahm. Um doch noch den erheblich höheren Betrag einklagen zu können, war die Klägerin zu erneuter Klageerhebung gezwungen. Während beide Vorinstanzen dies für zulässig erachteten, erhielt die Klägerin vom BGH eine Abfuhr. Einer erneuten Klage stehe die Rechtskraft des ersten Urteils entgegen, auch wenn das Wahlrecht noch zu einem Zeitpunkt ausgeübt wurde, als die Rechtskraft noch nicht eingetreten war. Dabei stellte der BGH maßgeblich auf die Belange des Schuldners ab, der sich ab einem bestimmten Zeitpunkt sicher sein müsse, in welcher Höhe er haftet. Er müsse für die Zukunft disponieren können und wissen, in welcher Höhe er Rückstellungen zu bilden habe (§ 249 HGB; s.a. § 5 Abs. 3 EStG – steuerlich sind die obigen drei Berechnungsmethoden anerkannt, s. BFH, Urt. v. 24.6.1970 - I R 6/68). Auch das Ansinnen der Klägerin, ihre Klage im Nachhinein als Teilklage anzuerkennen, wies der BGH zurück.
Fazit der Entscheidung kann nur sein, dass der Gläubiger die Auskünfte des Schuldners von Anfang an noch kritischer prüfen und bei Unstimmigkeiten noch eher in Erwägung ziehen muss, vom Schuldner eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte zu verlangen (§ 259 Abs. 2 BGB, hierzu BGH, Urt. v. 24.3.1994 - I ZR 42/93 - Cartier-Armreif). Macht der Schuldner dann noch fahrlässig falsche Angaben, liegt eine Straftat vor (§ 156 StGB), so dass das Verlangen der eidesstattlichen Versicherung den Druck erhöht, richtig und vollständig Auskunft zu erteilen.
31.10.2007
31.10.2007
- „BAGNO“ (= Bad) für Bade- und Duschwannen usw. (Beschl. v. 9.3.2007 – 24 W (pat) 110/05),
- „RAPIDO“ (= schnell) für Waschmittel usw. (Beschl. v. 24.7.2007 - 24 W (pat) 28/06).
Die deutsche Rechtsprechung ging jahrzehntelang davon aus, dass marken- und firmenmäßige Benutzungen von Zeichen ineinander übergehen und somit der Gebrauch von Firmierungen in aller Regel verwechslungsfähige Marken verletzt, ebenso wie umgekehrt durch markenmäßige Benutzungen Rechte an verwechselbar ähnlichen Firmen oder geschäftlichen Bezeichnungen, insbesondere an Unternehmenskennzeichen (§ 5 MarkenG), verletzt werden können (z.B. Urt. v. 18.10.1975 – I ZR 118/73 – Buddelei; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 65/00 – Leysieffer).
Nach dem aktuellen EuGH-Urteil „Céline“ (Urt. v. 11.9.2007 – C 17/06) werden deutsche Gerichte aber künftig wohl etwas genauer hinsehen müssen. Streng am Wortlaut der Markenrechtsrichtlinie (MRRL; zur Harmonisierung des europäischen Markenrechts s. den Beitrag vom 18.10.2007) orientiert stellte der EuGH klar, dass eine Zeichenbenutzung als Gesellschaftsbezeichnung, Handelsname oder Firmenzeichen an sich keine Benutzung „für Waren“ sei, wie es die Richtlinie für eine Markenverletzung voraussetze. Freilich ist aber von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen, sobald der Gesellschaftsname o. dgl. auf der Ware selbst angebracht oder anderweitig eine Verbindung zu den Waren hergestellt sei. Dass entsprechend der herkömmlichen deutschen Praxis „in der Regel“ eine markenmäßige Benutzung vorliege, stellte der EuGH nicht fest. Künftig wird also die Verletzung einer Marke durch eine Unternehmensbezeichnung einer besonderen Begründung bedürfen, weshalb die firmenmäßige Zeichenbenutzung auch als Benutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ anzusehen sei.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Art. 5 Abs. 5 MRRL den Mitgliedstaaten der EU gestattet, nationale Bestimmungen zu erlassen, nach denen eine Marke auch ohne markenmäßige Benutzung verletzt sein kann, wenn das jüngere Zeichen ihre „Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung … ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt“ (Art. 5 Abs. 5 der Markenrichtlinie). Hiervon macht z.B. Art. 13A Buchst. d) des Benelux-Markengesetzes in zulässiger Weise Gebrauch (dazu EuGH, Urt. v. 21.11.2002 - C 23/01 – Robelco). Da diese Bestimmung von der jetzigen „Céline“-Entscheidung nicht betroffen ist, wird sich für Belgien, die Niederlande und Luxemburg nicht viel geändert haben. Das deutsche MarkenG hingegen enthält keine Bestimmung, die Art. 5 Abs. 5 MRRL ausdrücklich umsetzt. Man wird abwarten müssen, ob die Gerichte, wenn sie weiterhin umfassenden Markenschutz gegen firmenmäßige Benutzungen gewähren wollen, möglicherweise dazu übergehen, die vorhandenen Tatbestände des MarkenG im Hinblick auf Art. 5 Abs. 5 MRRL erweiternd auszulegen oder gar auf das allgemeine Deliktsrecht des BGB (§ 823 BGB) zurückgreifen.
Konsequenz der „Céline“-Entscheidung ist also insbesondere, dass die Frage der Markenverletzung durch Firmen und andere Kennzeichen nach wie vor möglich, aber keine Frage des harmonisierten Markenrechts ist. Betroffene werden die Rechtslage Land für Land zu prüfen haben. Für die Schweiz, die als Nicht-EU-Land ihren Markenschutz 1993 freiwillig an die MRRL anpasste, galt das immer schon: In der Eidgenossenschaft werden marken- und firmenmäßige Benutzung traditionell scharf auseinander gehalten. Andererseits schützen Firmenrechte für Personenvereinigungen (Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) in der Schweiz landesweit ungeachtet einer „Branchennähe“, müssen sich also auch bei fehlender Überschneidung der Tätigkeitsfelder der Namensträger deutlich voneinander unterscheiden (Art. 951 Abs. 2 Obligationenrecht; dazu Bundesgericht v. 14.3.2000 - 4C. 206/1999 - Avia AG/Aviareps Airline Management GmbH).
Der Nichtigkeitssenat entschied, dass die Verbindung, ein spezielles Benzodiazepin, nicht neu gegenüber einer vorveröffentlichten Strukturformel nach Art einer Markush-Formel sei, die mit zwei variablen Resten zwölf Einzelverbindungen umfasste, obwohl das fragliche Benzodiazepin im Stand der Technik nicht explizit als Einzelverbindung aufgeführt war. Die Offenbarung des Stands der Technik war nach Meinung des Gerichts auch ausreichend, dass ein Fachmann die fragliche Verbindung herstellen konnte, so dass sie nicht mehr neu war. Damit folgt der Senats der Entscheidung "Fluoran" des Bundesgerichtshofs (GRUR 1988, 447).
Die zeigt wieder einmal, dass sich die deutsche Rechtssprechung zur Frage der Neuheit von der Auffassung des Europäischen Patentamts (EPA) und dessen Beschwerdekammern teils deutlich unterscheidet, da nach der deutschen Praxis bei der Beurteilung der Neuheit eher auf das Verständnis des Fachmanns abgestellt wird (der aus Dokumenten auch implizit Informationen "mitliest"), während das EPA eine unmittelbare und eindeutige ("fotografische") Offenbarung verlangt, d. h. eher nach der wörtlichen Offenbarung im Stand der Technik geht. Dies kann besonders bei Auswahlerfindungen leicht zu Situationen wie im vorliegenden Fall führen, dass zwar ein europäisches Patent erhalten wird, der deutsche Teil des europäischen Patents jedoch durch ein deutsches Gericht für nichtig erklärt wird (zum gleichen Problem bei der Frage der Technizität s. den letzten Absatz unseres Beitrags vom 12.10.2007).
Hinsichtlich der Neuheit der Verwendung des Benzodiazepins zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung bestimmter Krankheiten entschied das Gericht, dass ein solcher Verwendungsanspruch bereits dann nicht mehr neu sei, wenn der Fachmann dem Stand der Technik die Eignung der Substanz zur Behandlung dieser Krankheiten anhand üblicher Versuche (in vitro bzw. am Tier) entnehmen kann. Ein Nachweis der Wirkung am Menschen durch klinische Versuche sei dagegen nicht für die Neuheitsschädlichkeit erforderlich.
Daraus folgt aber nicht, dass jedweder Name einer Person ohne weiteres auch als Marke schutzfähig ist. Insbesondere können die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) auch bei Personennamen eingreifen, wie das Bundespatentgericht (BPatG) in einer aktuellen Leitsatzentscheidung betonte (Beschl. v. 23.5.2007 – 29 W (pat) 35/06 – Ringelnatz). Für die Beurteilung dieser Schutzhindernisse komme es auf die Sichtweise der beteiligten Verkehrskreise an, und hier könnten Besonderheiten der jeweiligen Markenkategorie zu berücksichtigen sein, wie der EuGH beispielsweise für dreidimensionale Marken entschied (Urt. v. 12.2.2004 – C 218/01 – Henkel).
Das BPatG ging in seinem jetzigem Beschluss davon aus, dass der Verkehr bekannte Persönlichkeiten mit deren Lebenserfolg verbinde. Soweit dieser mit bestimmten Waren und Dienstleistungen in Verbindung stehe, könne auch dem Namen der jeweiligen Person für die jeweiligen Produkte als beschreibend angesehen werden. Hierzu entwickelte der zuständige Markensenat fünf Fallgruppen:
- Namen von Schriftstellern, Malern oder Komponisten werden in Bezug auf Waren, die dem Urheberschutz zugänglich sind, etwa Romane oder Musikwerke, als Hinweis auf das künstlerische Werk verstanden. Veranschaulichend verweist das Gericht auf übliche Redewendungen wie „sieht aus wie Picasso; hört sich an wie Mozart“.
- Bei Waren wie Büchern und Filme sowie Dienstleistungen wie Ausstellungen kann der Name sich auf den Inhalt beziehen, wenn sich die Ware selbst mit dem Namensträger befasst, so etwa bei Biografien.
- Im Fall des Personenmerchandising diene der Name nach Auffassung des BPatG dem Imagetransfer und damit reinen Werbezwecken. Das Gericht verweist auf einen älteren Fall, in dem es um die Verwendung eines Porträtfotos von Marlene Dietrich ging.
- Auch bei der Verwendung von Namen bekannter Persönlichkeiten auf Souvenirartikeln, etwa aus Anlass von Gedenkjahren, handele es sich um reines Merchandising, bei dem der Name nicht als betrieblicher Herkunftshinweis und damit auch nicht als Marke wahrgenommen werde.
- Die letzte Fallgruppe erfasst Sonderfälle, wie etwa den, dass der Name eines Erfinders zur Beschreibung von Produktmerkmalen geworden ist (z.B. Wankel für den gleichnamigen Motorentyp).
Sofern kein Bezug zwischen Name und Produkt gemäß einer der fünf Fallgruppen vorliege, sei die Eintragung möglich. Dies sei z.B. der Fall bei „Johann Sebastian Bach“ für die Waren „Gummi; Waren aus Halbfabrikaten (Kunststoffen); Telekommunikation“ oder „Mirabeau“ für „Versandkataloge“, ebenso bei der strittigen Bezeichnung „Ringelnatz“ als Dienstleistungsmarke für „Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Büchern; Künstlervermittlung“.
Gehe es hingegen, wie im Streitfall, um den Namen „Ringelnatz“ für Waren wie „optische Datenträger, insbesondere CD-ROM; …; Druckschriften, insbesondere Bücher …“, dann handele es sich um einen beschreibenden Hinweis auf den Schriftsteller Hans Bötticher und seine unter dem Pseudonym Joachim Ringelnatz veröffentlichten Werke (Fallgruppen 1. und 2.). Das BPatG verweigerte also den Markenschutz, den der beschwerdeführende Verlag aus der Schweiz interessanterweise zu einem Zeitpunkt beantragt hatte, als die Urheberrechte am Werk von Joachim Ringelnatz erloschen (§ 64 UrhG: 70 Jahre nach Tod des Urhebers; Anmeldetag war 2003, Tod Böttichers 1934). Dabei ließ es auch einen Disclaimer im Warenverzeichnis („mit Ausnahme solcher Produkte, die den Dichter Joachim Ringelnatz oder sein Werk zum Gegenstand haben“) nicht gelten. Solche Einschränkungen, die sich nur auf Merkmale von Waren bezögen, hält das Gericht unter Verweis auf das Urteil „Postkantoor“ des EuGH (v. 12.2.2004 – C 363/99) für unzulässig.
Aus Sicht des Gerichts selbst sollte damit das letzte Wort nicht gesprochen sein. Denn es ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Problematik die Rechtsbeschwerde zum BGH zu, die jedoch nicht eingelegt worden ist. Ob insbesondere die Fallgruppen 3. und 4. höchstrichterliche Billigung finden, bleibt also einstweilen offen.
In dieser Situation befand sich der Anmelder der deutschen Dienstleistungsmarke „InfoVoice“. Er hatte immerhin das Glück, seine Anmeldung früher eingereicht zu haben als sein Wettbewerber. Während jener seine Eintragung jedoch vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) offenbar problemlos bekam, musste er selbst den Weg durch die Instanzen antreten. Das in der Beschwerdeinstanz zuständige Bundespatentgericht (BPatG) nahm dies zum Anlass, den Prüfern des DPMA mit ungewohnter Deutlichkeit ein paar Takte ins Stammbuch zu schreiben:
„…Es ist gerichtsbekannt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt bei vergleichbar gelagerten Anmeldungen über den Anspruch auf Eintragung einer Marke in das Register ohne nachvollziehbare Gründe unterschiedlich entscheidet. …“ (BPatG, Beschl. v. 27.9.2007 – 29 W (pat) 163/04 – InfoVoice).
Zu dem bei „InfoVoice“ strittigen Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) erinnerte das BPatG dann unter Hinweis auf die BGH-Beschlüsse vom 8.12.1999 „Radio von hier“ (Az.: I ZB 2/97) und „Partner with the Best“ (Az.: I ZB 21/97) sowie auf den vom 24.2.2000 „LOGO“ (Az.: I ZB 13/98) daran, dass grundsätzlich von einem „großzügigen Maßstab“ auszugehen sei, d.h. „jede auch noch so geringe“ Unterscheidungskraft reiche aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Hier wird noch zu klären sein, wie sich dies zur Aussage des EuGH verhält, dass die Prüfung auf Eintragungshindernisse „streng und vollständig“ zu sein habe (EuGH, Urt. v. 6.5.2003 – C 104/01 – Libertel).
In der Sache bewiesen die Richter dann viel Augenmaß: Der Begriff „InfoVoice“ wurde beispielsweise für die Dienstleistung „Telekommunikation“ als beschreibend und damit schutzunfähig eingestuft, nicht aber für „Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation“. – Dies ist vielleicht etwas zu feinsinnig, denn „Telekommunikation“ und „Betrieb von Einrichtungen für die Telekommunikation“ sind nicht unbedingt verschiedene Dinge. Immerhin aber wird deutlich, dass der Senat – zu Recht - eine Amtspraxis dahin, ganze Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse über einen Kamm zu scheren, missbilligt.
Die „Ansage“ des BPatG, das DPMA möge sich um mehr Einheitlichkeit in der Eintragungspraxis bemühen, ist absolut gerechtfertigt. Gleichwohl sollte sich jeder Anmelder aber dreimal fragen, ob eine sog. „an Wasser gebaute Marke“ ein erstrebenswertes Ziel ist. Der Anmelder von „InfoVoice“ durfte rund sieben Jahre auf seine Anmeldung warten und hat sie nun auch nur für einen Teil der gewünschten Dienstleistungen erhalten. Selbst wenn die Verfahren künftig schneller und zuverlässiger ablaufen, wird sich immer noch der Schutzbereich der Marke bescheiden ausnehmen, während umgekehrt die Anzahl möglicher Kollisionsfälle hoch ist, so dass insgesamt viele unsichere Verfahren drohen. Besser beraten ist stets derjenige, der ein kennzeichnungskräftiges und vom „Mainstream“ abweichendes Markenwort wählt.
1. das Originalprodukt „wettbewerbliche Eigenart“ aufweist,
2. der Grad der Übernahme hinreichend hoch ist und
3. besondere Umstände vorliegen
(sog. ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, § 4 Nr. 9 UWG; untechnisch auch „sklavische Nachahmung“).
„Wettbewerbliche Eigenart“ weist ein Erzeugnis dann auf, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder einzelne Merkmale geeignet sind, auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 1995, 581, 583 - Silberdistel). Die Anforderungen hierfür sind nicht besonders hoch. Denn das Merkmal dient dazu, sog. Dutzendware vom wettbewerbsrechlichen Schutz auszunehmen (BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89 - Bedienungsanleitung). Aber selbst für Massenware ist der Schutz nicht prinzipiell ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.1968 - I ZR 66/66 - Pulverbehälter).
Private Label-Produkte allerdings werden von vornherein so vermarktet, dass der eigentliche Hersteller dem Verbraucher gewöhnlich nicht bekannt wird. Wenn der Verkehr Vorstellungen über die betriebliche Herkunft entwickelt, können diese sich allenfalls auf den Händler beziehen, der die Ware unter seiner Handelsmarke vermarktet. Dies haben Instanzgerichte zuweilen als Grund dafür angesehen, den in den Hintergrund getretenen Herstellern den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zu versagen (z.B. OLG Hamburg, Urt. v. 7.6.2006 - 5 U 96/05 - Gebäckpresse).
In seinem Urteil „Gartenliege“ vom 24. Mai 2007 hat der BGH jedoch klargestellt, dass der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz durchaus auch Private Label-Herstellern offen stehen kann (Az.: I ZR 104/04). Danach ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Verbraucher das Produkt einem namentlich bekannten Hersteller zuordnet. Es genügt, wenn die Konsumenten davon ausgehen, dass hinter dem Produkt ein einziges, u.U. unbekanntes Herstellungsunternehmen steht. Im Streitfall hatte der Produzent einer Gartenliege den strittigen Artikel über mehrere Händler jeweils unter deren Handelsmarke vertrieben. Da aber bei jedem dieser Händler aufgrund der jeweiligen Sortimentsbreite für dessen Kunden klar war, dass es sich um Fremdprodukte handelte, konnte sich auch keine Verkehrsvorstellung dahin herausbilden, es gäbe verschiedene Hersteller des strittigen Modells. Mithin war die Verkehrsvorstellung von einem betrieblichen Ursprung nicht zerstört, so dass dem Kläger Ansprüche gegen seinen ehemaligen Kunden zustehen konnten. Die Entscheidung liegt damit auf einer Linie mit einem älteren Judikat des BGH, das es sogar für unschädlich hielt, dass der Hersteller Lizenzen an andere Hersteller vergab, womit also tatsächlich verschiedene betriebliche Ursprünge bestanden (BGH, Urt. v. 13.07.1956 - I ZR 75/54 – Uhrenrohwerke).
Das „Gartenliege“-Urteil berührt noch einen anderen wichtigen Aspekt des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes, nämlich inwieweit er sich auch auf technische Merkmale erstrecken kann. Um dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit gerade auch in Bezug auf den freien Stand der Technik Rechnung zu tragen, nimmt die Rechtsprechung seit langem Einschränkungen vor (z.B. BGH, Urt. v. 3.5.1968 - I ZR 66/66 - Pulverbehälter).
So entfällt der Schutz für technisch notwendige Merkmale schlechthin (BGH, Urt. v. 8.11.2001 – I ZR 199/99 - Noppenbahnen). Technisch notwendig sind dabei solche Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen (BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99 – Bremszangen). Ob dies der Fall ist, ist vielfach nicht rein objektiv zu beantworten ist, wie die Gerichte selbst einräumen (BGH, Urt. v. 8.12.1999 – I ZR 101/97 – Modulgerüst).
Ist ein Gestaltungsmerkmal eines Produkts hingegen austauschbar, aber immer noch technisch bedingt, kann es zwar wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99 - Laubhefter). Die Übernahme sei aber „dann nicht zu beanstanden, wenn ein vernünftiger Gewerbetreibender, der auch den Gebrauchszweck und die Verkäuflichkeit des Erzeugnisses berücksichtigt, die übernommene Gestaltung dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung als angemessene technische Lösung entnehmen kann“ (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99). Mit Blick darauf hatte der BGH in seinen veröffentlichten Entscheidungen seit dem Urteil „Rollstuhlnachbau“ (v. 17.6.1999 - I ZR 213/96) immer wieder den Schutz für technische Erzeugnisse in Zweifel gezogen (zuletzt Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03 - Stufenleitern).
Hierauf berief sich auch die Beklagte im Fall „Gartenliege“ mit Blick auf einen Metallbügel für die Höhenverstellung des Kopfteils, der auch eine spezielle „Relaxstellung“ ermöglichte. Der BGH widersprach jedoch ausdrücklich. Aus seinen o.g. Grundsätzen folge lediglich, dass die Funktion der Relaxstellung nicht monopolisiert werden könne. Wenn dazu jedoch die Gestaltung des Bügels übernommen werde, ohne dass dies für das Erreichen dieser Funktionalität zwingend wäre, könne dies durchaus zur Unlauterkeit beitragen.
Eine solche Unterscheidung zwischen der technischen Funktion und der Gestaltungsmittel zu ihrer Verwirklichung ist für die Praxis äußerst hilfreich, da sich Fälle dieser Art damit genauer beurteilen lassen. Auch wurde der Nachahmungsschutz für technische Produkte ist damit ein Stück weit gestärkt (zum Geschmacksmusterschutz s. den Beitrag vom 25.7.2007).
- zwischen den einander gegenüber stehenden Zeichen (s. hierzu die Beiträge vom 31.3.2006, 6.7.2007 und 17.9.2007) und
- zwischen den von den Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen voraus.
Der zweite Gesichtspunkt wurde unter dem bis 1994 gültigen Warenzeichengesetz (WZG) noch relativ starr gehandhabt: Entweder es bestand Warengleichartigkeit oder nicht. Fehlte es daran, kam es auf die Nähe der Zeichen nicht mehr an (so noch heute die Praxis z.B. in Japan). Zum 1. Januar 1995 wurde das WZG durch das Markengesetz abgelöst. Mit ihm wurde die europäische Markenrechtsrichtlinie 89/104/EWG umgesetzt, womit das Markenrecht in der EU weit gehend harmonisiert wurde. Nach dem Zehntem Erwägungsgrund der Richtlinie hängt die Verwechslungsgefahr nun vom „Grad der Ähnlichkeit … zwischen den … Waren“ ab. Es ist also ein Ähnlichkeitsgrad zu bestimmen, der mit weiteren Faktoren, insbesondere dem Grad an Ähnlichkeit zwischen den Zeichen, abzuwägen ist (die Rechtsprechung spricht von „Wechselwirkung“ zwischen den Faktoren, z.B. BGH, Urt. v. 28.8.2003 – I ZR 9/01 – Kelly, oder „Wechselbeziehung“, z.B. BGH, Urt. v. 6.5.2004 – I ZB 223/01 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
Der für die Auslegung des harmonisierten Markenrechts zuständige Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Grundsatzentscheidung „CANON“ Grundsätze für die Bestimmung des Warenähnlichkeitsgrads aufgestellt. Danach seien „alle erheblichen Faktoren“ betreffend das Verhältnis der Waren zu berücksichtigen, „insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren“ (Urt. v. 29.9.1998 - C 39/97).
Trotz dieser eher unscharfen Beurteilungskriterien ist für eine Harmonisierung natürlich wünschenswert, dass zwei bestimmten Warenarten EU-weit einheitlich derselbe Ähnlichkeitsgrad zugemessen wird. Dies scheint sich aber, wie ein Beschluss des BGH vom 19. Juli 2007 (Az.: I ZR 47/06) zeigt, nicht zu verwirklichen.
In der BGH-Entscheidung geht es im Wesentlichen um die Verwechselbarkeit der für Mineralwasser geschützten Marke „EVIAN“ einerseits und den Zeichen „REVIAN“ und später „REVIAN’s“ für Wein andererseits, über die die Parteien mittlerweile über zehn Jahre lang prozessieren. Bereits am 16.11.2000 hatte der BGH über den Fall zu befinden (Az.: I ZR 34/98). In Anwendung der in der „CANON“-Entscheidung aufgestellten Kriterien hob er heraus, dass Mineralwasser einerseits eine Konsumalternative zu Wein ist und die Produkte andererseits als Weinschorle miteinander kombiniert würden. Dass Winzer und Brunnenbetriebe ihre Erzeugnisse für gewöhnlich nicht unter einer gemeinsamen Marke vertreiben, trat demgegenüber in den Hintergrund. Im Ergebnis bejahte der BGH die Warenähnlichkeit. Der Warenabstand sei „noch nicht einmal … besonders groß“. Die Auseinandersetzung fand damit jedoch kein Ende, da die Parteien vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ein paralleles Widerspruchsverfahren gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung „REVIAN’s“ führten und dort die Beurteilung umgekehrt ausfiel. Widerspruchsabteilung und auch Beschwerdekammer gewichteten die Faktoren anders als der BGH mit dem Ergebnis, dass ein „erheblicher Warenabstand“ vorliege (Entsch. v. 22.7.2005 – R 82/2002-4). Da die Sache also nicht eindeutig ist, setzten die Parteien ihren Streit auch vor den deutschen Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht fort (Nichtannahmebeschluss v. 18.10.2004 – 2 BvR 318/03), ohne allerdings einen Meinungsumschwung herbeizuführen.
Der Beschluss vom 19. Juli 2007, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das letzte, eine Verwechslungsgefahr bejahende Urteil des OLG Hamburg zurückgewiesen wurde, dürfte der Schlusspunkt des deutschen Teils der Auseinandersetzung sein. Der BGH sah sich nicht gehalten, nun auch noch im Wege eines Vorlagebeschlusses den EuGH mit der Frage zu befassen. Die Anwendung der Grundsätze aus der „CANON“-Entscheidung sei Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten. Dies ist ein Stück weit fraglich, denn der EuGH hat sich zwischenzeitlich in seinem Urteil „Sunrider“ zu Beurteilungskriterien für die Ähnlichkeit im Getränkebereich geäußert und dabei sowohl auch Alkoholfreiheit und Befriedigung desselben Bedürfnisses als Kriterien erwähnt (Az.: C 416/04 P). Dies könnte dafür sprechen, dass der EuGH im Sinne einer weiteren Harmonisierung die Grundsätze aus seiner „CANON“-Entscheidung in Bezug auf bestimmte Waren weiter ausformen würde, wenn denn die nationalen Gerichte ihn ließen. Sinnvoll wäre das, damit markenrechtliche Kollisionen im Sinne der gewünschten Harmonisierung EU-weit möglichst einheitlich beurteilt werden.
Möglicherweise bekommt der EuGH doch noch Gelegenheit, sich zur Ähnlichkeit von Wein und Wasser zu äußern. Denn die Parteien des vorliegenden Streits haben Ausdauer bewiesen und das europäische Verfahren mittlerweile vor das Europäische Gericht erster Instanz gebracht (Az.: T 407/05), also die Vorinstanz vor dem EuGH.
Nun wundert es nicht, dass solche Links, zumal solche auf urheberrechtlich geschützte Inhalte, nur zu leicht ihren Weg in die Öffentlichkeit finden. Meist geschieht dies über Linklisten (sog. Link-Resources) auf anonym betriebenen Websites. Der Nachweis einer organisatorischen Verbindung mit dem Sharehoster ist praktisch unmöglich, so dass dieser weiter seine Hände in „urheberrechtlicher Unschuld“ zu waschen versucht.
In den Sachverhalten zweier Urteile des OLG Köln vom 21. September 2007 ging es jeweils um diese Situation. Dabei fanden sich die strittigen Musikdateien trotz Verletzungshinweises und Abmahnung wieder in einer einschlägigen Download-Link-Ressource. Das OLG befand, dass die belangten Sharehoster für Verweise von konkreten Linksammlungen, auf die die Rechteinhaber sie hingewiesen hatten, zu überprüfen hätten, ließ sie aber im Übrigen ungeschoren davonkommen (Az.: 6 U 86/07 und 6 U 100/07).
In seiner Begründung verwies das Gericht zunächst darauf, dass sich die in Anspruch genommenen Diensteanbieter gegenüber den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen nicht auf die Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetz (TMG) berufen könnten. Daran führte auch kein weg vorbei, denn nachdem der BGH bereits für das alte Teledienstegesetz (TDG) befunden hatte, dass die darin vorgesehenen Haftungsprivilegien nicht für Unterlassungsansprüche gelten (Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung I), hat er dies inzwischen auch für das TMG ausgesprochen (Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04 - Internet-Versteigerung II), welches das TDG mit Wirkung vom 1. März 2007 ablöste. Das in § 10 Nr. 2 TMG vorgesehene Notice and Take-Down-Verfahren befreit also nicht von der Unterlassungshaftung (ähnlich in den USA, wo 17 U.S.C. 512 ebenfalls Unterlassungspflichten des Service Providers neben der Notice and Take-Down-Procedure kennt).
Da den Sharehostern keine vorsätzliche Mitwirkung an den Urheberrechtsverletzungen nachzuweisen war, hafteten sie nicht selbst als Urheberrechtsverletzer. Da sie aber durch Bereitstellung der technischen Plattformen „adäquat kausal“ zu den Urheberrechtsverletzungen ihrer User beitrugen, kam eine „Störerhaftung“ in Betracht. Dieser Haftung sind Internet-Dienstleister ständig ausgesetzt, wenn sie ihren Nutzern ein Foren bieten, in dem sie geistige Eigentumsrechte Dritter verletzen können (zur markenrechtlichen Störerhaftung von eBay s. den Beitrag vom 27.6.2007; zur Störerhaftung eines Forenbetreibers für ein von einem Teilnehmer unerlaubt ins Forum gestelltes Lichtbild s. LG Hamburg, Urt. v. 24.8.2007, Az.: 308 O 245/07).
Die Störerhaftung beinhaltet allerdings nicht, dass ein Dienstanbieter sein problematisches Angebot insgesamt abzuschalten hätte. Vielmehr bestehen „zumutbare Prüfungspflichten“, um Rechtsverletzungen möglichst zu vermeiden. Wie weit die reichen, ist die Kernfrage der Störerhaftung in Internet-Fällen. Die Kölner Urteile gehen im Ansatz von erhöhten Prüfungspflichten aus, nachdem die Diensteanbieter schon auf die Rechtsverletzungen hingewiesen worden waren. Das Gericht differenzierte dann zwischen technischen und manuellen Prüfungsmöglichkeiten. In technischer Hinsicht befasste es sich mit dem möglichen Einsatz von Filtersoftware, wobei es zwischen der Filterung beim Up- und beim Download unterschied. Filterprogramme zur Prüfung hochgeladener Dateien hielt das Gericht nicht für zweckdienlich. Denn der Upload als solcher könnte von § 53 UrhG gedeckt sein, was ein Filterprogramm nicht feststellen könne. Ein Filtern beim Herunterladen hielt das Gericht, dem Vortrag der Parteien folgend, für technisch unmöglich. Übrig blieb somit eine manuelle Kontrolle. Angesichts der dreistelligen Zahl von Linksammlungen, die auf die betroffenen Tauschdienste verwiesen, seien aber nicht mehr als Kontrollen der konkret betroffenen Link-Resources zumutbar. Da die nicht erfolgt waren, griffen insoweit beschränkte Unterlassungsansprüche durch.
Damit dürften die Rechteinhaber einen klassischen Pyrrhus-Sieg errungen haben. Wenn sich die Verantwortung eines Tauschbörsenbetreibers darauf beschränkt, auf einen Hinweis hin eine bestimmte Link-Resource überprüfen zu müssen, wird der Schutz des geistigen Eigentums ausgehöhlt.
Sehr zweifelhaft ist, ob Tauschdienstbetreiber unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Privatkopie von einer Pflicht zum Einsatz von Filterprogrammen entbunden werden können. Eine Internet-Tauschbörse ist ein reichlich unorthodoxes Medium, um Privatkopien anzufertigen. Wenn den der Betreiber seinen Dienst zu diesem außergewöhnlichen Zweck anbieten möchte, so wäre bei Dateien, die ein Filter als urheberrechtlich geschützt erkannt hat, das Mindeste eine Begrenzung auf sieben Downloads gewesen. Denn mehr Privatkopien lässt die Rechtsprechung in keinem Fall zu (BGH, Urt. v. 14.4.1978 - I ZR 111/76 - Vervielfältigungsstücke). Noch weitaus wirksamer - und keineswegs unzumutbar - wäre, den User beim Hochladen angeben zu lassen, ob dieses im Rahmen des § 53 UrhG erfolgt. Tut er das nicht, kann die Filtersoftware uneingeschränkt zum Einsatz kommen. Möchte ein Nutzer hingegen über die Tauschbörse eine Privatkopie anfertigen, kann einem öffentlichen Zugänglichmachen dadurch begegnet werden, dass nach dem Upload statt eines ständigen Links deren sieben vergeben werden, von denen jeder nur einmal nutzbar ist. Eine Veröffentlichung solcher Links wäre praktisch sinnlos.
Auch in Bezug auf die manuellen Kontrollen ist die Großzügigkeit des OLG Köln kaum nachzuvollziehen. Dass die hohe Zahl an Link-Resources den Diensteanbieter auf Kosten der Geschädigten entlasten soll, ist kaum verständlich. Eine große Zahl an Links auf Dateien des Dienstes spricht für ein hohes Nutzungsvolumen. Mit dem Volumen muss aber auch der zumutbare Prüfungsaufwand wachsen und nicht umgekehrt. Auch ist es bei Verwendung von Suchmaschinen nicht allzu schwer, eine große Zahl an Link-Listen zu überwachen. Denkbar ist auch der Einsatz von Suchrobotern zum Aufspüren unerlaubter Links, so dass eine manuelle Tätigkeit u.U. nicht einmal erforderlich wäre.
Der BGH hat in seinem am 12. Juli 2007 verkündeten Urteil „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ Verkehrspflichten für Internet-Dienstleister mit deutlich strengeren Maßstäben aufgestellt (Az.: I ZR 18/04). Dabei ging es zwar um UWG-Verstöße, doch dürften die Grundsätze auf Verletzungen von Rechten am geistigen Eigentum übertragbar sein. Danach löst ein Hinweis auf ein rechtsverletzendes Angebot eines Nutzers Prüfungspflichten in zweifacher Richtung aus: Erstens hat der Diensteanbieter fortan zu prüfen, ob andere User dieselben rechtswidrigen Angebote bereithalten, und zweitens, ob derselbe User mit anderen, aber gleichartigen und damit rechtsverletzenden Angeboten erneut aufwartet. Die vom OLG Köln vorgenommene Beschränkung auf bestimmte Linksammlungen bleibt weit dahinter zurück.
Die BGH-Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ ist aber auch deshalb von Interesse, weil danach die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten keine Störer-, sondern eine Täterhaftung auslöst. Dies hat zur Folge, dass der nachlässig prüfende Dienstleister nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz haften kann. Wenn das, wofür einiges spricht, auf das Recht des geistigen Eigentums übertragen wird, wird dessen Schutz im Internet ein ganzes Stück wirksamer.
(2) mit einer unteren und einer oberen Gehäuseschale, (gekennzeichnet durch)
(3) einen Flüssigkeitsbehälter umfassend Schwimmkörper als Dekorationsobjekte,
(4) wobei der Flüssigkeitsbehälter transparent ausgebildet
(5) und so geformt und bemessen ist, dass er in einem Hohlraum in dem Gehäuse der Computer-Maus
(6) in deren rückwärtigen Bereich aufgenommen wird.
Ein markenrechtlicher Konflikt kann auch in Fällen bestehen, in denen eine jüngere Marke einen so großen Abstand zu älteren Marken einhält, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist. Trotz des Fehlens unmittelbarer Verwechslungsgefahr können Inhaber älterer Marken beispielsweise dann Schutz verdienen, wenn sie Inhaber einer Zeichenserie sind. Von einer Zeichenserie spricht man, wenn ein Inhaber eine Mehrzahl von Marken innehat, die durch einen gemeinsamen Stammbestandteil als Serie erkennbar sind. Nähert sich eine jüngere Marke eines anderen Inhabers an den Stammbestandteil an, so besteht die Gefahr, dass das Publikum die jüngere Marke der Zeichenserie zuordnet.
Der EuGH hat einen Fall entschieden, in dem der Widersprechende sich auf eine Zeichenserie gestützt hat (C-234/06, Urteil vom 13. September 2007). Angegriffen war die Marke „BAINBRIDGE“, gestützt war der Widerspruch auf elf in Italien eingetragene ältere Marken, die allesamt den Bestandteil „Bridge“ enthielten. Ein großer Teil der Widerspruchsmarken war noch in der Benutzungsschonfrist, die Widersprechende hatte es deswegen nicht für notwendig erachtet, die rechtserhaltende Benutzung der Marken nachzuweisen.
Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens bestehe nur dann, wenn der Verbraucher zu Unrecht annehmen könne, dass die jüngere Marke zu der Serie von Marken gehöre. Bei einer Markenserie aus nicht benutzten Marken bestehe diese Gefahr nicht, da dem Publikum die Markenserie gar nicht bekannt sei. Schutz verdiene eine Zeichenserie nur dann, wenn die der Serie angehörenden älteren Marken auf dem Markt präsent seien.
Unberücksichtigt blieb das Argument der Klägerin, nach italienischem Recht seien in einem Widerspruchsverfahren auch „Defensivmarken“ zu berücksichtigen. Der EuGH stellte sich auf den Standpunkt, dass es an einer entsprechenden Regelung im Gemeinschaftsrecht fehle und dass nationale Rechtsvorschriften keine „berechtigten Gründe“ im Sinne des Art. 43 der Gemeinschaftsmarkenverordnung seien.
Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens besteht, wurde nur deswegen relevant, weil eine unmittelbare Verwechslungsgefahr trotz des Bestehens einer klanglichen Ähnlichkeit verneint worden war. Da die fraglichen Produkte so vermarktet werden, dass das Publikum sie beim Kauf gewöhnlich optisch wahrnehme, sei der klangliche Ähnlichkeitsgrad für die Verwechslungsgefahr von geringerer Bedeutung. Der EuGH bestätigt damit die in der Entscheidung C-206/04 P - SIR/ZIRH eingeschlagene Linie (siehe unser Beitrag vom 31. März 2006). Die frühere deutsche Praxis (z.B. BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01), nach der eine hinreichende Ähnlichkeit auf einer Wahrnehmungsebene im Regelfall ausreichte, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, kann nicht aufrechterhalten werden.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatG) wird die anwaltliche Doppelvertretung, d. h. die Vertretung durch einen Patent- und einen Rechtsanwalt, in Patentnichtigkeitsverfahren grundsätzlich als notwendig angesehen (vgl. Beschluss des BpatG vom 18. September 2006, 5 W (pat) 422/05). Somit sind die Kosten einer solchen Doppelvertretung der obsiegenden Partei im Regelfall von der unterlegenen Partei zu erstatten. Als Grund für die Notwendigkeit der Doppelvertretung werden die besonderen juristischen Anforderungen des Nichtigkeitsverfahrens genannt, welche das Mitwirken eines Rechtsanwalts erforderlich machen.
In manchen Fällen sind die besonderen juristischen Anforderungen des Nichtigkeitsverfahrens jedoch gering, zum Beispiel wenn keine Aussicht auf erfolgreiche Verteidigung des Patents besteht und der beklagte Patentinhaber deshalb ein sofortiges Anerkenntnis mit Verzicht auf sämtliche Rechte des Patents abgibt.
In einem Erinnerungsverfahren zur Kostenfestsetzung hat das BPatG daher in einem solchen Fall eines sofortigen Anerkenntnisses entschieden, dass lediglich die Kosten des Patentanwalts, jedoch nicht die des zusätzlich hinzugezogenen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind (Beschluss des BPatG vom 13. August 2007, 2 ZA (pat) 56/06 (zu 2 Ni 62/05)). In dem Beschluss wird ausgeführt, dass eine Einzelfallprüfung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist und dass eine Erstattungsfähigkeit der Doppelvertretung nicht gegeben ist, wenn "die Nichtigkeitsklage ersichtlich oder absehbar keine über die patentrechtliche Problematik hinausgehenden besonderen rechtlichen Fragen aufwirft". Der Senat bestätigt jedoch die bisherige Rechtsprechung, dass die Kosten der Doppelvertretung in der Regel erstattungsfähig sind.
17.09.2007
17.09.2007
Ob eine Markenverletzung vorliegt, hängt stets auch vom Grad der bestehenden Zeichenähnlichkeit ab. Ist hierbei das eine Zeichen identisch in dem anderen enthalten, stellt sich naturgemäß die Frage, ob weitere Zeichenbestandteile für hinreichenden Abstand sorgen. Nach der von deutschen Gerichten bis vor etwa zwei Jahren nahezu durchweg angewandten Prägetheorie war dies nur ausnahmsweise der Fall, nämlich dann, wenn die zusätzlichen Bestandteile weit gehend in den Hintergrund traten und nicht mit bestimmend für den Gesamteindruck waren (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 – I ZR 189/01 – URLAUB DIREKT).
Dies lässt sich von dem Markenbestandteil "KOHLER" innerhalb von "KOHLERMIXI" nicht behaupten. Unter der Ägide der "reinen Prägetheorie" wäre Verwechslungsgefahr kaum anzunehmen gewesen. Gleichwohl hat das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 8. Juli 2007 eine Verwechslungsgefahr zwischen "KOHLERMIXI" und "MIXI" (jeweils für Küchenmaschinen) bejaht (Az.: 2 U 94/06). Das Oberlandesgericht folgte damit einer Entwicklung in Richtung einer Aufweichung der Prägetheorie, die der EuGH mit seinem Urteil "THOMSON LIFE" (vom 6.10.2005 - C 120/04) eingeläutet hatte (s.a. unseren Beitrag vom 6.7.2007).
Die "THOMSON LIFE"-Rechtsprechung besagt, dass bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auch hinreichende Ähnlichkeiten mit Zeichenbestandteilen zu untersuchen seien, wenn diese Bestandteile innhalb des Gesamtzeichens eine "selbstständig kennzeichnende Stellung" einnehmen. Bei "THOMSON LIFE" kam dies für den Bestandteil "LIFE" in Betracht, weil "THOMSON" als Unternehmensname eine von "LIFE" unabhänige Rolle im Gesamtzeichen übernahm. Obwohl also "THOMSON" im Gesatmzeichen unübersehbar war, konnte eine Übereinstimmung der älteren Marke nur mit dem Bestandteil "LIFE" zur Verwechslungsgefahr führen.
"KOHLERMIXI" liegt im Prinzip auf dieser Linie, da "KOHLER" als Personenname und damit Herstellerbezeichnung erkennbar bleibt. Neu ist, dass auch die Zusammenziehung mit "MIXI" zu einem Wort in einheitlicher Schreibweise daran nach dem Urteil aus Stuttgart nichts ändert.
Besonders bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass auch ein etwa beschreibender Gehalt von "MIXI" nicht aus der Kollision herauszuführen vermochte. Zwar wiesen die Küchenmaschinen der Parteien unstreitig auch Mixfunktionen auf. Mit Blick darauf hätte man erwarten können, dass das Gericht dem Bestandteil "MIXI" eine selbstständig kennzeichnende Stellung i.S.d. "THOMSON LIFE"-Rechtsprechung abspricht. Das OLG Stuttgart gelangte jedoch nicht zu diesem Ergebnis, nicht zuletzt weil es von normaler Kennzeichnungskraft des Zeichens "MIXI" für Küchenmaschinen ausging. Denn die Mixerfunktion sei bei Geräten dieser Art nur eine von vielen Funktionen, und außerdem bewirke die Anfügung des Buchstabens "I" an den Bestandteil "MIX" eine gewisse Originalität, da dadurch die "Assoziation einer sympathischen, drollig-gemütlichen und tüchtigen (Haushalts-)Hilfsperson" geweckt würde. Über Erwägungen wie diese lässt sich im Grunde immer streiten, doch wäre das Ergebnis möglicherweise kein anderes, wenn "MIXI" eine Kennzeichnungsschwäche zu attestieren wäre. Der BGH hat bereits klargestellt, dass ein Zeichenbestandteil nicht über gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen müsse, um eine selbstständig kennzeichnende Stellung zu übernehmen (BGH, Beschl. v. 11.5.2006 – I ZB 28/04, Umdr. S. 12 - Malteser-Kreuz). Letztlich wird es nicht entscheidend auf die Kennzeichnungskraft des Zeichenbestandteils, sondern seine Rolle im Gesamtzeichen ankommen. Da "KOHLER" trotzt Zusammenfügung erkennbar nicht mit "MIXI" zu einem neuen Wort verschmilzt, behalten beide Bestandteile ihre selbstständig kennzeichnende Stellung.
Insgesamt zeigt die Entscheidung, dass die Beurteilung markenrechtlicher Kollisionsfälle durch die Gerichte und das Deutsche Patent- und Markenamt nach "THOMSON LIFE" weniger zuverlässig vorhergesagt werden kann als nach der "reinen Prägetherorie".
Im Beitrag vom 22. August 2007 berichteten wir von der Entscheidung „Pumpeinrichtung“ des BGH vom April d.J., in der er für die Schutzbereichsbestimmung für Patente und Gebrauchsmuster einen Fragenkatalog aufgestellt hatte. Damit zeichnete sich bereits ab, dass beispielsweise der patentrechtliche Teilschutz (oder „Unterkombination“) im geltenden Patentrecht kaum noch Platz haben dürfte. Diese Rechtsfigur läuft darauf hinaus, dass ein einzelnes Merkmal, das laut Anspruch zum Schutzgegenstand gehört, aber bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden ist, bei der Beantwortung der Verletzungsfrage komplett außer Acht gelassen wird. Nach früherer Rechtslage wurde dies ohne weiteres für möglich gehalten (z.B. BGH, Urt. v. 15.6.1978 - X ZR 46/76 – Windschutzblech).
Während der BGH die Frage, ob der Teilschutz auch unter dem seit über 25 Jahren geltenden PatG 1981 noch möglich ist, bislang stets offen gelassen hat (z.B. Urt. v. 6.11.1990 - X ZR 55/89 – Autowaschvorrichtung; Urt. v. 24.9.1991 - X ZR 37/90 - Beheizbarer Atemluftschlauch; Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91 - Mechanische Betätigungsvorrichtung), hat er sich nun festgelegt. Im Urteil „Zerfallszeitmessgerät“ vom 31. Mai 2007 (Az.: X ZR 172/04), von dem jetzt die Entscheidungsgründe bekannt geworden sind, hat der BGH endgültig klargestellt, dass es den patentrechtlichen Teilschutz nicht mehr gibt. Ein Anspruchsmerkmal gänzlich unberücksichtigt zu lassen, sei nicht vereinbar damit, dass nach dem Gesetz die Ansprüche die maßgebliche Grundlage für die Schutzbereichsbestimmung bei Patenten und Gebrauchsmustern sind (Art. 69 EPÜ, § 14 PatG, § 12a GbmG). Vielmehr verwies der BGH auf seinen Fragenkatalog, womit klar ist, dass es neben der wortsinngemäßen nur noch die äquivalente Patentverletzung bzw. Gebrauchsmusterverletzung gibt. Anmelder werden also weiterhin bei der Anspruchsabfassung für Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen allergrößte Sorgfalt an den Tag legen und sorgsam darauf Acht geben müssen, dass keine unnötigen Merkmale mit in den Hauptanspruch aufgenommen werden.
Um beim Marketing im Internet erfolgreich zu sein, ist es heute praktisch unumgänglich, in den Listings der Suchmaschinen ganz weit oben zu landen. Für manchen ist es dabei ein besonderer Reiz, auch und gerade dann die Trefferliste anzuführen, wenn das Suchwort mit einer Marke der Konkurrenz identisch ist. Hierfür die Marke einfach auf dem eigenen Webangebot zu platzieren, ist allerdings eine plumpe Markenverletzung, deren Ahndung nicht lange auf sich warten lässt.
Etwas trickreicher sind da Metatags, also Stichwörter im HTML-Text, die der Webbrowser nicht anzeigt, aber von den Suchrobotern der Suchmaschinen mit geprüft werden. Nach anfänglich etwas uneinheitlicher Rechtsprechung der Instanzgerichte hat der BGH dies aber als Markenverletzung eingestuft (Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 183/03 - Impuls). Auf die fehlende Sichtbarkeit des Metatags für den Internetnutzer komme es nicht an. Entscheidend sei die Beeinflussung des Auswahlverfahrens der Suchmaschine, durch die der Suchende auf das Angebot des Verletzers hingewiesen werde. Analog verfuhr der BGH mit dem Kniff, weißen Text auf weißem Hintergrund in der Website aufzunehmen (Urt. v. 8.2.2007 - I ZR 77/04 - AIDOL).
In einem nun vom OLG Braunschweig entschiedenen Fall ging es um die Benutzung der Konkurrentenmarke als AdWord. AdWords manipulieren nicht das eigentliche Suchergebnis, sondern führen dazu, dass der Werbende mit einer Anzeige neben der Trefferliste platziert wird - was sich die Suchmaschinenbetreiber natürlich vergüten lassen (s. c't 3/2004, S. 36). Im Braunschweiger Fall wies der Beklagte, der ein Kennzeichen seines Wettbewerbers als AdWord eingesetzt hatte, darauf hin, dass den Nutzern bekannt sei, dass die Anzeige auf ein AdWord zurückgehe, das jedermann schalten könnte, also nicht unbedingt auf den Kennzeicheninhaber selbst zurückgehen müsse. Dies unterscheide seinen Fall von den o.g., wo es um eine verdeckte Manipulation der Trefferliste geht.
Das OLG Braunschweig ließ dies jedoch nicht gelten (Urt. v. 12.7.2007 - 2 U 24/07 - bananabay). Es stellte zum einen in Abrede, dass sich die Internetsucher derart vertiefte Gedanken über den Unterschied zwischen Trefferliste und daneben platzierten Anzeigen machen. Zum zweiten würden Markeninhaber häufig selbst für Ihre eigenen Marken AdWords schalten, weshalb der Verkehr auch davon ausgehe, dass die Suchmaschinenanzeigen auf die jeweiligen Markeninhaber zurückgehen. Dass die Marke nicht sichtbar würde, sei wie bei den Metatag-Fällen nicht entscheidend. Die Suchmaschine schlüpfe in die Rolle des Verkäufers, der dem Suchenden das Aufsuchen des Angebots abnehme.
So ganz sicher waren sich die Richter allerdings doch nicht. Sie ließen die Revision zum BGH zu, der früher oder später hierzu wohl noch ein letztes Wort sprechen wird.
Nach US-amerikanischem Patentrecht können Patentinhaber von Patentverletzern einen verdreifachten Schadenersatzanspruch (triple damages) geltend machen, wenn der Patentverletzer eine sogenannte „wilful infringement“ begangen hat.
In der Vergangenheit haben US-Gerichte sehr schnell eine „wilfulness“ eine Verletzungshandlung angenommen. Wurde beispielsweise ein Hersteller eines Produktes von einem Wettbewerber auf dessen eigene Patente aufmerksam gemacht, war er grundsätzlich verpflichtet, mit erheblichem Aufwand zu prüfen, ob seine Produkte nicht unter den Schutz der Patente des Wettbewerbes fallen. Zu diesem Zweck musste er sehr kostenaufwendige sogenannte non-infringement opinions eines Anwalts einholen. Versäumte er dies und stellte sich später in einem gerichtlichen Verfahren heraus, dass seine Produkte tatsächlich Patente des Wettbewerbers verletzen, wurde grundsätzlich von einer wilful infringement mit der Folge der Verdreifachung der Schadenersatzansprüche ausgegangen.
Dieser Praxis erteilt der United States Court of Appeals for the Federal Circuit (ein spezialisiertes Berufungsgericht für Patentsachen in den USA) in der Entscheidung “In Re Seagate Technology, LLC“ vom 20. August 2007 eine Absage.
Für der Vorliegen einer wilful infringement reicht es jetzt nicht mehr aus, dass der Patentverletzer im Vorfeld nicht mit der größtmöglichen Sorgfalt (all due care) gehandelt hat, um eine Patentverletzung zu vermeiden. Stattdessen werden klare und überzeugende Beweise verlangt, dass der Patentverletzer nach objektiven Maßstäben unbesonnen und leichtfertig gehandelt hat (objective recklessness).
Diese Entscheidung kann das Kostenrisiko von Unternehmen vermindern, die in den USA wegen Patentverletzung in Anspruch genommen werden. Ihnen droht jetzt nicht mehr eine Verdreifachung des zuerkannten Schadenersatzes lediglich deswegen, weil sie im Vorfeld oder im Zuge der Markteinführung ihres Produktes in den USA sich nicht mit ausführlichen Rechtsgutachten über das Nichtvorliegen einer Patentverletzung abgesichert haben.
Unberührt von diesem Urteil bleiben die außerordentlich hohen Kosten der Führung eines Patentverletzungsprozesses in den USA, die für jede Partei häufig mittlere einstellige Millionenbeträge erreichen.
31.08.2007
31.08.2007
Bejaht ein Gericht in einer Domainstreitigkeit die Verwechslungsgefahr zwischen Domain und Klagezeichen, wird regelmäßig auf Löschung der Domain erkannt. Zwar richtet sich – anders als in Streitschlichtungsverfahren wie UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) oder ADR (Alternative Dispute Resolution) – der Klageanspruch immer nur auf Löschung, nicht auf Übertragung. Bei .de-Domains kommt der Kläger dann aber stets zu seinem eigentlichen Ziel, dem Erwerb des Domainnamens, indem er frühzeitig einen Dispute-Eintrag bei der Denic schaltet, der sicherstellt, dass nach Freigabe der Domain automatisch die Übertragung eingeleitet wird, ohne dass ein Dritter dazwischen kommen kann.
Dass dem nicht immer so sein muss und die Gerichte künftig genauer hinsehen müssen, zeigt ein aktuelles Urteil „Euro Telekom“ des BGH (Urt. v. 19.7.2007 – I ZR 137/04). Er wies eine Klage auf Löschung von Domains ab, obwohl er im Gegensatz zur Vorinstanz OLG Köln Verwechslungsgefahr für möglich hielt. Geklagt hatte die Deutsche Telekom AG, Gegner war eine Euro Telekom Deutschland GmbH, die – wenig überraschend – Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, und zwar unter Domains wie euro-telekom.de. Nach dem BGH-Urteil darf sie diese Domains nun zwar behalten, aber nicht zur Werbung mit Telekommunikationsdienstleistungen benutzen. Andere Benutzungen, die nicht die Rechte der Klägerin verletzen, hielt der BGH offenbar für möglich, weshalb die Beklagte die Domains behalten durfte.
Ein Unterschied dieses Falls zu vielen anderen Domainstreitigkeiten liegt darin, dass die Klage nicht auf Namensrechte gemäß § 12 BGB gestützt war. Sind Rechte an einem kennzeichnungskräftigen bürgerlichen Namen im Spiel und kann der beklagte Domaininhaber keine eigenen Rechte daran für sich ins Feld führen, ist anerkannt, dass eine mit dem Namen identische Domain zu löschen ist (BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 296/00 - maxem.de).
Außerhalb des Namensrechts kommen markenrechtliche oder andere kennzeichenrechtliche Ansprüche grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ vorliegt (s. §§ 14, 15 MarkenG). Das ist bei unbenutzten Domains natürlich schwer zu prüfen. Im BGH-Fall scheiterte die Deutsche Telekom nicht hieran, da es der BGH wohl für möglich hielt, dass der Beklagten als juristischer Person stets ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu unterstellen ist. Zu demselben Ergebnis kam bereits das OLG Hamburg im Fall „metrosex.de“, indem es die Vermutungsregel des § 344 HGB anwandte, wonach bei der Tätigkeit eines Kaufmann grundsätzlich von einem Handelsgeschäft auszugehen ist (Urt. v. 28.7.2005 – 5 U 141/04). Wer als Kaufmann eine Domain hält, wird sich also kaum mit diesem Einwand verteidigen können.
Denkbar ist jedoch eine Benutzung der Domain außerhalb des Waren- und Dienstleistungsbereichs, für den eine Kollision anzunehmen wäre. Nach dem jetzigen BGH-Urteil kann nur noch dann auf Löschung erkannt werden, wenn jede Verwendung der Domain auf eine Rechtsverletzung hinauslaufen würde, was nach der Lebenserfahrung selten der Fall sein werde. Sein Judikat ist wohl auch so zu verstehen, dass der Kläger in der Pflicht steht, einen solchen Ausnahmefall darzutun. Auf Erklärungen von Beklagtenseite, die das OLG Hamburg im Fall „metrosex.de“ als unklar ansah und deshalb nicht gelten ließ, kann es demnach nicht ankommen. Insgesamt wird es künftig schwieriger, Domains außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 BGB „freizuklagen“.
In Europa ist das Urheberrecht nach dem Gebrauchsmusterrecht (das z.B. das Vereinigte Königreich gar nicht kennt) das am wenigsten harmonisierte Gebiet des geistigen Eigentums. Im Marken-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht existieren EG-Richtlinien und -Verordnungen, die für ein vereinheitlichtes Schutzniveau sorgen (Markenrechtsrichtlinie 89/104/EWG, Gemeinschaftsmarkenverordnung 40/94, Geschmacksmusterrichtlinie 98/71/EG, Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung 6/2002, Gemeinschaftssortenschutzverordnung 2100/94), ebenso für den Schutz von Halbleitertopographien und für ergänzende Schutzzertifikate (Halbleitertopographierichtlinie 87/54/EWG, Arzneimittelschutzzertifikatsverordnung 1768/92, Pflanzenschutzmittelzertifikatsverordnung 1610/96). Im Patentrecht gibt es abgesehen von der Biopatentrichtlinie 98/44/EG keine Harmonisierung auf EU-Ebene, jedoch sorgt das Europäische Patentübereinkommen ebenfalls eine weit gehende Gleichstellung in den Schutzvoraussetzungen für Patente in Europa. In allen diesen Rechtsgebieten lassen sich Aussagen über die Schutzfähigkeit von Schutzgegenständen treffen, die, von nationalen Rechten und Rechtsprechungstendenzen einmal abgesehen, grundsätzlich EU-weite Gültigkeit beanspruchen können.
Im Urheberrecht gibt es zwar zahlreiche EG-Richtlinien, von denen jede aber nur einen kleinen Ausschnitt des Urheberrechts regelt. So befasst sich die Schutzdauerrichtlinie 93/98/EWG speziell mit der Laufzeit von Urheberrechten, die Softwarerichtlinie 91/250/EWG brät eine Extrawurst für Computerprogramme usw. Wichtige Bereiche des Urheberrechts harren aber noch ihrer Harmonisierung. Hierzu gehört insbesondere die Inhaberschaft: Werke, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen geschaffen werden, stehen z.B. nach britischem Recht dem Arbeitgeber zu, nach deutschem grundsätzlich dem Arbeitnehmer (anders im Softwarebereich, wo die vollzogene Harmonisierung die Rechte dem Arbeitgeber zuschlägt, § 69d UrhG). Kreiert ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber ein urheberrechtsschutzfähiges Design, so gehören die Verwertungsrechte für Großbritannien dem Arbeitgeber, für Deutschland hingegen dem Mitarbeiter, sofern vertraglich nichts anders geregelt ist.
Zerklüftet ist die europäische Rechtslandschaft auch bei der angewandten Kunst. In Deutschland ist der Schutz hierfür anerkannt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), in Italien war er es bislang nicht. Für ein- und dasselbe Design gab es also in nördlich der Alpen Schutz, südlich von ihnen nicht. Beispielsweise die berühmte „Chaise Longue“ (auch bekannt als „LC4“) von Le Corbusier wurde vom OLG Stuttgart als schutzwürdig angesehen (Urt. v. 28.11.1984 – 4 U 82/84), was ihr das Berufungsgericht Florenz (Corte di Appello di Firenze) verweigerte (Urt. v. 4.2.1989).
Es ist wenig verwunderlich, dass solche Schutzgefälle zuweilen die Grundlage für Geschäftsmodelle findiger Unternehmer bilden. Mit einem derartigen Modell hatte es der BGH in seinem Urteil „Wagenfeld-Leuchte“ zu tun: Ein italienisches Unternehmen vertrieb unautorisierte Nachbauten der besagten Leuchte von Wilhelm Wagenfeld - und zwar gezielt nach Deutschland. Um sich nicht dem Vorwurf der Verletzung des Verbreitungsrechts in Deutschland auszusetzen, war der Vertrieb so organisiert, dass die Übereignung in Italien erfolgte. Beim Grenzübertritt gehörte die Ware also schon dem Endverbraucher, wurde hierzulande also nicht mehr verbreitet. Dies fand den Segen der Vorinstanz des OLG Hamburg. Zwar weist das Verbreitungsrecht § 17 Abs. 1 UrhG nicht nur das Inverkehrbringen, also die eigentliche Verbreitung, sondern auch das öffentliche Anbieten ausschließlich dem Urheber zu. Wenn jedoch klar ist, so die Hamburger Richter, dass die angebotenen Artikel nicht im Inland in den Verkehr gebracht werden, könne der Schutzzweck des § 17 Abs. 1 UrhG nicht tangiert sein. Der BGH jedoch urteilte umgekehrt: Das nach dem Gesetzeswortlaut selbstständige Anbietungsrecht sei dem Urheber vorzubehalten, da andernfalls seine wirtschaftlichen Chancen bei der Werkverwertung gefährdet würden. Das Anbieten in Deutschland ist also auch dann verboten, wenn das anschließende Inverkehrbringen andernorts stattfinden soll (Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 114/04).
Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH warf dabei einen Seitenblick in die Entscheidung „Simvastatin“, die der X. Zivilsenat unlängst zum Patentrecht gefällt hatte (Urt. v. 5.12.2006 - X ZR 76/05). Dort ging es darum, dass das Anbieten eines Generikums kurz vor Ablauf des Patentschutzes erfolgte, die Verkäufe aber erst nach Ende der Schutzdauer beginnen sollten. Auch hier entschieden die Bundesrichter zugunsten des Rechtsinhabers, sahen also im Anbieten als solchen schon die Rechte verletzt (s. unser Beitrag vom 30.1.2007).
Die beiden für das geistige Eigentum zuständigen („grünen“) Zivilsenate des BGH sind sich also darin einig, die Rechtsinhaber möglichst schon im Vorfeld drohender Umsatzverluste zu schützen. Dies ist erfreulich, schöner wäre allerdings eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts. Immerhin ist Italien im Begriff, nun auch angewandte Kunst unter urheberrechtlichen Schutz zu stellen.
Mit dem Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) traten zum 1. Januar 2007 Neufassungen der §§ 37a, 125a HGB, § 80 AktG, § 35a GmbHG und § 25a GenG in Kraft, nach denen auch in elektronischen Geschäftsbriefen Pflichtangaben wie Firma, das Registergericht und die Handelsregisternummer gemacht werden müssen. Da Umstellungsprobleme unvermeidlich sind, stellt sich die Frage nach den wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen.
Nicht jeder Gesetzesverstoß kann über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch einen Wettbewerber geahndet werden. Im Regelfall ist das nur bei solchen Gesetzesvorschriften möglich, die zumindest auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG: unlauterer Rechtsbruch). Bei der Impressumspflicht nach dem Teledienstegesetz, Mediendienstestaatsvertrag und auch den fernabsatzrechtlichen Pflichtangaben (§ 312c BGB i.V.m. BGB-InfoV), die denselben Schutzzweck wie o.g. Vorschriften haben, ist dies aber anerkanntermaßen der Fall (BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159, 161 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Rechtsverstöße in diesem Bereich können also eine Abmahnung eines Konkurrenzen nach sich ziehen.
Befürchtungen, dass dies bei Geschäftspost genauso sein könnte, wurden nun durch ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2007 gedämpft. Das OLG hatte über die Berufung eines Bauunternehmers gegen ein Urteil des Landgerichts Potsdam zu befinden, mit dem dieser zur Erstattung von Abmahnkosten von rund 850 € verurteilt wurde. Der Einzelkaufmann hatte es versäumt, neben seiner Firma seinen bürgerlichen Namen in seinen Briefkopf aufzunehmen, wie es § 15b der Gewerbeordnung vorschreibt. Es ging also nicht um E-Mail, sondern "papierne Post", die Problematik ist jedoch dieselbe. Das Landgericht hielt die Abmahnung des klagenden Konkurrenten für berechtigt und sprach ihm den begehrten Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Abmahngebühren zu.
Das OLG jedoch verneinte einen UWG-Verstoß und wies die Klage ab. Der Sache nach nahm es bereits keine Wettbewerbshandlung an, da von der Unterlassung des Beklagten keine oder jedenfalls keine für ihn günstige Wirkung ausginge. Ergänzend verwies das Gericht auf die sog. Bagatellklausel des § 3 UWG, nach der unerhebliche Wettbewerbsrechtsverstöße nicht nach dem UWG geahndet werden können.
Damit zeigte das Gericht Augenmaß. Aus dem Urteil ist aber keineswegs abzuleiten, dass jegliche unterlassenen Pflichtangaben folgenlos bleiben. Es ging um den speziellen Fall, dass der Briefkopf nicht den Namen, aber immerhin die Firma des Kaufmanns enthielt. Da letztere den ersteren ersetzt, leuchtet die Einstufung als Bagatelle in diesem Fall ein. Generell steht aber zu erwarten, dass die Gerichte die eingangs genannten Bestimmungen als wettbewerbsrelevant ansehen. Ein laxer Umgang mit ihnen wäre fehl am Platz.
Die Hypertext Markup Language (HTML) ist eine vom World Wide Web Consortium (W3C) festgelegte Auszeichnungssprache zur Darstellung von Internetseiten, die vom Browser gelesen werden können. Werden HTML-Dateien ohne Zustimmung des Autors kopiert, stellt sich die Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit.
Das OLG Rostock hatte sich unlängst mit einem solchen Fall zu befassen. Dabei ging es zunächst um die Frage, ob die in HTML-Code geschriebenen Dateien ein Computerprogramm i.S.d. §§ 69a ff. UrhG darstellen. Dies hätte zur Folge, dass die Anforderungen an die "Schöpfungshöhe", also gewissermaßen die gestalterische Qualität, besonders niedrig anzusetzen wären. Die Schutzschwelle für Computerprogramme liegt generell tiefer als die für sonstige dem Urheberrechtsschutz zugängliche Werkkategorien (vgl. OLG Karls ruhe, Urt. v. 13.6.1994 - 6 U 52/94). Dies ist von der den §§ 69a ff. UrhG zugrunde liegenden EG-Richtlinie so vorgesehen (vgl. die achte Begründungserwägung jener Richtlinie 91/250/EG: „Qualitative oder ästhetische Vorzüge eines Computerprogramms sollten nicht als Kriterium für die Beurteilung der Frage angewendet werden, ob ein Programm ein individuelles Werk ist oder nicht.“)
Das Oberlandesgericht verneinte jedoch die Programmeigenschaft von HTML-Code (Beschl. v. 27.6.2007 - 2 W 12/17). Es vermisste eine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen, zumal die HTML-Befehle allein die Formatierung der Website festlegten. Mit dieser Auffassung liegt das Gericht auf der Linie mit dem OLG Düsseldorf (Urt. v. 29.6.1999 - 20 U 85/98) und OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 22.3.2005 – 11 U 64/04), die die Frage im gleichen Sinne beantwortet hatten.
Damit war das OLG Rostock aber nicht am Ende seiner Prüfung. Es ging der Frage nach, ob der streitgegenständliche HTML-Text als andere Werkart denn als Computerprogramm urheberrechtsschutzfähig war. Soweit in dem Code ein Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) oder ein "Multimediawerk" (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) zu sehen wäre, ließ das Gericht den Schutz an der Schöpfungshöhe scheitern, indem es die gestalterische Qualität im Streitfall als lediglich "handwerklich" qualifizierte. Dies kann bei komplexen HTML-Seiten durchaus anders sein und widerlegt eine unter Anwendern verbreitete Ansicht, HTML-Code sei generell schutzunfähig.
Im Ergebnis bejahte das OLG Rostock denn auch die Schutzfähigkeit des ihm vorgelegten Codes, und zwar deshalb, weil er in besonderer Weise suchmaschinenoptimiert war. In der erfolgreichen Suchmaschinenoptimierung erblickte das Gericht eine hinreichende Gestaltungshöhe, da das Können eines durchschnittlichen Webdesigners deutlich übertroffen worden sei. Diese Begründung lässt die Frage offen, inwieweit in einer Suchmaschinenoptimierung eine individuelle schöpferische Leistung gesehen werden kann, die allein der eigentliche Schutzgegenstand des Urheberrechts ist. Auch wenn eine erfolgreiche Optimierung für ein hohes fachliches Können des Designers spricht, so orientiert sich sein Vorgehen dabei doch eher an technischen Gesichtspunkten, namentlich der Funktionsweise von Suchmaschinen (s. etwa c’t 4/2001, S. 135). Dabei können auch Tools wie Search Engine Optimizer (SEO) zuhilfe genommen werden. Möglicherweise hätten diese Gesichtspunkte im Prozess näher ausgeleuchtet werden müssen.
Insgesamt aber bleibt festzuhalten, dass mit der Verneinung der Programmfähigkeit nicht die Frage der Schutzfähigkeit einer HTML-Seite beantwortet ist. Zu beachten ist überdies, dass auch bei Versagung jeglichen urheberrechtlichen Schutzes die Zulässigkeit der Übernahme von HTML-Dateien keineswegs feststeht. In Betracht kommt auch Geschmacksmusterschutz (s.a. c't 4/2003, S. 84), der bei einer niedrigeren Schutzschwelle ansetzt. Gemeinschaftsgeschmacksmuster können auch ohne Eintragung gegen Nachahmungen schützen (Art. 19 Abs. 2 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung). Geschieht die Übernahme im geschäftlichen Verkehr, kann eine unlautere Nachahmung (§ 4 Nr. 9 UWG) vorliegen.
Dass bereits die Registrierung eines Domainnamens - unabhängig von seiner Nutzung für einen Webauftritt - eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellen kann, ist mittlerweile geltendes Recht (u.a. BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 296/00 - maxem.de). Eine besondere Fallgruppe bilden dabei geografische Angaben als Second-Level-Domains. Geografische Angaben fallen nicht selten mit den Namen von Staaten und Kommunen (Gebietskörperschaften) zusammen. Ist ein privater oder geschäftlicher Domainnutzer der Verwaltung eines solchen Rechtsträgers bei der Registrierung der Namensdomain zuvorgekommen, stellt sich die Frage nach den rechtlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand.
Meist geht es dabei um das Namensrecht gem. § 12 BGB der Körperschaft. Dass ein solcher Anspruch grundsätzlich durchgreifen kann, ist spätestens seit dem BGH-Urteil zur Domain segnitz.de anerkannt (Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01). Allerdings hob der BGH in jenem Fall das Urteil der Vorinstanz OLG Bamberg, die zugunsten der Gemeinde Segnitz auf Löschung der Domain erkannt hatte, gleichwohl auf. Denn der beklagte Domaininhaber verwies auf eigene Namensrechte an der Bezeichnung "Segnitz". In einem solchen Fall der "Gleichnamigen" ist nach dem BGH eine Interessenabwägung vorzunehmen, die grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zugunsten desjenigen ausgeht, der als erster die Domain registriert hat ("first come, first served").
In seiner weiteren Entscheidung zu dieser Fallgruppe "solingen.info" urteilte der BGH zugunsten der klagenden Stadt Solingen (Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 201/03). Der Beklagte konnte zwar keine eigenen Rechte an der Bezeichnung "Solingen" für sich beanspruchen, behauptete aber, dass Internetnutzer unter der Domain solingen.info keine Präsentation von der Stadt, sondern ein Informationsangebot über die Stadt erwarten würde. Dieses könne auch von Dritten, also ihm selbst, erstellt sein, so dass keine Namensrechtsverletzung vorliege. Der BGH ließ dies nicht gelten, da er die Top-Level-Domain (TLD) .info nicht für geeignet hielt, die Nutzer davon abzuhalten, das Informationsangebot unter solingen.info der Stadt selbst zuzuordnen. In seinen Begründungserwägungen hielt es der BGH allerdings für möglich, dass eine TLD zu einer öffentlichen Körperschaft schlicht nicht passt, so dass eine Zuordnungsverwirrung ausscheide. Er deutete dies für die TLDs .pro und .biz an, die für Kommunen durchaus ungewöhnlich sind, für .com ließ der BGH diese Frage gänzlich offen. Die TLD .info sei jedoch weder branchen- noch länderbezogen, so dass das Argument des Domaininhabers nicht durchgriff.
Die Überlegungen des BGH zu "nicht passenden" TLDs nahm ein anderer Domaininhaber zum Anlass, sich vor dem Berliner Kammergericht (KG) gegen Ansprüche der Tschechischen Republik auf Freigabe der Domains tschechische-republik.com, tschechische-republik.at und tschechische-republik.ch zur Wehr zu setzen. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. In seinem Beschluss vom 29. Mai 2007 (Az.: 5 U 153/06) griff das KG die vom BGH erwogenen Ausnahmeregeln nicht auf. In Bezug auf die .com-Domain verwies das KG darauf, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts im Internet Werbung treiben würden, beispielsweise für Fremdenverkehr. Zu den länderspezifischen TLDs folgten die Richter der Vorinstanz Landgericht Berlin, die davon ausging, dass der Nutzer erkenne, dass die Domains bei den Domainvergabestellen Österreichs und der Schweiz registriert wurden. Auf den Gedanken eines Widerspruchs zwischen einer "tschechischen Second-Level-Domain" und einer "österreichischen" und "schweizerischen Top-Level-Domain" kommt der Internetnutzer demnach nicht. Das vom BGH geöffnete Fenster für Ausnahmefälle zugunsten privater Domaininhaber haben die Berliner damit wieder weit gehend geschlossen.
Das Recht auf ein Patent steht im deutschen Recht dem Erfinder zu. Dies gilt vom Ausgangspunkt her auch für Erfindungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses macht. Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, die Erfinderrechte an einer solchen "Diensterfindung" durch einseitige Inanspruchnahmeerklärung auf sich über zu leiten. Im Gegenzug ist er zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet (§ 9 ArbEG).
Diese Arbeitnehmererfindervergütung muss "angemessen" sein. Ein wesentlicher Faktor ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit, der sog. Erfindungswert. Für dessen Berechnung sehen die "Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen" bestimmte Leitlinien vor. Am ehesten kommt meist die sog. Lizenzanalogie in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2005 – X ZR 165/04). Bei dieser ist abzuschätzen, welchen Betrag der Arbeitgeber an Lizenzgebühren hätte aufwenden müssen, wenn er für die Rechte eine Lizenz bei einem freien Erfinder genommen hätte, wobei allerdings etwaige betriebliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96 - Spulkopf).
Diese hypothetische Lizenz fällt umso höher aus, je mehr Produkte des Arbeitgebers in den Schutzbereich des Patents oder Gebrauchsmusters, das er für die Erfindung seines Arbeitnehmers zu erwirken hat, fallen (zum Begriff des Schutzbereichs s. unseren Beitrag vom 22.8.2007). Dabei kommt es auf den Schutzbereich an, den das Schutzrecht bei sachgemäßer Bearbeitung des Erteilungs- bzw. Eintragungsverfahrens erhalten müsste (BGH, Urt. v. 29.11.1988 – X ZR 63/87 – Schwermetalloxidationskatalysator). Führt also der Arbeitgeber das Patenterteilungsverfahren mit unsachgemäß engen Patentansprüchen, dann sind diese für die Bestimmung der Vergütungshöhe nicht maßgeblich.
Dem Urteil "Türbeschläge" des OLG Düsseldorf lag der umgekehrte Fall zu Grunde, d.h. der Arbeitgeber betrieb Patenterteilungsverfahren für mehrere Diensterfindungen eines Arbeitnehmers so sachgerecht, dass der Patentprüfer breitere Ansprüche gewährte, als die Patentfähigkeit der Erfindungen hergab. Dies rief Wettbewerber auf den Plan, die gegen die zu breiten Patente Einspruch einlegten und sie dadurch auf ein zutreffendes Maß stutzten. Betroffen waren in zwei Fällen aber nur europäische Patente, während parallele deutsche Patente - mit ebenfalls zu weiten Ansprüchen - von der Konkurrenz unangetastet blieben.
Natürlich berief sich der Patentinhaber gegenüber seinem Arbeitnehmererfinder darauf, dass für dessen Vergütung auf die zutreffende engere Fassung abzustellen sei. Denn ebenso wenig, wie es auf einen zu eng gefassten Schutz ankommen könne (s. o.g. Urteil "Schwermetalloxidationskatalysator"), könne ein ersichtlich zu breiter maßgeblich sein.
Dem folgte das OLG Düsseldorf jedoch nicht. Es komme allein auf die Monopolstellung an, die die deutschen Patente aufgrund ihrer Ansprüche gewährten. Denn es müsse davon ausgegagenen werden, dass die in Kraft stehende Anspruchsfassung kausal für den wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers sei (Urt. v. 15.3.2007 - 2 U 108/05). Nur, soweit es um die Auslandsverwertung der europäischen Patente geht, komme es auf deren engere Fassung an.
In dem Prozess ging es allerdings zunächst nur um den Umfang, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft erteilen und Rechnung legen muss, damit letzterer die Höhe seines Vergütungsanspruchs berechnen kann. Bei der Festlegung der Höhe selbst wird sich wiederum die Frage stellen, ob die zweifelhafte Schutzfähigkeit von Patenten mit einem erheblichen Abschlag auf die Vergütungshöhe zu berücksichtigen ist. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt angesiedelte Schiedsstelle zur Schlichtung von Arbeitnehmererfinderstreitigkeiten bewertet im Fall von Patentanmeldungen regelmäßig die Erteilungschancen, was je nach Risiko zu Abschlägen führt (z.B. 50 % in einem Einigungsvorschlag v. 11.11.2003 – Arb.Erf. 47/02). Dies auf erteilte, aber praktisch kaum bestandsfähige Schutzrechte zu übertragen, erscheint nahe liegend.
Das Oberlandesgericht äußerte sich auch zum Umfang der Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Diese erstrecke sich im Streitfall auch auf den Gewinn und die Kostenfaktoren des Unternehmens, obwohl diese in eine Lizenzberechnung eigentlich gar nicht einfließen. Die Richter sahen die Gewinnträchtigkeit der Erfindungen des klagenden Arbeitnehmers aber als maßgeblich für die Höhe der noch zu bestimmenden hypothetischen Lizenzsätze an. Auch dass dem Arbeitgeber für die Ermittlung der geforderten Daten Kosten von knapp 27.000 € entstünden, wollte das OLG Düsseldorf nicht als unverhältnismäßig ansehen, da für das Gericht nicht feststand, dass die noch zu berechnende Vergütung darunter läge.
Das OLG Düsseldorf hatte sich auch mit einer vom beklagten Unternehmen erhobenen Verjährungseinrede zu befassen. Die Verjährung des arbeitnehmererfinderrechtlichen Vergütungsanspruchs hat einige praktische Relevanz, da ihn Arbeitnehmer nicht selten erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen. Früher, d.h. nach der Rechtslage vor der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform, war diese Problematik nicht akut, weil grundsätzlich eine dreißigjährige Verjährungsfrist galt (§ 195 BGB a.F.). Im neuen Schuldrecht jedoch beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB n.F.). Damit rückt die Frage des Verjährungsbeginns, also wann diese Dreijahresfrist zu laufen beginnt, in den Vordergrund. Nach dem geltenden Gesetz ist das das Ende des Jahres, in dem der Anspruch bestand und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen erstmals kannte oder hätte kennen müssen (§ 199 BGB n.F.). Im Arbeitnehmerrecht wirft dies die Frage auf, was diese Tatsachen alles umfassen müssen. Das OLG Düsseldorf urteilte auch in diesem Punkt arbeitnehmerfreundlich: Die Verjährungsfrist soll erst dann beginnen, wenn der Arbeitnehmer sämtliche materiell-rechtlichen Elemente des Anspruchs, wozu gewiss die Nutzungsaufnahme zu rechnen ist, und darüber hinaus die "unternehmensbezogenen Vergütungskriterien" kennt oder kennen musste. Der Arbeitgeber muss dies genau darlegen und kann nicht pauschal darauf verweisen, der Erfinder hätte aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit Einblick in alle wesentlichen Vorgänge gehabt. Die Hürde für den Verjährungseinwand ist damit einigermaßen hoch gelegt.
Europäische Patente werden auf Grundlage des bis in das Jahr 1973 zurückreichenden Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteilt.
Am 13. Dezember 2007 tritt das am 29. November 2000 von der Diplomatischen Konferenz beschlossene überarbeitete EPÜ (EPÜ 2000) in Kraft. Möglicherweise auch vorher, was aber voraussetzen würde, dass sich Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Portugal, Schweden, die Türkei und Zypern den übrigen EPÜ-Vertragsstaaten anschließen und ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zeitnah hinterlegen.
Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen des EPÜ kurz zusammengefasst:
1. Änderungen der Definition des Standes der Technik gemäß Art. 54 (3), (4) EPÜ
Derzeit werden frühere europäische Anmeldungen nach Artikel 54(4) EPÜ 1973 nur insofern zu älteren Rechten, als in der Streitanmeldung und in der früheren Anmeldung dieselben EPÜ-Vertragsstaaten benannt wurden. Dieser Absatz 4 fällt im EPÜ 2000 weg, so dass alle früheren europäischen Patentanmeldungen, die vor der Streitanmeldung eingereicht und erst nach der Streitanmeldung veröffentlicht werden (unabhängig von deren wirksamen Staatenbenennungen) für die Streitanmeldung Stand der Technik werden.
2. Zweckgebundener Stoffschutz
Bisher ist für eine zweite (oder weitere) medizinische Indikation eines Stoffes nur ein Verwendungsanspruch der schweizerischen Anspruchsform „Verwendung eines Stoffes X zur Herstellung eines Medikaments zur Behandlung der Krankheit Y“ möglich. Nach dem neuen Artikel 54(5) EPÜ wird der zweckgebundene Erzeugnisschutz „Stoff X zur Behandlung der Krankheit Y“ auch für die zweite und jede weitere medizinische Verwendung möglich sein. Damit entfällt die Notwendigkeit der schweizerischen Anspruchsform.
3. Anmeldetag
Für die Zuerkennung eines Anmeldetages reicht es gemäß Artikel 80 EPÜ 2000 bereits aus, wenn der Antrag Angaben enthält, die es erlauben, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen, und eine Beschreibung der Erfindung beigefügt ist.
Das heißt, die bisher obligatorischen Patentansprüche dürfen fehlen. Im Hinblick auf die strenge Anwendung von Art. 123(2) EPÜ (unzulässige Erweiterung) sollte man von dieser „Freiheit“ nach Möglichkeit keinen Gebrauch machen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die ursprünglich nicht eingereichten Ansprüche technische Informationen enthalten, die in der Beschreibung nicht offenbart waren und folglich auch später nicht mehr eingeführt werden können.
Bemerkenswert und von weitaus höherer praktischer Relevanz erscheint jedoch, dass die Anmeldung in Zukunft in jeglicher Sprache eingereicht werden kann [Artikel 14(2) EPÜ], wobei innerhalb von 2 Monaten eine entsprechende Übersetzung in eine Amtsprache des EPA, d.h. Deutsch, Englisch oder Französisch, nachzureichen ist [Regel 6(1) EPÜ]. Versäumt man diese Frist, wird man vom EPA gebeten diesen Mangel innerhalb einer weiteren Frist von 2 Monaten zu beheben (Regel 57a, Regel 58 EPÜ), so dass dem Anmelder effektiv mindestens 4 Monate für die Übersetzung zur Verfügung stehen sollten.
4. Priorität und Bezugnahme auf eine frühere Anmeldung
Mit Inkrafttreten des EPÜ werden neben den Prioritäten aus den PVÜ-Mitgliedsstaaten nunmehr auch explizit Prioritäten aus WTO-Mitgliedsländern anerkannt [Art. 87(1) (b)]. Dies betrifft insbesondere Taiwan.
Das EPÜ 2000 entschärft ebenfalls das Problem, das ein europäischer Vertreter hat, wenn er eine europäische Nachanmeldung einreichen soll, ihm aber der Anmeldetext nicht rechtzeitig, d.h. innerhalb des Prioritätsjahres, vorliegt. Hier genügt es in Zukunft, die Anmeldenummer, den Anmeldetag und das Anmeldeamt zu nennen und Angaben über den Anmelder zu machen, die dem EPA die Kontaktaufnahme zum Anmelder ermöglichen (Regel 40). Innerhalb von 2 Monaten ist dann eine beglaubigte Abschrift der früheren Anmeldung und eine Übersetzung in eine der EPA-Amtssprachen (Deutsch, Englisch, Französisch) nachzureichen, sofern das Prioritätsdokument nicht in einer dieser Sprachen vorliegt.
Wurden bei der europäischen Nachanmeldung Teile des Prioritätsdokuments vergessen einzureichen, so können diese ohne Verlust des Nachanmeldetages nachgereicht werden.
Sollte die Prioritätsfrist versäumt worden sein, eröffnet das EPÜ 2000 erstmals die Möglichkeit der Rettung dieser Frist über einen Wiedereinsetzungsantrag, der innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Prioritätsjahres zu stellen ist [Regel 136(1)].
5. Einbeziehung von Äquivalenten
Bislang gilt, dass der Schutzbereich durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt wird [Art. 69(1) EPÜ]. Im EPÜ 2000 entfällt der Ausdruck „durch den Inhalt“ um Mehrdeutigkeiten zu vermeiden.
In der Praxis gibt es erhebliche Probleme, wenn die Ausführungsformen des vermeintlichen Patentverletzers vom Wortsinn der Ansprüche abweichen (s. den Beitrag vom 22.08.2007 „BGH formuliert Fragenkatalog zur Schutzbereichsbestimmung bei Patenten“). Anders als deutsche Gerichte bevorzugen beispielsweise britische Gerichte eine wörtliche Auslegung der Ansprüche und schließen Äquivalente weitestgehend aus.
Um hier einen gewissen Grad an Harmonisierung zu erreichen, ist in Artikel 2 des Protokolls über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ nunmehr festgelegt, dass auch solchen Elementen gebührend Rechnung zu tragen ist, die Äquivalente der in den Patentansprüchen genannten Elemente sind. Diese erstmals explizit erwähnten Äquivalente müssen jetzt (auch von den britischen) nationalen Gerichten bei der Bemessung des Schutzumfangs mitberücksichtigt werden.
6. Beschränkungs- und Widerrufsverfahren
Eine Beschränkung oder auch der Widerruf (Beschränkung auf Null) des europäischen Patents für alle Vertragsstaaten kann sinnvoll sein, wenn der Patentinhaber selbst nach der Erteilung Kenntnis von Stand der Technik bekommt oder ihm Dritte diesen Stand der Technik, beispielsweise in einem nationalen Nichtigkeitsverfahren, zur Kenntnis bringen.
Nach geltendem Recht kann der Inhaber eines europäischen Patents eine Beschränkung seines Patents nur in jedem einzelnen Vertragsstaat beantragen. Das ist umständlich und teuer. Nach dem EPÜ 2000 kann der Pateninhaber zentral vor dem EPA die Beschränkung des Patents für jeden Vertragsstaat beantragen, die für alle benannten Staaten (ex tunc) gilt (Artikel 105a-105c, Regeln 90-96; zentrales Beschränkungsverfahren).
Die Beschränkung spiegelt sich üblicherweise in neu eingereichten Ansprüchen wider, die seitens des EPA auf Klarheit und unzulässige Erweiterungen, nicht hingegen auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft werden.
7. Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
Bei dem in dem neuen Artikel 112a EPÜ und den Regeln 104 bis 110 näher definierten neu geschaffenen Rechtsbehelf handelt es sich im Wesentlichen um eine Revision im Beschwerdeverfahren. Die Antragsgründe auf Überprüfung der Beschwerdeentscheidung durch die Große Beschwerdekammer sind entsprechend eng und auf erhebliche verfahrensrechtliche Mängel beschränkt. Es ist anzunehmen, dass einer der für die Praxis relevantesten Gründe die fehlende Gewährung rechtlichen Gehörs [Artikel 112a (2)(c) EPÜ] sein wird. Sofern der Antrag auf Überprüfung erfolgreich ist, wird das Verfahren vor der Beschwerdekammer wieder eröffnet.
8. Weiterbehandlung
Die Weiterbehandlung als einfacher Rechtsbehelf bei Fristversäumung ist nach geltendem Recht nur für vom Amt gesetzte Fristen im Erteilungsverfahren vorgesehen. Nach dem EPÜ 2000 wird die Weiterbehandlung auf eine Vielzahl von im Übereinkommen geregelten Fristen als Regelrechtsbehelf anwendbar (Artikel 121 EPÜ) und erstreckt sich beispielsweise auch auf die Zahlung der Anmelde-, Prüfungs- und Bestimmungsgebühren oder die Stellung des Prüfungsantrags.
Eine Reihe von Fristen werden jedoch von der Weiterbehandlung weiterhin ausgeschlossen. Dazu zählen insbesondere die Frist für die Weiterbehandlung selbst, die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Frist des Prioritätsjahres und die Frist für die Einreichung der Prioritätserklärung, Fristen für Rechtsmittel, die Frist für die Mitteilung des Aktenzeichens der Hinterlegung von biologischem Material, die Frist für die Zahlung der weiteren Recherchegebühren bei Uneinheitlichkeit oder die Jahresgebührennachfrist [Artikel 121(4) EPÜ].
9. Übergangsbestimmungen
Um eine jahrelange parallele Anwendung von zwei Fassungen des EPÜ zu vermeiden, wird dem Grundsatz gefolgt, dass bis auf wenige Ausnahmen die revidierten Vorschriften weitgehend auf anhängige europäische Patentanmeldungen und erteilte Patente anzuwenden sind.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das EPÜ 2000 eine Reihe von Vorteilen für die Nutzer eröffnet. Es ist zu wünschen, dass alle EPÜ-Vertragsstaaten spätestens bis zum 13. Dezember 2007 das EPÜ 2000 ratifizieren bzw. diesem beitreten. Denn andernfalls gehören diese Vertragsstaaten gemäß Artikel 172 (4) EPÜ dem EPÜ von diesem Zeitpunkt nicht mehr an.
Wer schuldhaft fremde Markenrechte verletzt, ist dem Markeninhaber zum Schadensersatz verpflichtet (§ 14 Abs. 6 MarkenG). Die Höhe des Ersatzbetrags kann auf drei verschiedene Arten berechnet werden: 1. als entgangener Gewinn (§ 252 BGB, "konkreter Schaden"), 2. als fiktive Lizenzgebühr im Wege der Lizenzanalogie oder 3. als Verletzergewinn (s.a. unser Beitrag vom 7.4.2006). In allen drei Fällen ist der Verletzte auf eine Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen vom Verletzer angewiesen. Daher gewähren die Gerichte nach den Grundsätzen Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Auskunftsanspruch, mit dem der Verletzte vom Verletzer die erforderlichen Angaben verlangen kann (z.B. OLG München, Urt. v. 4.7.2002 – 29 U 5522/01; OLG Hamburg, Urt. v. 17.11.2005 – 3 U 126/03).
Nach der Rechtsprechung des für Markensachen zuständigen I. Zivilsenats des BGH war dieser Auskunftserteilungsanspruch allerdings auf den Zeitraum nach der ersten nachgewiesenen Verletzungshandlung beschränkt (BGH, Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85 - Gaby; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 214/00 - Alt Luxemburg). Für den Zeitraum davor befürchtete der Senat eine inakzeptable Ausforschung des Verletzers. Ein Markeninhaber, der vergleichsweise spät auf einen Verletzungsfall aufmerksam wurde und dem es nicht gelang, den Beginn der Verletzungshandlungen in Erfahrung zu bringen, konnte seinen Schadensersatzanspruch daher nur sehr eingeschränkt durchsetzen. Diese Rechtsprechung befand sich im Widerspruch mit der des u.a. für Patentsachen zuständigen X. Zivilsenats des BGH, der für eine solche zeitliche Begrenzung keine Veranlassung sieht (BGH, Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 41/90 - Nicola). Obendrein hatte das Produktpirateriegesetz schon zu Beginn der 1990er Jahren selbstständige, d.h. von einem etwaigen Schadensersatzanspruch unabhängige, Auskunftsansprüche geschaffen (für das Markenrecht heute § 19 MarkenG), die ebenfalls keine zeitliche Beschränkung vorsahen. Dies führte in der Praxis zu der widersprüchlichen Situation, dass gemäß § 19 MarkenG zeitlich unbeschränkt Auskunft über die Lieferkette und die Anzahl der rechtsverletzenden Gegenstände zu erteilen waren, die weiteren, nach § 242 BGB zu machenden Angaben über Umsätze usw. aber zeitlich beschränkt werden konnten.
Diese Situation hat der I. Zivilsenat mit seinem Urteil "Windsor Estate" vom 19. Juli 2007 (Az.: I ZR 93/04) beendet, indem er sich dem X. Zivilsenat angeschlossen hat. Damit ist erfreulicherweise ein unbefriedigendes Hemmnis bei der Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche beseitigt worden.
In derselben Entscheidung äußerten sich die Bundesrichter auch dazu, ob der Inhaber einer Markenlizenz einen eigenen Schadensersatzanspruch geltend machen kann. § 30 Abs. 4 MarkenG wie auch Art. 22 Abs. 4 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) sprechen von einem eigenen Schaden des Lizenznehmers, der einem Verletzungsprozess des Markeninhabers beitreten kann ("seines Schadens" in § 14 Abs. 6 MarkenG bzw. noch deutlicher: "seines eigenen Schadens" in Art. 22 Abs. 4 GMV). Auch wenn demnach dem Lizenznehmer durch Verletzung der lizenzierten Markenrechte ein Schaden entstehen kann, so verneint der BGH doch einen eigenen Anspruch. Diesen weise die maßgebliche Anspruchsgrundlage § 14 Abs. 6 MarkenG nur dem Markeninhaber zu. Dieser kann einen etwaigen Schaden des Lizenznehmers im Wege der sog. Drittschadensliquidation geltend machen.
Die Konsequenzen dieser Rechtsprechung sind gering, solange sich Lizenzgeber und Lizenznehmer über die Vorgehensweise im Verletzungsfall abstimmen. Diese Frage sollte ohnehin im Lizenzvertrag geregelt werden, da die Verteilung des Risikos von Verletzungen der Lizenzmarke naturgemäß die Höhe der Lizenzgebühren beeinflusst.
Der Wert eines Patents wie auch der eines Gebrauchsmusters hängt maßgeblich von seinem "Schutzbereich" ab, d.h. der Vielfalt an Gegenständen, auf die sich die Ausschließlichkeitsrechte des Schutzsrechtsinhabers erstrecken. Denn Patente und Gebrauchsmuster bieten nicht nur Schutz gegen identische Nachahmungen der in den Patent- und Gebrauchsmusterschriften offenbarten Vorrichtungen und Verfahren, sondern schützen die "Erfindung" im Sinne einer abstrakten technischen Lehre losgelöst von einer konkreten Ausführungsform. Andernfalls könnten diese Schutzrechte zu leicht durch Umgehungslösungen ausgehebelt werden.
Der Schutzbereich bestimmt sich anhand der Patentansprüche bzw. Schutzansprüche beim Gebrauchsmuster. Dies legen Art. 69 des Europäischen Patentübereinkommens für europäische Patente (EPÜ) und in gleicher Weise § 14 des Patentgesetzes für deutsche Patente sowie § 12a des Gebrauchsmustergesetzes für deutsche Gebrauchsmuster fest. Zu Art. 69 EPÜ existiert ein Auslegungsprotokoll, das Leitlinien für die Schutzbereichsbestimmung enthält. Die deutschen Gerichte wenden dieses Protokoll auch auf deutsche Patente (z.B. BGH, Urt. v. 29.4.1986 - X ZR 28/85 - Formstein; BGH, Urt. v. 12.3.2002 - X ZR 168/00 - Schneidmesser I; Urt. v. 12.3.2002 – X ZR 43/01 – Kunststoffrohrteil) und Gebrauchsmuster (z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.6.2000 - 2 U 47/99 - Abflussrohre) an. Die Schutzwirkungen von Patenten und Gebrauchsmustern sind damit jedenfalls im Wesentlichen die gleichen (BGH, Beschl. v. 20.6.2006 – X ZB 27/05 - Demonstrationsschrank).
In der Mehrzahl der Patent- und Gebrauchsmusterstreitfälle nimmt die Frage der Schutzbereichsbestimmung die zentrale Rolle ein. Hierzu besagt das vorgenannte Auslegungsprotokoll, dass der Schutzbereich nicht nach dem "genauen Wortlaut" der Patentansprüche zu bemessen ist. Die deutsche Rechtsprechung geht bereits seit längerem davon aus, dass stattdessen die Vorstellung eines (gedachten) Fachmanns durchschnittlichen Könnens auf dem einschlägigen technischen Gebiet, der sich den Zweck der einzelnen Merkmale und der Gesamtkombination der Merkmale im Anspruch vor Augen führt, maßgeblich sein soll (BGH, Urt. v. 9.5.1985 - X ZR 44/84 - Zuckerzentrifuge). Auf den von einem solchen "Durchschnittsfachmann" dem Anspruchswortlaut beigemessenen "Wortsinn" oder "Sinngehalt"soll es ankommen (BGH, Urt. v. 14.6.1988 - X ZR 5/87 - Ionenanalyse). Was vom Wortsinn erfasst wird, verletzt das Schutzrecht.
In den Schutzbereich können aber auch Ausführungsformen fallen, die vom Wortsinn des Anspruchs abweichen. Insbesondere eine "äquivalente Patentverletzung" wird dann angenommen, wenn das durch die geschützte Erfindung gelöste Problem mit gleichwirkenden Mitteln gelöst wird, die der Durchschnittsfachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von Überlegungen auffinden konnte, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (BGH, 17.3.1994 - X ZR 16/93 - Zerlegvorrichtung für Baumstämme).
In seinem Urteil "Pumpeinrichtung" vom 17. April 2007 (Az.: X ZR 1/05) hat der BGH zu diese "Äquivalenzlehre" in zwei Punkten weiter entwickelt:
Zum einen hat er klargestellt, dass es nicht erforderlich ist, dass das "gleichwirkende Mittel" einem bestimmten Merkmal der angegriffenen Ausführungsform zugeordnet werden kann. Notwendig und hinreichend ist, dass die angegriffene Ausführungsform als Gesamtheit ein gleichwirkendes Ersatzmittel darstellt. Ein Äquivalenzangriff kann also nicht etwa daran scheitern, dass sich an der Verletzungsform kein konkretes einzelnes Merkmal als abgewandeteltes Mittel identifizieren lässt, das einem ganz bestimmten Merkmal des Anspruchs entspricht. Dies ist eine Verdeutlichung der bereits früher getroffenen Aussage, wonach ein ausgetauschtes patentgemäßes Lösungsmittel seine Entsprechung auch im Zusammenwirken mehrerer Austauschmittel finden kann (BGH, Urt. v. 29.4.1997 - X ZR 101/93 - Kunststoffaufbereitung).
Zum zweiten spricht der BGH im Hinblick auf die Äquivalenzprüfung nun von einem "Fragenkatalog" für die Prüfung, ob eine nicht wortsinngemäße Ausführungsform vom Schutzbereich erfasst wird. Demnach müssen drei allerdings nicht als Fragen formulierte Bedingungen erfüllt sein:
- Erstens muss die angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen.
- Zweitens muss der (gedachte) Durchschnittsfachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse imstande sein, die Abwandlung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden.
- Drittens ist zu fordern, dass sich die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientieren, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht.
An sich sind diese Anforderungen der Äquivalenztheorie seit langem bekannt (s. etwa schon BGH, Urt. v. 14.6.1988 - X ZR 5/87 - Ionenanalyse). Neu ist die Verbindlichkeit, mit der der BGH ihre Beachtung einfordert. Demnach hat der Verletzungsrichter diesen Katalog grundsätzlich abzuarbeiten, wenn er die Frage zu beantworten hat, ob eine vom Wortsinn eines Anspruchs abweichende Ausführung in den Schutzbereich fällt. Andersartige, gleichwohl verletzende Abweichungen vom Wortlaut, die der BGH früher noch für denkbar gehalten hatte (Urt. v. 19.11.1991 – X ZR 9/89 - Heliumeinspeisung), sollen demnach nicht mehr möglich sein.
Damit verlieren anderweitige, von den Verletzungsgerichten in diesem Zusammenhang gelegentlich bemühte Rechtsfiguren, wie etwa die "verschlechterte Ausführungsform" (s. BGH, Urt. v. 2.6.1953 - I ZR 14/52 - Eiserner Grubenausbau; Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 147/60 - Standtank) oder die "Unterkombination" endgültig ihre Eigenständigkeit. Die Unterkombination (auch als "Teilschutz" bezeichnet), bei der die Verletzungsform nur von einem Teil der Anspruchsmerkmale Gebrauch macht, ist vom BGH unter dem aktuellen Patentgesetz ohnehin nie anerkannt worden (offen gelassen z.B. in BGH, Urt. v. 24.9.1991 - X ZR 37/90 - Beheizbarer Atemluftschlauch). Für die "verschlechterte Ausführungsform" (auch: "unvollkommene Nachahmung") hatte der BGH schon vor längerer Zeit darauf hingewiesen, dass sie nicht von der eigentlichen Verletzungsprüfung enthebt (Urt. v. 29.4.1997 - X ZR 101/93 - Kunststoffaufbereitung). Somit vollendet der BGH mit der Aufstellung des Fragenkatalogs im Grunde eine Rechtsentwicklung, die sich bereits seit längerem abgezeichnet hat.
Fortan gilt also folgender Grundsatz: Eine unmittelbare Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung liegt nur dann vor, wenn entweder vom Wortsinn der Ansprüche Gebrauch gemacht wird oder die obigen Voraussetzungen erfüllt sind (zur "mittelbaren Verletzung" s. unsere Beiträge vom 22.12.2005 und 20.7.2007).
Zu ergänzen ist, dass im Rahmen der Äquivalenzprüfung außerdem folgendes Erfordernis gilt:
- Viertens darf sich die äquivalente Ausführungsform nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Mit anderen Worten: Wenn für den angegriffenen Gegenstand, wäre er von der Anmeldung des Klagepatents umfasst gewesen, mangels Patentfähigkeit kein Patent erteilt worden wäre, kann ihn das Klagepatent auch nicht erfassen.
Denn sonst würde sich der Patentschutz auf etwas erstrecken, was am Anmeldetag nicht patentfähig war. Dieser "Formstein-Einwand" ist spätestens seit dem Urteil "Formstein" (BGH, Urt. v. 29.4.1986 - X ZR 28/85) allgemein anerkannt und auch in der jetzigen "Pumpeinrichtung"-Entscheidung erwähnt. Der BGH ihn offenbar nur deshalb nicht mit in den Katalog mit aufgenommen, weil es sich um eine Einwendung handelt, für deren Voraussetzungen der Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Die Formulierung eines Fragenkatalogs durch den BGH kommt zu einem Zeitpunkt, zu dem ein ähnlicher Katalog vom englischen House of Lords gerade erst relativiert worden ist (Urt. v. 21.10.2004 - [2004] UKHL 46, Kirin Amgen Inc. v. Hoechst Marion Russel Ltd. [Erythropoietin]). Die englische Rechtsprechung tut sich traditionell schwer mit der Anerkennung von Patentverletzungen außerhalb des Anspruchswortlauts. Da das Vereinigte Königreich aber EPÜ-Mitglied ist, sind die dortigen Gerichte an Art. 69 EPÜ und das Auslegungsprotokoll gebunden (§§ 60, 125 Patents Act 1977). Sie dürfen sich also nicht auf den "genauen Wortlaut" beschränken. Unter dem Titel "Catnic Questions" oder - in Anlehnung an das Auslegungsprotokoll - "Protocol Questions" hat sich daher ein Fragenkatalog eingebürgert, mit dem die Gerichte zu ähnlichen Ergebnissen wie die deutsche Äquivalenzlehre gelangten. Nach besagter "Kirin Amgen"-Entscheidung jedoch soll dieser Katalog nur eine unverbindliche Richtlinie sein. Das House of Lords bewegt sich damit entgegengesetzter Richtung wie der BGH. Ferner folgert das britische Urteil aus Art. 69 EPÜ, dass es keinen Schutz "außerhalb der Ansprüche" gebe, was wohl als grundsätzliche Absage an die Äquivalenztheorie deutscher Lesart zu verstehen ist.
Sowohl der BGH als auch das House of Lords werden aber in naher Zukunft zu prüfen haben, ob sie ihre jetzigen Sichtweisen überdenken müssen. Mit dem "EPÜ 2000" wird spätestens zum 13. Dezember 2007 ein revidiertes Auslegungsprotokoll in Kraft treten, das einen neuen Art. 2 über "Äquivalente" folgenden Inhalts enthält:
"Bei der Bestimmung des Schutzbereichs des europäischen Patents ist solchen Elementen gebührend Rechnung zu tragen, die Äquivalente der in den Patentansprüchen genannten Elemente sind."
Dass einerseits - anders als in der jetzigen Fassung des Auslegungsprotokolls - Äquivalente ausdrücklich geregelt werden, stellt die ablehnende Haltung des House of Lords in Frage. Wenn andererseits von Äquivalenten von "Elementen" - und nicht etwa des Schutzgegenstands insgesamt - die Rede ist, stellt sich auch die Frage, ob die mit dem Urteil "Pumpeinrichtung" bekräftige Praxis des BGH, bei der Äquivalenzprüfung den Anspruchsgegenstand als Gesamtheit in den Blick zu nehmen, aufrecht erhalten bleiben kann.
Dass vom Gericht bestellte Sachverständige nicht anders als Richter zur Neutralität verpflichtet sind, ist selbstverständlich. Wie bei Richtern sieht die Zivilprozessordnung die Möglichkeit eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit vor (§ 406 ZPO). Schon um ein Taktieren mit solchen Gesuchen zu verhindern, sind die von der Rechtsprechung an solche Anträge gestellten Anforderungen traditionell hoch.
Dies gilt auch im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren, wo § 406 ZPO ebenfalls Anwendung findet (BGH, Beschl. v. 15.4.1975 - X ZR 52/75 – Schulterpolster; BGH, Beschl. v. 6.2.2002 – X ZR 148/03). So genügt es beispielsweise nicht ohne weiteres, wenn ein Gutachter auf demselben technischen Gebiet wie die Prozessparteien als Erfinder aktiv ist und als solcher in Patentanmeldungen eines dritten Konkurrenten auftaucht (BGH, Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00 – Sachverständigenablehnung).
Eigene Patentaktivitäten des Sachverständigen bringen aber typischerweise Kontakte zu Anwälten mit sich. Wenn diese dann Parteiinteressen in einem Prozess wahrnehmen, in dem der Sachverständige bestellt wurde, stellt sich die Frage nach den Konsequenzen für einen Befangenheitsantrag. In einem Beschluss vom 24. Juli 2007 (Az.: X ZR 1/06) nahm der für Patentsachen zuständige X. Zivilsenat des BGH eine Differenzierung vor: Dass die prozessbevollmächtigten Patentanwälte einer Partei vor sieben Jahren in anderer Kanzlei für den gerichtlichen Sachverständigen tätig waren, sah der Senat nicht als ausreichend an. Dass aber der frühere Leiter der Patentabteilung derselben Partei nach seiner Pensionierung noch für diese tätig ist, es früher langjährig auch für den Sachverständigen war und die Patentanwaltskanzlei, der er heute angehört, ebenfalls von diesem Gutachter mandatiert wird, ließ der BGH durchgreifen.
Wer in sich in einer Patentsache einem möglicherweise befangenen Gerichtsgutachter gegenübersieht, wird also recht genau abzuwägen haben, ob die vorhandenen Anhaltspunkte ausreichen. Die Entscheidung ist schnell zu treffen, denn im Grundsatz muss ein Ablehnungsgesuch unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ernennung des Sachverständigen gestellt werden (§ 406 Abs. 2 ZPO).
Eine mangelnde Sachkunde genügt allerdings grundsätzlich nicht als Ablehnungsgrund (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.2.1980 – 1 WF 234/79), ebenso wenig ein fehlerhaftes Gutachten (OLG München, Beschl. v. 20.3.1980 – 25 W 920/80). In diesen Fällen empfiehlt sich eine Einbestellung des Gutachters zum nächsten Termin, um ihn befragen zu können (hierzu unser Beitrag vom 28. Juni 2007). Schließlich kann die Bestellung eines Obergutachters beantragt werden (§ 412 ZPO).
Kritische Äußerungen, etwa von enttäuschten Kunden oder Naturschutzverbänden, muss sich ein Unternehmen normalerweise gefallen lassen. Dies gilt auch, wenn die Kritik über das Internet öffentlich verbreitet wird, solange dies in Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschieht.
Um einen entsprechenden Webauftritt publikumswirksam zu gestalten, greifen die Kritiker nicht selten auf Second-Level-Domains zurück, die den Namen des betreffenden Unternehmens enthalten. Solche Domains erhalten üblicherweise den Segen deutscher Gerichte, solange aus ihnen selbst ersichtlich ist, dass es um eine kritische Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Namensträger geht (LG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2002 – 312 O 280/02 – stoppEsso.de; OLG Hamburg, Urt. v. 18.12.2003 – 3 U 117/03 – awd-aussteiger.de). In diesen Fällen scheiterten Rechtsansprüche der geziehenen Unternehmen nicht am Grundrecht der freien Meinungsäußerung, sondern bereits an der „kennzeichenmäßigen Benutzung“, die Voraussetzung für marken- wie auch namensrechtliche Ansprüche ist. Denn der Unternehmensname wird dann nur als Teil einer Sachaussage benutzt, wenngleich diese auf wenige Schlagwörter verkürzt ist.
Anders verhielt es sich in einem Fall, mit dem es kürzlich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu tun hatte. Es ging um eine Domain „Ablog.de“, in der „A“ für das Firmenschlagwort des betroffenen Unternehmens steht. Hier ist anhand der Domain selbst nicht erkennbar, dass sich der Domaininhaber von „A“ distanzieren will, und genau deshalb ließ das OLG ein namensrechtlichen Anspruch (§ 12 BGB) durchgreifen (Beschl. v. 31.5.2007 – 3 W 110/07). Zwar stehe dem Kritiker das Recht zu, seine Kritik unter Nennung des Namens des Unternehmens zu veröffentlichen. Es dürfe dabei aber nicht dadurch die Gefahr von Zuordnungsverwirrungen entstehen, dass eine Domain verwendet wird, hinter der Interessenten Aktivitäten des Namensträgers selbst vermuten würden. Hieran ändere sich auch nichts, wenn durch den Inhalt der Website für Aufklärung gesorgt würde.
Demnach deckt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht mehr die Verwendung von Domainnamen, die die Gefahr von Zuordnungsverwirrungen in sich bergen, ohne dass sich der Domaininhaber über aufklärende Hinweise auf seiner Website berufen kann. Anders hat es noch das Berliner Kammergericht (KG) im Fall oil-of-elf.de gesehen. Auch hier war der Domain an sich nicht anzusehen, dass sie Umweltschützern zur Verbreitung kritischer Äußerungen diente. Das KG nahm eine Interessenabwägung vor, in der es auch die Inhalte der Website berücksichtigte und somit auch Art. 5 GG in seine Entscheidung einfließen ließ. Da es die Unternehmensinteressen als nur „marginal“ berührt ansah, ging diese Abwägung zugunsten des Domaininhabers aus (Urt. v. 23.10.2006 – 5 U 101/01).
Wird für eine spätere Patentanmeldung die Priorität einer früheren Prioritätsanmeldung wirksam in Anspruch genommen, so hat dies zur Folge, dass die spätere Anmeldung für die Frage der Patentfähigkeit so behandelt wird, als wäre sie an demselben Tag angemeldet worden wie die Prioritätsanmeldung. Es kann also beispielsweise ein Dokument, das nach dem Anmeldetag der Prioritätsanmeldung, jedoch vor dem Anmeldetag der späteren Anmeldung öffentlich zugänglich wurde, der späteren Anmeldung nicht entgegengehalten werden. Nach deutschem und europäischem Recht setzt die wirksame Inanspruchnahme einer Priorität unter anderem voraus, dass entweder der Anmelder der Prioritätsanmeldung selbst oder dessen Rechtsnachfolger die spätere Anmeldung vornimmt.
In den USA ist das Einreichen einer Patentanmeldung durch einen Rechtsnachfolger des Erfinders nicht zulässig, vielmehr muss immer der Erfinder selbst die Anmeldung einreichen. Dies hat Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die wirksame Inanspruchnahme einer Priorität. So muss gemäß § 35 U.S.C § 119 (a) die Prioritätsanmeldung entweder von dem Erfinder selbst, von dessen Rechtsvertreter oder von dessen Rechtsnachfolger angemeldet worden sein.
Der U.S Court of Appeals for the Federal Circuit hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob der Anmelder bereits am Anmeldetag der Prioritätsanmeldung Rechtsnachfolger des Erfinders gewesen sein muss oder ob es ausreicht, dass dies erst zum Zeitpunkt des Einreichens der späteren Anmeldung der Fall ist (Boston Scientific Scimed v. Medtronic Vascular, Entscheidung vom 8. August 2007). Es wurde entschieden, dass der Anmelder der Prioritätsanmeldung bereits zum Zeitpunkt des Einreichens der Prioritätsanmeldung für den Erfinder gehandelt haben muss. Anderenfalls bestehe keine hinreichend enge Beziehung zwischen dem Erfinder und der Prioritätsanmeldung.
Mit dieser Entscheidung weicht die patentrechtliche Praxis in den USA von der deutschen und europäischen Praxis ab. Hier kann das Prioritätsrecht frei übertragen werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfinder der Prioritätsanmeldung und der Erfinder der späteren Anmeldung identisch sind.
Obwohl gewerbliche Schutzrechte gemeinhin in erster Linie als „Verbietungsrechte“ wahrgenommen werden, weist der Gesetzeswortlaut darauf hin, dass sie auch Berechtigungen verleihen. So lautet etwa § 9 Abs. 1 PatG: „Das Patent hat die Wirkung, daß allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen.“ Etwas abgewandelt formuliert es z.B. § 14 Abs. 1 MarkenG: „Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.“
Im Markenrecht spielt dieses „positive Benutzungsrecht“ eine vergleichsweise große Rolle. Es beinhaltet, dass der Inhaber einer Marke mit bestimmten Zeitrang (i.d.R. der Anmeldetag einer eingetragenen Marke) das Recht zur Benutzung seiner Marke gegenüber allen Kennzeichenrechten mit jüngerem Zeitrang behält (z.B. BGH, Urt. v. 28.2.2002 – I ZR 177/99 – Hotel Adlon; entsprechend für geschäftliche Bezeichnungen i.S.d. § 5 MarkenG z.B. BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 65/00 – Leysieffer). In dieser Abwehrfunktion gegenüber nachträglich entstehenden Rechten liegt vielfach der Hauptzweck von Markenanmeldungen, da die bloße Aufnahme der Benutzung der Marke ein solches Recht nicht begründet (das Markenrecht kennt kein „Vorbenutzungsrecht“; zwar gewähren auch Benutzungsmarken gem. § 4 Nr. 2 MarkenG diesen Schutz, jedoch ist die Beweisführung sehr viel schwieriger als bei Markeneintragungen, da eine durchgängige Verkehrsgeltung nachgewiesen werden muss, vgl. Landgericht Berlin, Urt. v. 2.6.1956 - 16 O 105/54).
Im Patentrecht wie auch im Gebrauchsmusterrecht ist die Existenz des „positiven Benutzungsrechts“ zwar ebenfalls anerkannt (z.B. BGH, Urt. v. 23.6.1992 – X ZR 98/90 – Magazinbildwerfer; RGZ 169, 289, 290 f.). Die Rechtsfigur fristet aber ein eher ein Schattendasein. Denn zum einen kann es nur dort eine Rolle spielen, wo die gleiche Erfindung kurz hintereinander mehrfach zum Patent und/oder Gebrauchsmuster angemeldet wurde. Zum anderen greift in diesen Situationen oftmals schon ein Vorbenutzungsrecht, das in § 12 PatG (§ 13 Abs. 3 GbmG verweist für Gebrauchsmuster darauf) schon gesetzlich geregelt ist, so dass es auf ein positives Benutzungsrecht daneben nicht mehr ankommt.
Mit Blick auf diese noch sehr spärliche Durchdringung dieses „patentrechtlichen Exoten“ hat das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 12. Juli 2007 (2 U 15/06 – Entkopplungsmatte) die Revision zum BGH zugelassen [inzw. zurückgewiesen, s. Beitrag v. 8.4.2009]. In der Sache entschied es gegen den Beklagten, der sich auf Lizenzen an einem gegenüber dem Klageschutzrecht älteren Patent und ein ebenfalls älteres Gebrauchsmuster berufen hatte. Diese Einwände ließ das Gericht scheitern, da nach seiner Auslegung die Gegenstände der Schutzrechte nicht deckungsgleich waren und der Beklagte nur das Klagepatent, nicht aber die Lizenzrechte benutzte. Die umstrittene Frage, ob sich der Beklagte darauf hätte berufen können, sein Produkt falle als Äquivalent in den Schutzbereich der lizenzierten Schutzrechte, wurde vom OLG Düsseldorf verneint.
Da es demnach auf übereinstimmende Schutzgegenstände ankommt, was recht selten der Fall ist, wird dieser Einwand wohl weiterhin ein Ausnahmefall bleiben. Er kann aber taktisch eine wichtige Ergänzung eines Vorbenutzungsrechts darstellen, insbesondere wenn Beweisschwierigkeiten drohen.
Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) hat in ihrer Entscheidung vom 28. Juni 2007 in den zusammengelegten Verfahren G 1/05 und G 1/06 die bisherige Praxis des EPA zu Teilanmeldungen bestätigt.
Demnach können Teilanmeldungen, die entgegen Art. 76 (1) EPÜ über den Inhalt der ursprünglichen Fassung der früheren Anmeldung hinausgehen, weiterhin geändert werden, so dass sie Art. 76 (1) EPÜ entsprechen. Damit hat die Große Beschwerdekammer die Idee einer der vorlegenden Beschwerdekammern verworfen, dass es für Teilanmeldungen, die über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgehen, zu einer nicht mehr zu behebenden "Unzulässigkeit" dieser Teilanmeldungen kommt. Die Änderung solcher Teilanmeldungen ist unabhängig davon zulässig, ob die frühere Anmeldung noch anhängig ist oder nicht. Bei einer Abfolge von Teilanmeldungen muss der Inhalt jeder einzelnen Teilanmeldung in allen vorhergehenden Anmeldungen der Abfolge von Teilanmeldungen offenbart sein. Der Gegenstand von Ansprüchen einer einzelnen Teilanmeldung einer solchen Abfolge von Teilanmeldungen braucht jedoch nicht auf den Schutzumfang der Patentansprüche der vorhergehenden Teilanmeldungen beschränkt zu sein. Somit wurde die bisherige Praxis des EPA zu Teilanmeldungen bestätigt, die in den letzten Jahren durch einzelne abweichende Beschwerdekammerentscheidungen in Frage gestellt worden war.
Für das Einreichen von Teilanmeldungen bedeutet diese Entscheidung, dass Teilanmeldungen mit neuen oder geänderten Patentansprüchen weiterhin im Prüfungsverfahren geändert werden können, falls sich herausstellt, dass diese Patentansprüche über den Inhalt der ursprünglichen Fassung der Stammanmeldung hinausgehen. Es bleibt jedoch wichtig, den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung möglichst vollständig in die Teilanmeldung zu übernehmen, um für eventuelle Änderungen den vollen Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung nutzen zu können.
Die seit dem 6. März 2002 gültige Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV, Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rats vom 12.12.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster) und das seit dem 1. Juni 2004 in Kraft befindliche deutsche Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) sollten die Schutzschwelle für Designs spürbar herabsetzen. So wurde das Erfordernis der "Eigentümlichkeit" durch das einer "Eigenart" ersetzt. Dahinter verbirgt sich nicht lediglich ein Wechsel in den Begrifflichkeiten. Während die "Eigentümlichkeit" nach altem Recht verlangte, dass das Muster "das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgerüsteten Mustergestalters hinausgeht" (BGH, Urt. v. 8.5.1969 - I ZR 67/65 - Rüschenhaube), setzt die "Eigenart" nur noch voraus, dass sich der Gesamteindruck eines Musters aus Sicht eines informierten Benutzers von den Gesamteindrücken vorbekannter Muster unterscheiden. Ferner musste sich ein Muster unter dem alten Recht einem "Gesamtvergleich" mit Kombinationen vorbekannter Merkmale stellen (BGH, Urt. v. 18.4.1996 – I ZR 160/94 – Holzstühle), was die Schutzschwelle für neuartige Kombinationen bekannter Designideen erschwerte (vgl. Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 333/98 - Sitz-Liegemöbel: die Anforderungen durften "nicht zu niedrig angesetzt werden …, wenn ein Muster lediglich vorbekannte Formelemente kombiniert"). Das neue Geschmacksmusterrecht sieht dies im Grundsatz nicht mehr vor.
Diese gesetzgeberischen Vorgaben spiegeln sich inzwischen in den Gerichtsentscheidungen wider. In einer das Design von Autofelgen betreffenden Entscheidung befand das OLG Düsseldorf ausdrücklich, dass "kein Gestaltungsergebnis, das überdurchschnittliches Können eines Designers voraussetzt", zu verlangen sei (OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.4.2007 - I-20 U 128/06). Es sei nicht nach einer "Gestaltungshöhe" zu fragen, sondern nur nach dem "Grad der Unterschiedlichkeit". Auch seien anstelle des erwähnten "Gesamtvergleichs" lediglich "Einzelvergleiche" mit vorbekannten Mustern vorzunehmen.
Bemerkenswert ist hierbei, dass das OLG Düsseldorf den Schutzausschluss für technische Merkmale in Art. 8 Abs. 1 GGV und § 3 Abs. 1 Nr. 1 GeschmMG eng auslegt. Vom Geschmacksmusterschutz ausgenommen sind demnach nur solche Merkmale, für die es keine technische Alternativlösung gibt (wie etwa im Fall LG München I, Urt. v. 21.6.2006 - 21 O 14565/05 - Doppelkegel, wo Unterschiede zwischen der streitgegenständlichen Baukonstruktion zum vorbekannten Formenschatz durch Vorgaben der Statik bedingt waren). Diese Handhabung zugunsten der Rechtsinhaber war nicht unbedingt zu erwarten gewesen, da der Gesetzeswortlaut in diesem Punkt Interpretationsspielraum zugelassen und der EuGH dieselbe Frage zu einem entsprechenden Schutzausschlussgrund im Markenrecht genau umgekehrt beantwortet hatte, nämlich dahin, dass es gerade nicht darauf ankommen soll, ob es technische Alternativen gibt (Urt. v. 18.6.2002 – C 299/99 - Philips/Remington). Allerdings befindet sich das Düsseldorfer Urteil in bester Gesellschaft mit einer britischen Entscheidung, die diese Rechtsfrage im gleichen Sinne beantwortete (Court of Appeals, Urt. v. 28.7.2006 - [2006] EWCA Civ 1285 - Landor & Hawa v. Azure). Wenn sich diese Sichtweise durchsetzt, dann entwickelt sich in diesem Punkt ein fundamentaler Unterschied zwischen Geschmacksmuster und 3D-Marke, wenn es um den Schutz von Gestaltungen technischer Produkte geht.
20.07.2007
20.07.2007
Gerätehersteller sehen sich häufig gezwungen, ihre hohen Entwicklungskosten mit dem Geschäft mit Verbrauchsmaterialien für die Geräte zu decken. Die Geräte werden dann zu extrem niedrigen Preisen, teilweise sogar unter Einstandspreis, in großem auf den Markt gebracht, um ein entsprechendes Nachfragevolumen für die kompatiblen Verbrauchsmaterialien zu erzeugen. Letztere werden dann zu vergleichsweise hohen Preisen abgegeben, so dass das Geschäftsmodell insgesamt profitabel zu werden verspricht.
Allerdings ruft dieses Gebaren in aller Regel Wettbewerber auf den Plan, die wittern, dass mit kompatiblen Verbrauchsmaterialien, auch wenn sie preislich spürbar unter den OEM-Produkten liegen, immer noch lukrative Gewinnspannen zu erzielen sind. Der Gesetzgeber wünscht sich diesen Wettbewerb. Deshalb hat er in den zurückliegenden Jahren eine Reihe von Vorschriften erlassen, die ihn fördern. So ist es markenrechtlich grundsätzlich zulässig die Kennzeichen des Geräteherstellers zu benutzen, um in der Werbung auf die Kompatibilität der Verbrauchsmaterialien mit dem jeweiligen Gerät hinzuweisen (Art. 12 der Gemeinschaftsmarkenverordnung, § 23 des Markengesetzes). Sofern die Bedingungen für eine lautere vergleichende Werbung (§ 6 UWG) eingehalten sind, darf grundsätzlich auf die „funktionale Gleichwertigkeit“ der eigenen Verbrauchsmaterialien mit den Originalprodukten behauptet werden (EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - C 112/99 - Toshiba/Katun; Urt. v. 23.2.2006 – C 59/06 – Siemens/VIPA). Eine pauschalierende Formulierung mit „A ersetzt B“ wurde im Grundsatz gebilligt (BGH, Urt. v. 2.10.2002 – I ZR 90/00 – Ersetzt). Auch im Rahmen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (§ 4 Nr. 9 UWG) werden Kompatibilitätsinteressen von Nachahmern mittlerweile geschützt. So sind Herkunftsverwechslungen dort, wo sie auf technischen Gestaltungsmerkmalen beruhen, die zur Herstellung von Kompatibilität erforderlich sind, grundsätzlich als unvermeidbar anzusehen (BGH, Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97 – Modulgerüst; OLG Köln, Urt. v. 17.3.2006 – 6 U 158/05 – Arbeitselement für Resektoskopie), müssen also regelmäßig hingenommen werden. Damit geht einher, dass ein Geschmacksmusterschutz für die mechanische Ausgestaltung von Schnittstellen ausgeschlossen ist (Art. 8 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, § 3 des Geschmacksmustergesetzes; s.a. den zweiten Absatz von § 69a des Urheberrechtsgesetzes zur Schutzeinschränkung für Software im Bereich der Schnittstellen).
Die letzte Bastion, die der gewerbliche Rechtsschutz Geräteherstellern bieten kann, liegt daher im Patent- und Gebrauchsmusterrecht. Nun sind Verbrauchsmaterialien aber in aller Regel vergleichsweise einfache Produkte, für die schutzwürdige Erfindungen nicht eben täglich gemacht werden. Der Fokus der Patentrechtler richtet sich daher meist auf die Kombination von Gerät und Verbrauchsgegenstand, also z.B. Drucker mit Druckerpatrone o. dgl. Zwar können die Konkurrenten, die ausschließlich Verbrauchsmaterialien anbieten, nicht mit einem Patentanspruch auf die Kombination mit dem Gerät wegen unmittelbarer Patentverletzung belangt werden. Neben dem Tatbestand der unmittelbaren Patentverletzung in § 9 kennt das Patentgesetz (PatG) aber auch den der mittelbaren Patentverletzung (§ 10 PatG; für Gebrauchsmuster s. den zweiten Absatz von § 11 des Gebrauchsmustergesetzes). Gestützt darauf lässt sich im Grundsatz auch die Vermarktung von Verbrauchsmaterialien patent- oder gebrauchsmusterrechtlich angreifen.
Solchen Strategien hat der BGH aber nun einen Dämpfer erteilt. Er hatte es mit einem Fall zu tun, bei dem der Inhaber eines Patents auf ein Pipettensystem bestehend aus Gehäuse und auswechselbarer Spritze einen Anbieter kompatibler Spritzen verklagt hatte. Letzterer berief sich darauf, dass die Kunden bereits ein Pipettensystem vom Patentinhaber und damit die Berechtigung zur Nutzung des Systems erworben hätten. Sie seien daher zur Benutzung der Erfindung an den erstandenen Geräten berechtigt (patentrechtliche Erschöpfung, s. BGH, Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 61/98 - Karate). Daher fehle es an der Voraussetzung für eine mittelbare Patentverletzung fehle, dass die Lieferung an einen Nichtberechtigten erfolgt. Anders als die Vorinstanz OLG Düsseldorf ließ der BGH diesen Einwand gelten (Urt. v. 27.2.2007 – X ZR 38/06 – Pipettensystem). Im Rahmen einer Abwägung sei zu prüfen, ob die erfindungsgemäßen Wirkungen am angegriffenen Gegenstand in Erscheinung treten. Dies verneinte der BGH im konkreten Fall, weil sich die Erfindung an einer speziellen Ausgestaltung der Greifarme für die Spritzen manifestierte, die aber nach dem Patentanspruch nicht der Spritze, sondern dem Gehäuse zugeordnet waren. Der BGH zog ausdrücklich eine Parallele zu seiner Rechtsprechung zur mittelbaren Patentverletzung durch den Vertrieb von Verschleißteilen, wo es ebenfalls nach einem funktionellen Zusammenhang zwischen Erfindung und dem angegriffenen Gegenstand zu fragen sei (bejaht in BGH, Urt. v. 4.5.2004 – X ZR 48/03 – Flügelradzähler; verneint in BGH, Urt. v. 3.5.2006 – X ZR 45/05 – Laufkranz).
Insgesamt setzt sich damit der oben geschilderte Trend zugunsten der reinen Anbieter von Verbrauchsmaterialien auch im Patent- und Gebrauchsmusterrecht fort. Patent- und Gebrauchsmusterschutz für OEM-Artikel ist fortan nur noch dort durchsetzbar, wo sich die Erfindung gerade auch auf das Austauschteil bezieht (wobei der Praktiker in diesen Fällen einen eigenständigen Hauptanspruch, notfalls auch ein eigenes Schutzrecht, für das Austauschteil allein ins Auge fassen sollte). Der Motivation der Gerätehersteller, über den Verkauf des Massenprodukts die Investitionen für die Geräteentwicklung wieder herein holen zu wollen, erteilte der BGH eine klare Absage. Dieses Interesse bezeichnete er als „nicht schützenswert“, womit er den vom Gesetzgeber bei den anderen Schutzrechten vorgezeichneten Linien folgte.
13.07.2007
13.07.2007
Dem Markenschutz zugänglich sind grundsätzlich alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Neben Wörtern, Zahlen und Abbildungen können auch dreidimensionale Gestaltungen als Marke eingetragen werden. Kurz nachdem dieser weite Markenbegriff im Jahr 1995 mit dem neuen MarkenG eingeführt worden war, wurde die Grundform des „Lego-Bausteins“, bei der in zwei Reihen jeweils vier Verbindungsnoppen nebeneinander angeordnet sind, als Marke eingetragen.
Gegen diese Marke ist Löschungsantrag gestellt worden mit der Begründung, dass es dem „Lego-Baustein“ an abstrakter Markenfähigkeit fehle. Das Zeichen bestehe ausschließlich aus einer Form, die zum Erreichen einer technischen Wirkung erforderlich sei. Nachdem der Löschungsantrag in der ersten Instanz noch aus formellen Gründen zurückgewiesen worden war, hatte er in der Beschwerdeinstanz Erfolg (BPatG, Beschl. v. 2.5.2007 - 26 W (pat) 86/05). Für ein Fehlen der abstrakten Markenfähigkeit reiche es aus, wenn die wesentlichen Merkmale der Warenform eine technische Funktion erfüllen. Nicht erforderlich sei es, dass die Warenform ausschließlich aus technisch notwendigen Merkmalen bestehe. Ferner komme es nicht darauf an, ob sich die gleiche technische Wirkung auch unter Verwendung anderer Formalternativen erreichen lasse. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
Unabhängig vom markenrechtlichen Schutz war der „Lego-Baustein“ über viele Jahre nach UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes geschützt. Dieser Schutz ist bereits vor einiger Zeit weggefallen (BGH, Urteil vom 2. 12. 2004 - I ZR 30/02).
Wer wegen Patentverletzung verklagt wird, stellt sich unweigerlich die Frage der Rechtsgültigkeit des Klagepatents. Wenn das Patent angegriffen werden soll, muss dies im Wege einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht geschehen (sofern nicht ein Einspruchsverfahren vor dem Patentamt noch möglich ist oder noch läuft). Das für das Verletzungsverfahren zuständige Zivilgericht darf über die Gültigkeit des Klagepatents nicht entscheiden, sondern muss von ihr ausgehen.
Trotz dieser Kompetenzverteilung haben Zivil- und Bundespatentgericht zuweilen dieselben Fragen zu entscheiden, nämlich dann, wenn es um die Auslegung der Patentansprüche geht. Das Verständnis der Anspruchsmerkmale darf in der Frage des Rechtsbestandes des Schutzrechts kein anderes sein als in der Verletzungsfrage. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Patentschutz Gegenstände erfasst, für die es eigentlich kein Patent hätte geben dürfen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Patentgericht ein Merkmal eng auslegt, so dass es sich wesentlich vom Stand der Technik abhebt, das Verletzungsmerkmal dasselbe Merkmal jedoch in einem weiteren Sinne versteht, so dass Verletzungformen erfasst werden können, die dicht am Stand der Technik liegen oder sogar zu ihm gehören.
Um solche Diskrepanzen möglichst zu vermeiden, hat sich seit langem etabliert, die Entscheidung des Bundespatentgerichts bei der Auslegung des Patents zu berücksichtigen. Anerkannt ist das allerdings nur für den Fall, dass das Bundespatentgericht ein Patent eingeschränkt hat. Zum Verständnis der Beschränkung treten die Entscheidungsgründe des Nichtigkeitsurteils an die Stelle der Beschreibung der Patentschrift oder ergänzen diese.
Sehr streitig ist jedoch, wie mit der umgekehrten Situation umzugehen ist, d.h. wenn das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen hat. Nicht selten beruht eine solche Klageabeweisung auf einem engen Verständnis des Anspruchswortlauts, so dass der unterlegene Nichtigkeitskläger ein vitales Interesse hat, dass diese Auslegung auch im Verletzungsverfahren zugrunde gelegt wird. Dem erteilte der BGH jedoch jetzt eine Absage. In seinem Urteil "Ziehmaschinenzugeinheit" vom 17. April 2007 (Az.: X ZR 72/05) sah er hierfür "kein Bedürfnis" und hob das anderslautende Urteil des OLG Düsseldorf auf. Von einer früheren Praxis, wonach klageabweisende Nichtigkeitsurteile ein "Hilfsmittel" für die Auslegung sein könnten (BGH, Urt. v. 28.11.1963 - Ia ZR 8/63 - Mischmaschine; für den Fall einer Abweisung mit klarstellender Neufassung der Ansprüche: BGH, Urt. v. 7.12.1978 - X ZR 63/75, Auspuffkanal für Schaltgase), rückte er damit ab.
Selbst wenn, so der BGH im jetzigen Urteil weiter, die klageabweisenden Begründungserwägungen Beschreibungsteil geworden wären, könnten sie nicht zu einer engen Auslegung führen, da die Beschreibung eines Patents regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines "die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patenanspruchs" gestatte. Damit bestätigt der BGH seine Tendenz, eine Auslegung "unter Wortlaut" nicht zuzulassen. Während er in seiner Entscheidung "Spannschraube" eben dies noch für möglich zu halten schien (Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96 - gegenteilige Entscheidung zum analogen Sachverhalt: Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 12.4.2001 - 4 C.348/1999), stellte er kurz darauf klarstellte, dass regelmäßig erforderlich sei, dass der zur Einschränkung führende Beschreibungsteil im Anspruch einen Niederschlag gefunden hat (Urt. v. 13.4.1999 - X ZR 23/97 - Extrusionskopf).
Auch wenn diese Erwägung konsequent erscheint, besteht die Gefahr, dass ein und dasselbe Patent im Verletzungsverfahren anders ausgelegt wird als im Nichtigkeitsverfahren fort. Abhilfe könnte nur eine Zusammenlegung beider Verfahren in eines schaffen, wie sie die meisten Länder kennen (z.B. USA, Vereinigtes Königreich - wie Deutschland jedoch getrennte Verfahren z.B. in Russland).
Etliche Verträge, in denen es um geistiges Eigentum geht, enthalten Nichtangriffsklauseln. Mit ihnen verbietet der Schutzrechtsinhaber seinem Vertragspartner, die vertragsgegenständlichen Schutzrechte anzugreifen. Praktisch wirksam ist eine Nichtangriffsverpflichtung aber nur, wenn sie nicht nur die Einleitung eines Löschungsverfahrens durch den Vertragspartner selbst untersagt, sondern auch jegliche Unterstützungshandlungen für solche Angriffe verbietet. Eine solche, weiter gehende Nichtangriffsabrede muss nicht unbedingt ausdrücklich vereinbart werden. Zuweilen leitet sie die Rechtsprechung durch Auslegung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben aus dem sonstigen Vertragsinhalt ab (z.B. BPatG, Beschl. v. 29.6.2000 – 2 Ni 13/99 (Eu) – Gatterfeldlogik). Dabei kann u.U. schon die bloße Behauptung der Schutzunfähigkeit einen Verstoß darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 28.5.1957 - I ZR 46/56). Kartellrechtlich sind Nichtangriffsklauseln in Lizenzverträgen über Patente allerdings bedenklich, wenn die Rechtsfolge eines Verstoßes mehr als ein Kündigungsrecht zugunsten des Lizenzgebers beinhaltet (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) der Gruppenfreistellungsverordnung 772/2004 über Technologietransfer-Vereinbarungen).
Der BGH hatte nun über den Sonderfall zu entscheiden, dass ein durch eine wirksame Nichtangriffsklausel gebundener Vertragspartner schon vor Vertragsschluss eine eigene Patentanmeldung eingereicht hatte, für die er sich mit dem lizenzierten Patent im Rahmen seiner Verpflichtung, den Stand der Technik kritisch zu würdigen nachzukommen und somit zum lizenzierten Schutzrecht Stellung zu beziehen hatte (§ 34 Abs. 7 PatG). Der BGH entschied in seinem Urteil vom 24. April 2007, dass in dieser Konfliktsituation jedenfalls dann zugunsten des Anmelders zu entscheiden seien, wenn sich die strittigen Behauptungen im Rahmen des für das Anmeldeverfahren Erforderlichen halten (Az.: X ZR 64/04 – Polymer-Lithium-Batterien). Demgemäß hatte die Kritik nicht im Vorfeld des Abschlusses des streitgegenständlichen Lizenzvertrags offenbart werden müssen.
Der BGH ließ zwar ausdrücklich offen, ob dies auch dann gelten würde, wenn die Kritik über das nach § 34 Abs. 7 PatG Notwendige hinausginge. Insgesamt zeigt aber allein der Umstand, dass die Sache überhaupt ins Revisionsverfahren gelangte, dass Parteien von Verträgen über geistiges Eigentum mit jeglichen Äußerungen über die Rechtsbeständigkeit der vertragsgegenständlichen Schutzrechte behutsam umgehen sollten.
06.07.2007
06.07.2007
Ob zwischen zwei Marken Verwechslungsgefahr besteht, hängt maßgeblich vom Grad ihrer Ähnlichkeit ab. Diese kann sowohl in klanglicher als auch in bildlicher und unter Umständen auch in begrifflicher Hinsicht bestehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die drei Ähnlichkeitsgrade zu bestimmen und zu gewichten (s. unseren Beitrag vom 31.3.2006). Besteht eines der zu vergleichenden Zeichen aus mehreren Bestandteilen, ist es nach dem EuGH-Urteil „THOMSON LIFE“ (Urt. v. 6.10.2005 – C 120/04) ferner möglich, dass einer der Bestandteile eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt und aufgrund dessen eine Ähnlichkeit allein dieses Bestandteils mit dem anderen Zeichen Verwechslungsgefahr begründet.
Der Umkehrschluss, wonach Verwechslungsgefahr zu verneinen wäre, wenn ein selbstständig kennzeichnender Markenbestandteil keine Ähnlichkeit mit dem anderen Zeichen hat, ist hingegen nicht möglich. Dies befand der EuGH in seinem Urteil vom 12. Juni 2007 (12.6.2007 - C 334/05 P - Limoncello della Costiera Amalfitana). Damit hob er eine Entscheidung der Vorinstanz auf, die Verwechslungsgefahr zwischen einem Wort-/Bildzeichen mit dem Bestandteil „Limoncello“ und einer älteren Wortmarke „LIMONCHELO“ deshalb verneint hatte, weil ersteres eine einprägsame Grafik (mit Zitronen verzierter Teller) aufwies, zu der sich kein Pendant in der jüngeren Marke fand. Der EuGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Verwechslungsgefahr im Rahmen einer „umfassenden Beurteilung“ zu prüfen sei, was eine derartige Fokussierung auf einen Zeichenbestandteil ausschließt. Im Ergebnis ist das Urteil so zu verstehen, dass selbst dann, wenn eine Marke einen Bestandteil mit einer selbstständig kennzeichnenden Stellung aufweist, andere Zeichenbestandteile für sich allein dennoch Kollisionen mit anderen Kennzeichenrechten verursachen können.
Damit erschwert der EuGH die Vorhersagbarkeit markenrechtlicher Entscheidungen in Kollisionsfällen. In Deutschland hatte sich über Jahre hinweg unter dem Stichwort „Prägetheorie“ eine Praxis entwickelt, wonach immer der den Gesamteindruck eines Zeichens prägende Teil über die Frage der Kollision mit anderen Zeichen entscheidet. Eine Marke konnte also nicht gedanklich in ihre Einzelteile zerlegt werden, um mit jedem dieser Teile eine Kollisionsprüfung vorzunehmen. Auch wenn diese Handhabung nicht ohne Kritik geblieben ist, dämmte sie die mit der Beurteilung markenrechtlicher Kollisionen verbundenen Unsicherheiten doch ein gutes Stück ein. Die Tendenz des EuGH ist jedoch gegenläufig. Künftig werden verstärkt einzelne Zeichenbestandteile untereinander zu vergleichen sein.
Kommt es in einem Zivilprozess auf die Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen an, erstattet dieser zumeist – insbesondere in Fällen des geistigen Eigentums – zunächst ein schriftliches Gutachten. Fällt dies für eine Partei unbefriedigend aus, hat sie die Möglichkeit, die Einbestellung des Gutachters zum nächsten Gerichtstermin zu beantragen, um ihn zu den strittigen Punkten zur Rede stellen zu können (vgl. § 411 Abs. 3 ZPO). Nach der Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen hat das Gericht einem solchen Antrag grundsätzlich zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn es selbst bereits das schriftliche Gutachten für überzeugend hält (BGH, Urt. v. 29.10.2002 - VI ZR 353/01). Damit wird dem vom Grundgesetz gewährten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Rechnung getragen.
In patentrechtlichen Nichtigkeitsberufungsverfahren greift der hierfür zuständige BGH ergänzend auf die Vorschriften der ZPO zurück (z.B. BGH, Beschl. v. 7.6.2005 – X ZR 174/04) und trägt den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG regelmäßig schon dadurch Rechnung, dass er den Sachverständigen von sich aus zur Klärung offener Fragen in den Termin bittet.
Der BGH stand nun in einem Fall vor dem Problem, dass der Gutachter zum Termin erkrankt war. In seinem schriftlichen Gutachten hatte er zu einem streitigen Merkmal des Hauptanspruchs zwei Verständnismöglichkeiten für den Fachmann für möglich gehalten, sich dann aber für eine davon entschieden mit dem Ergebnis, das er das Patent insgesamt für nicht schutzfähig hielt. Obwohl dieser Befund für die Berufungsklägerin günstig war, bat sie vorsichtshalber um Terminverlegung. Der darauf – offenbar mit Blick auf die erhebliche Arbeitsbelastung des Gerichts - geäußerten Bitte des Vorsitzenden Richters um planmäßige Durchführung des Termins entsprach sie dann aber. Als sich bei der Verhandlung abzeichnete, dass das Gericht gegen das Gutachten tendierte, beantragte die Berufungsklägerin Vertagung, um den Gutachter doch noch hören zu können. Der BGH entsprach dem jedoch nicht, sondern wies die Berufung zurück (BGH, Urt. v. 11.4.2006 – X ZR 275/02). Ebenso beschied der BGH die daraufhin eingelegte Anhörungsrüge der Berufungsklägerin (§ 321a ZPO), und zwar unter Verweis auf seine mittlerweile etablierte Rechtsprechung, dass die Auslegung von Patentansprüchen nicht Sache des Sachverständigen, sondern Aufgabe des Richters sei (BGH, Urt. v. 7.9.2004 – X ZR 255/01 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Urt. v. 11.10.2005 – X ZR 76/04 – Seitenspiegel u.a.)
Das darauf hin mit einer Verfassungsbeschwerde angerufene BVerfG ließ zwar diese Rechtsprechung des BGH an sich unangetastet, ging aber davon aus, dass der Sachverständige die für die Berufungsklägerin ungünstige Deutungsmöglichkeit gänzlich verworfen habe. Wenn der BGH einer solchen Situation gegen die Auffassung des Gutachters entscheiden wolle, müsse er einem Antrag auf weitere Erläuterung durch den Sachverständigen stattgeben. Folglich hob es das Urteil des BGH auf (BVerfG, Beschl. v. 14.5.2007 – 1 BvR 2485/06).
Konsequenz dieser Entscheidung dürfte sein, dass die Patentauslegung vom Gericht zwar unabhängig vom bestellten Sachverständigen vorgenommen werden muss, aber – sofern ein entsprechender Antrag vorliegt - nicht ohne ihn. Dies sichert zwar die Stellung der Parteien im Verfahren ab, macht aber auch die Arbeit der Gerichte in Patentsachen nicht einfacher.
Schutzrechtsverletzende Ware wird gern über Internet-Auktionshäuser vertrieben, vornehmlich über eBay. Da die Verfolgung der einzelnen Anbieter stets mühselig, zuweilen ineffektiv und manchmal auch unmöglich ist, tritt die Frage der Haftung der Betreiber der Verkaufsplattformen in den Vordergrund.
Der BGH hatte nun über die Haftung von eBay auf Unterlassung der Mitwirkung am Vertrieb von Rolex-Fälschungen zu befinden (Urt. v. 19.4.2007 – I ZR 35/04). Da die Tätigkeit von eBay dem Telemediengesetz (TMG) unterfällt, stellte sich zunächst die Frage, ob die darin enthaltenen Haftungsprivilegien (§§ 7 ff. TMG) zugunsten von eBay eingreifen. Der BGH verneinte dies unter Verweis auf seine Rechtsprechung, wonach diese Bestimmungen auf Unterlassungsansprüche – um einen solchen ging es – nicht gelten würden (schon BGH, Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung I). Anders hatte es noch die Vorinstanz gesehen, deren Urteil somit aufgehoben wurde.
Der BGH widmete sich dann einem typischen Problem bei Schutzrechtsverletzungen, nämlich der Frage, ob die Verkäufe „im geschäftlichen Verkehr“ stattfinden würden. Denn bei rein privaten Angeboten liegt keine Markenverletzung vor (§ 14 MarkenG, Art. 9 der Gemeinschaftsmarkenverordnung = GMV). Zur Klärung dieser Frage wies der BGH die Sache an die Vorinstanz zurück, nicht jedoch ohne ihr Beispiele für die Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals an die Hand zu geben. Wenn der eBay-Anbieter demnach
- mit mehreren gleichartigen, insbesondere neuen, Artikeln handelt,
- die Ware erst kurz, bevor sie bei eBay eingestellt wurde, erworben hatte oder
- sonst gewerblich tätig ist,
liege ein Handeln „im geschäftlichen Verkehr“ nahe. Der Rechtsinhaber müsse eBay hierauf hinweisen, wenn er die Abschaltung eines Angebots (im Rahmen des VeRI- bzw. VeRO-Programms von eBay) wünsche.
Da eBay aber nicht selbst Verkäufer war und auch keine Kenntnisse von den einzelnen Angeboten der Plagiate hatte, kam eine Haftung von eBay selbst nur im Rahmen der sog. Störerhaftung in Betracht. Da die Klage gegen eBay auf eine Gemeinschaftsmarke gestützt war, stellte sich der BGH die Frage, ob die Gemeinschaftschaftsmarkenverordnung (GMV), namentlich deren Art. 98, überhaupt eine solche Haftung hergebe. Dies bejahte er mit einem interessanten Argument: Zwar könne das zum deutschen Recht entwickelte Institut der Störerhaftung nicht ohne weiteres auf die Gemeinschaftsregelung des Art. 98 GMV übertragen werden, da aber die – noch ins deutsche Recht umzusetzende – Durchsetzungsrichtlinie (Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) eine Haftung von „Mittelspersonen“ vorschreibe, sei dies eben doch möglich. Denn unter den Begriff „Mittelsperson“ fällt auch der „Störer“, wie er im deutschen Recht entwickelt wurde.
Als „Störer“ ist demnach einer Unterlassungshaftung grundsätzlich ausgesetzt, wer der in irgendeiner Weise - sei es auch ohne Verschulden - willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen und gegen ihm zumutbare Prüfungspflichten verstoßen hat (schon BGH, Urt. v. 15.10.1998 – I ZR 120/96 – Möbelklassiker). Im Fall von eBay stellte der BGH anheim, eine Filtersoftware zum Aufspüren verdächtiger Angebote zu verwenden, wobei im Einzelfall manuelle Prüfungen vorzunehmen sind. Einzelheiten sind nun von der Vorinstanz zu klären.
Schadensersatzansprüche hatte die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie kommen im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98 - Neu in Bielefeld I). Allerdings ist eine Auskunftspflicht auf Nennung der Anbieter möglich (OLG München, Urt. v. 21.9.2006 - 29 U 2119/06), der eBay allerdings im Rahmen des VeRO-Programms inzwischen auch nachkommt.
Wer in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit oder wegen vermeintlicher Verletzung eines Rechts am geistigen Eigentum abgemahnt wird, befindet sich in der Gefahr, dass eine einstweilige Verfügung gegen ihn ergeht, ohne dass er zuvor Gelegenheit bekommt, dem Gericht seinen Standpunkt darzulegen. Das Gericht kann bereits auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers erlassen, ohne den Betroffenen anzuhören (sog. einseitiges oder ex parte-Verfahren). Die Entscheidung ist zwar vorläufig, insbesondere mit einem Widerspruch anfechtbar. Gleichwohl ist sie ab sofort zu beachten, so dass z.B. im Fall einer Unterlassungsverfügung wegen unlauterer Nachahmung (§ 4 Nr. 9 UWG) die betroffene Ware bis auf weiteres nicht mehr vertrieben werden darf.
Da dies den Antragsgegner zuweilen empfindlich trifft, haben die Gerichte ein Abwehrmittel geschaffen, mit dem sich der Empfänger einer Abmahnung Gehör verschaffen kann, die sog. Schutzschrift. Es handelt sich um eine Erwiderung auf die – erwartete – Antragsschrift des Gegners, die die Abgemahnte im Vorwege bei Gericht einreichen kann. In aller Regel werden Schutzschriften von den Gerichten bei Erlass ihrer ersten Entscheidung berücksichtigt.
In der Praxis steht der Empfänger einer Abmahnung aber oft vor dem Problem, dass er nicht weiß, bei welchem Gericht sein Gegner den Verfügungsantrag stellen wird. Zuständig ist jedes Gericht, in dessen Bezirk die angebliche Rechtsverletzung stattfindet oder stattzufinden droht. Bei Internet-Fällen ist dies das gesamte Bundesgebiet, so dass im Fall eine UWG-Sache über 100 Landgerichte in Frage kämen (eine Zuständigkeitskonzentration für UWG-Sachen gibt es bislang nur in Mecklenburg-Vorpommern). Bei allen müsste die Schutzschrift eingereicht werden, wenn sichergestellt werden soll, dass die Schutzschrift zur Kenntnis des tatsächlich angerufenen Gerichts gelangt.
Um diesen zuweilen enormen Aufwand ein Stück weit einzudämmen, wurde nun ein zentrales Schutzschriftenregister (ZSR) eingeführt. Es wird von der Europäische EDV-Akademie des Rechts gGmbH unter der Domain http://www.schutzschriftenregister.de betrieben. Anwälte können hier Schutzschriften für ihre Mandanten hochladen. Für die Gerichte sind sie dann einsehbar, so dass sie – hoffentlich – in großem Umfang davon Gebrauch machen.
Verpflichtet sind die Gerichte allerdings nicht, das ZSR vor Erlass einer einstweiligen Verfügung einzusehen. In wichtigen Angelegenheiten sollten die Gerichte, für die eine Anrufung besonderes wahrscheinlich ist, weiterhin direkt angeschrieben werden, bis sich das ZSR durchgesetzt hat. Ein paralleler Antrag beim ZSR für die übrigen Gerichte ist aber in jedem Fall sinnvoll.
06.06.2007
06.06.2007
Der plakative Begriff „Trivialpatent“ wird herangezogen, um Patente zu bezeichnen, bei denen der Fortschritt gegenüber dem zuvor verfügbaren Stand der Technik nur sehr klein ist. „Trivialpatente“ sind Gegenstand einer breiten öffentlichen Diskussion. Es wird als Gefahr angesehen, dass finanzstarke Großunternehmen durch eine Vielzahl solcher Patente kleinere innovative Unternehmen in Bedrängnis bringen könnten.
Der Supreme Court als höchstes Gericht der USA hatte sich kürzlich mit einem Patent zu befassen, das in der Berufungsinstanz als patentfähig angesehen worden war (KSR INTERNATIONAL CO. vs. TELEFLEX INC. et al., Entscheidung vom 30. April 2007). Gegenstand des Patents war ein Gaspedal, das zwei Merkmale kombinierte. Zum einen war das Gaspedal verstellbar, um eine bessere Anpassung an Personen unterschiedlicher Größe zu ermöglichen. Zum zweiten wurde die Stellung des Gaspedals nicht auf mechanischem, sondern auf elektronischem Wege an die Motorsteuerung übermittelt. Gaspedale, die eines der beiden Merkmale aufwiesen, waren aus dem Stand der Technik jeweils hinlänglich bekannt; nicht nachgewiesen im Stand der Technik war ein Gaspedal, das beide Merkmale kombinierte.
Das Berufungsgericht kam nach einer sehr formalen Betrachtung der Angelegenheit zu der Auffassung, dass erfinderische Tätigkeit erforderlich sei, um vom Stand der Technik zu dem patentgemäßen Gaspedal zu gelangen. Das Dokument, in dem das verstellbare Gaspedal beschrieben sei, beschäftige sich nicht mit der Signalübertragung. Das Dokument zum Gaspedal mit elektronischer Signalübertragung habe keinen Bezug zu dem Problem, das Pedal an Personen unterschiedlicher Größe anzupassen. Für den Fachmann gebe es also keinen Anlass, die beiden Dokumente miteinander zu kombinieren.
Der Supreme Court hat diese Sichtweise abgelehnt. Eine erfinderische Tätigkeit liege nur dann vor, wenn die Weiterentwicklung mehr sei als eine Kombination bekannter Elemente entsprechend ihren bekannten Funktionen. Bei der Gewährung von Patentschutz müsse berücksichtigt werden, dass die Monopolisierung von Verbesserungen, die lediglich eine normale Weiterentwicklung ohne echte Innovation seien, den Fortschritt bremse und frühere Erfindungen entwerte. Die Entscheidung setzt also ein Signal gegen die Ausbreitung von „Trivialpatenten“.
Nur zur Klarstellung: Bei richtiger Anwendung der deutschen oder europäischen Grundsätze zu erfinderischer Tätigkeit hätte das Patent ebenfalls keinen Bestand gehabt.
Um Dienstleistungen des Einzelhandels direkt zu schützen reicht es seit der „Praktiker“- Entscheidung des EuGH (C-418/02) aus, lediglich eine nähere Angabe zu machen, auf welche Arten von Waren sich die Einzelhandelsdienstleistungen beziehen. Daraufhin teilte das DPMA mit, dass es Formulierungen wie "Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der Klasse 25" künftig zur Eintragung zulassen werde und es nicht erforderlich ist, alle Waren, mit denen die Einzelhandelsdienstleistungen erbracht werden, im Einzelnen aufzulisten (Mittelung Nr. 34/05 des Präsidenten des DPMA).
In der aktuellen Entscheidung 33 W (pat) 331/01 des Bundespatengerichts zu einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke weist der für die Einzelhandelsdienstleistungen zuständige Senat darauf hin, dass er es im Gegensatz zur gegenwärtigen Praxis des DPMA als nicht ausreichend ansieht, wenn die von den Einzelhandelsdienstleistungen erfassten Waren nur anhand bloßer Klassenziffern konkretisiert werden. Begründet wird dies damit, dass
- die Klassenangaben weder der vom EuGH aufgestellten Forderung nach „näheren Angaben“ in Bezug auf die Waren, noch dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen,
- bloße Klassenangaben kaum geeignet sind, einen einigermaßen realistischen und brauchbaren Überblick über die Art des gehandelten Sortiments zu geben (so sind beispielsweise Bitumen und Denkmäler in Klasse 19 zusammengefasst) und
- eine Konkretisierung der gehandelten Waren anhand von Klassenziffern nicht zuverlässig gewährleistet, dass sich der Schutzgegenstand der Marke für Einzelhandelsdienstleistungen bei zukünftigen Änderungen der Klassifikation nicht nachträglich ändert.
Es bietet sich an, dieser neuen Rechtsprechung bereits bei der Anmeldung Rechnung zu tragen und die Einzelhandelsdienstleistungen durch eine über die Klassenangabe hinausgehende verständliche Bezeichnung der gehandelten Waren zu ergänzen. Sowohl die EuGH-Entscheidung C-418/02, als auch die aktuelle BPatG-Entscheidung 33 W (pat) 331/01 zeigen bereits Wege auf, wie man durch geeignete Formulierungen, insbesondere die Kombination des gewünschten Handelsbereichs (z.B. Bau-, Heimwerker-, Garten-) mit „…-bedarf“, „…-zubehör“, oder „…-artikel“ ein andernfalls in Betracht zu ziehendes unüberschaubares Gesamtverzeichnis aller Einzelwaren vermeiden kann.
Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers sind gemäß § 5 Abs.2 Satz 1 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich. Zweck dieser Norm ist, die Entscheidungsfreiheit des Arztes bei der Auswahl von Maßnahmen zur Beseitigung oder Vorbeugung von Krankheiten zu erhalten (BGH, X ZB 20/99 –„Endoprotheseeinsatz“).
Therapeutische Verfahren haben die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, die Linderung von Leiden, Schmerzen oder Beschwerden, die Beeinflussung von Funktionsstörungen oder Funktionsschwächen oder die Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit zum Ziel, wobei der Erfolg in der Gegenwart wie in der Zukunft liegen kann und der Ausschluss der Patentierbarkeit sowohl eine vorbeugende als auch heilende Behandlung umfasst (Benkard PatG, 10. Aufl., § 5 Rdn. 29 m. w. H. und Schulte PatG, 7. Aufl., § 5 Rdn. 31).
In der dem Beschluss des Bundespatentgerichts zugrunde liegenden Sache 21 W (pat) 17/05 hatte die Patentanmelderin einen Anspruch mit folgendem Wortlaut verfolgt: „Verfahren zur passiven Gymnastik durch motorgetriebenes Bewegen eines auf der Liege angeordneten menschlichen Körpers…dadurch gekennzeichnet, dass …(es folgen durch bestimmte Positionsänderungen einzelner Segmente der Liege bewirkte Bewegungen des Körpers)“.
Aus der Beschreibung der Patentanmeldung ging hervor, dass mit dem anmeldegemäßen Verfahren eine Gesundheitsfürsorge und Prävention, eine Förderung der menschlichen Bewegungsläufe, eine Vitalisierung der menschlichen Gelenke und eine Aktivierung der menschlichen Körperzellen erreicht werden soll.
In den Augen des Bundespatengerichts war der Anspruch ausnahmslos auf ein therapeutisches Verfahren gerichtet und deshalb nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG nicht gewährbar.
Um sich von den therapeutischen Verfahren abzugrenzen, nahm die Anmelderin als weiters Merkmal in Anspruch 1 den Disclaimer „ausgenommen für eine therapeutische Behandlung“ auf. Da der ursprünglich eingereichte Anmeldetext aber keine alternative Anwendung des Verfahrens im nichttherapeutischen Bereich aufzeigte und nach Auffassung des Bundespatentgerichts das Verfahren ausschließlich der therapeutischen Behandlung dient, sah es den Gegenstand der Anmeldung als unzulässig erweitert an (§ 38 PatG), so dass auch dieser Anspruch nicht gewährt wurde.
Ob ein Zeichen mit einer älteren Marke verwechslungsfähig ist, hängt von einer umfassenden Beurteilung „unter Berücksichtigung aller Umstände“ ab (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - C-251/95 - Springende Raubkatze). Einer dieser Umstände ist der Aufmerksamkeitsgrad der Kunden, an die sich das Zeichen und die Marke richten (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97 – Lloyd). Geht es etwa um Waren des täglichen Bedarfs, die eher flüchtig gekauft werden, ist die „Unterscheidungsbereitschaft“ eher gering (z.B. HABM, Entsch. v. 22.6.2004 – R 508/03-1). Dies begünstigt Verwechslungen, weshalb in diesem Produktbereich ein erhöhter Zeichenabstand gefordert wird (z.B. BPatG, Beschl. v. 7.6.2000 - 28 W (pat) 131/99, Mitt. 2001, 79, 80 - Del Monte).
Bei Arzneimitteln hingegen gelten andere Maßstäbe. Bei rezeptfreien Medikamenten wird üblicherweise ein gesteigerter Aufmerksamkeitsgrad angenommen (z.B. BPatG, Beschl. v. 21.9.2000 – 25 W (pat) 71/99 – KORODIN/RONIDIN). Kennzeichnungen können daher dichter aneinander heran rücken, ohne dass markenrechtlich Verwechslungsgefahr anzunehmen wäre. Noch weiter ging dies bisher bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, da hier der Sorgfalt des verordnenden Arztes eine bedeutende Rolle zugeschrieben wurde (z.B. BGH, Beschl. v. 10.11.1999 - I ZB 13/97 - Ketof/ETOP).
Diese Praxis für verschreibungspflichtige Medikamente fand beim EuGH jedoch keinen Anklang. In seinem Urteil vom 27. April 2007 wies der Gerichtshof darauf hin, dass Verbraucher ihre Ärzte und Apotheker mit ihren Wünschen und Präferenzen durchaus beeinflussen könnten (C 412/05 P - TRIVASTAN/TRAVATAN). Damit bestätigte der EuGH die Beurteilung der Vorinstanz, die auch auf den weniger geschulten Endverbraucher abgestellt hatte. Der Gerichtshof missbilligte zwar, dass die Vorinstanz offen gelassen hatte, ob auch für das Fachpublikum Verwechslungsgefahr bestünde. Im Ergebnis reichte es aber bereits aus, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz bei den Endverbrauchern von Verwechslungsgefahr auszugehen war. Der Umstand der Verschreibungspflicht wird damit künftig nicht mehr kategorisch zu erhöhten Anforderungen an die Verwechslungsgefahr führen.
Leider trifft die Entscheidung keine Aussage darüber, ob im Arzneimittelbereich, also auch bei rezeptfreien Medikamenten, überhaupt von erhöhten Anforderungen an die Verwechslungsgefahr auszugehen ist. Eine generelle Aussage des EuGH hierzu wäre wünschenswert, zumal in den USA – ganz im Gegensatz zur oben beschriebenen Praxis – für Arzneimittelmarken von vornherein höhere Abstände zueinander gefordert werden. Wegen der mit tatsächlichen Verwechslungen verbundenen Gefahren gilt eine „Doctrine of greater care“ in diesem Produktsegment (ebenso für Medizinprodukte, vgl. USPTO, Entsch. v. 20.4.2007 zur Anmeldung Nr. 78/540,953). Die Beurteilungsmaßstäbe sind also genau umgekehrt, was aus Anmeldersicht äußerst unbefriedigend ist.
Nicht selten stehen Patentinhaber vor dem Problem, dass ihre Wettbewerber Produkte anbieten, mit denen sie zwar nicht selbst das Patent verletzen, die aber, z.B. nach Einbau in ein Gerät des Kunden, zu einer Patentverletzung führen. Ein Vorgehen gegen den Kunden, also dem eigentlichen Patentverletzer, verbietet sich dabei häufig aus geschäftspolitischen Gründen.
Das Patentgesetz gibt den Patentinhabern mit dem Tatbestand der „mittelbaren Patentverletzung“ nach § 10 PatG ein Werkzeug in die Hand, um solcher Fälle Herr werden zu können. Voraussetzung ist zum einen – insoweit selbstverständlich – dass das „Mittel“, d.h. das vom Gegner gelieferte Produkt, objektiv geeignet ist, in patentgemäßer Weise benutzt zu werden. Darüber hinaus verlangt § 10 PatG aber auch „subjektive Umstände“, aus denen sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer patentgemäßen Benutzung durch den Kunden ergibt. Solche Umstände liegen eindeutig in den Fällen vor, in denen der Kunde das Produkt tatsächlich patentgemäß einsetzt oder in denen gar kein anderer Einsatz möglich ist. Zwanglos lassen sie sich auch dann bejahen, wenn in einer Bedienungsanleitung zum Produkt die patentgemäße Verwendung vorgeschlagen oder gar empfohlen wird.
Schwierig sind jedoch die übrigen Fälle, in denen keine derart klaren Indizien vorliegen und insbesondere die Bedienungsanleitung gerade eine vom Patent abweichende Nutzung des gelieferten Gegenstands beschreibt. Mit einem solchen Fall hatte es der BGH in seiner Entscheidung „Haubenstretchautomat“ vom 9. Januar 2007 (Az.: X ZR 173/02) zu tun. Hierzu stellte der den Grundsatz auf, dass eine mittelbare Patentverletzung nur dann bejaht werden könne, „wenn sich aufgrund konkreter Umstände die Gefahr aufdrängt, dass der Abnehmer nicht nach der Anweisung verfahren wird.“
Damit hat sich die Rechtslage für den Patentinhaber etwas verschärft. Nach der bisherigen Praxis nahmen die Gerichte eine Art Gesamtbetrachtung vor, aus der sie die Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung und damit das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung ableiteten. So genügte es z.B. nach BGH, Urt. v. 10.10.2000 - X ZR 176/98 – Beheizbarer Atemluftschlauch, dass „sich dies für den unbefangenen Betrachter der Umstände von selbst ergibt und vernünftige Zweifel an der Eignung und Bestimmung des Mittels nicht bestehen“. Nach LG Düsseldorf, Urt. 5.10.2004 – 4b O 190/03 sollte maßgeblich sein, „ob ein unbefangener Betrachter in der konkreten Angebots- und Liefersituation … die Eignung und Bestimmung der Maschine zur Ausführung der patentgemäßen Verfahren nicht hätte übersehen können“. Anstelle sich auf eine solche Gesamtabwägung verlassen zu können, muss der Patentinhaber künftig konkrete Umstände benennen, die die Wahrscheinlichkeit erhärten, dass es tatsächlich zum patentverletzenden Gebrauch kommen wird. Dies bedeutet insgesamt aber auch ein Mehr an Rechtssicherheit.
Die Prüfung, ob eine mittelbare Patentverletzung vorliegt, wird sich künftig oft weniger an der gelieferten Vorrichtung selbst als an den Begleitumständen, insbesondere dem Werbematerial, ausrichten. Es ist ohne weiteres möglich, dass das Anbieten eines an sich patentrechtlich unbedenklichen Geräts allein durch Werbebehauptungen zur mittelbaren Patentverletzung wird. Entsprechend sorgfältig sind solche Behauptungen zu formulieren.
Gemäß Artikel 52(4) EPÜ und § 5(2) PatG sind Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers vom Patentschutz ausgenommen. Darunter fallen auch Therapiepläne, in denen vorgeschrieben ist, welche Menge des Medikaments zu welchen Zeiten dem Patienten verabreicht werden soll.
Dieses dem Patentschutz an sich entzogene Dosierplanverfahren wird nach der jüngsten EPA-Entscheidung T 1020/03 im Europäischen Patentamt jedoch als patentfähiges Merkmal bei der zweiten medizinischen Indikation mitberücksichtigt und kann Neuheit und erfinderische Tätigkeit des Anspruchs begründen (s. Beitrag in dieser Rubrik vom 15. Mai 2007).
Dem folgt der BGH in seiner Entscheidung Carvedilol II (X ZR 236/01) nicht, wonach eine Dosierempfehlung als eines von mehreren Merkmalen eines Patentanspruchs nicht zur Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit heranzuziehen sei. Dieser Entscheidung lag ein Herstellungsverwendungsanspruch mit dem Wortlaut "Verwendung von Carvedilol zur Herstellung eines Medikaments zur Senkung der Mortalität aufgrund kongestiven Herzversagens bei menschlichen Patienten …, wobei das Medikament in einer Eingangsdosis von … verabreicht wird, gefolgt von Dosierungssteigerungen …." zugrunde.
Keine Bedenken hatte der BGH gegen die Formulierung "Verwendung von Carvedilol zur Herstellung eines Medikaments zur Senkung der Mortalität aufgrund kongestiven Herzversagens bei menschlichen Patienten …, wobei das Medikament zur Verabreichung in einer Eingangsdosis von …, gefolgt von Dosierungssteigerungen … hergerichtet ist.".
Diesem kleinen, aber feinen Unterschied in der Anspruchsformulierung sollte man gegebenenfalls bereits bei der Anspruchsformulierung europäischer Dosierplan-Anmeldungen Rechnung tragen. Man könnte zunächst über die Einreichung eines zweiten, auf die Bedürfnisse des BGH abgestimmten, Anspruchssatzes nachdenken. Fraglich ist jedoch, ob sich das europäische Patentamt darauf einlässt, für einen "deutschen" Anspruchsatz eine Extrawurst zu braten, der nicht von den in Regel 87 EPÜ genannten Ausnahmefällen erfasst wird. Alternativ kommt in Betracht, dem auf eine zweite medizinische Indikation gerichteten Anspruch der europäischen Patentanmeldung einfach einen weiteren Anspruch mit den dem BGH genehmen Wortlaut der Herrichtung (an Stelle der Verabreichung) anzufügen.
Gemäß Artikel 52(4) EPÜ sind Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers vom Patentschutz ausgenommen. Das Verbot erstreckt sich jedoch nicht auf die dabei verwendeten Stoffe. Sofern die Verwendung eines Stoffes als Medikament bereits bekannt ist, bleibt noch die Möglichkeit Schutz für eine zweite bzw. weitere medizinische Indikation zu beanspruchen. Das EPA akzeptiert dabei die Form des "Swiss Type Claims", ein Herstellungsverwendungsanspruch mit dem Wortlaut "Verwendung von Wirkstoff X zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung der Krankheit Y".
Anmeldungen, die eine bekannte Verwendung eines Wirkstoffes für eine bestimmte Krankheit beanspruchten, selbst wenn zusätzlich ein spezieller neuer Verabreichungs- oder Dosierungsplan beansprucht wurde, hatten bisher keine Aussicht auf Erteilung und wurden zurückgewiesen (s. beispielsweise T 56/97, T 584/97). Dies war besonders ärgerlich für die Anmelder, deren Erfindung von dem genauen Dosierungsplan lebte, beispielsweise um Nebenwirkungen zu vermeiden oder zu verringern.
So erging es auch dem zunächst von der EPA Prüfungsabteilung zurückgewiesenen Anspruch 1 mit dem Wortlaut "Verwendung des insulinähnlichen Wachstumsfaktors (IGF-1) zur Herstellung eines Arzneimittels zur Verabreichung an ein Säugetier, um dessen biologische Antwort bei der Behandlung einer chronischen Störung aufrechtzuerhalten, wobei … (detailliertes Verabreichungsschema folgt)".
Anders als die Prüfungsabteilung und entgegen der bisherigen EPA-Rechtssprechung sah die Technische Beschwerdekammer 3.3.4 diesen Anspruch jedoch als gewährbar an und führte im Detail aus, dass ein neuer Dosierungs- oder Verabreichungsplan wie eine neue Indikation zu betrachten ist (T 1020/03).
Patentanmeldungen, die zunächst nur hypothetisch in Bezug auf die medizinische Verwendung eines Stoffes abgefasst wurden, stehen im Lichte der T 1020/03 nachfolgenden Patentanmeldungen, die um die in der Praxis gewonnenen optimalen Dosierungs- und Verabreichungsarten ergänzt wurden, nicht mehr ohne Weiteres im Wege.
Die mit der Entscheidung T 1020/03 eingeleitete liberale Praxis des EPA sollte eine Vielzahl an Dosierungs- oder Verabreichungsplan-Neuanmeldungen nach sich ziehen, die bisher wegen fehlender Aussicht auf Erfolg unterblieben sind.
08.05.2007
08.05.2007
Ein Wort ist nach den Bestimmungen des harmonisierten Markenrechts von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, wenn das Wort beschreibend für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ist. Für aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Worte hatte der EuGH in seiner Entscheidung "Postkantoor" (GRUR 2004, 674) festgestellt, dass die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistung beschreibt, im Allgemeinen selbst beschreibend ist. An einem beschreibenden Charakter fehle es lediglich dann, wenn der von der Kombination erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht. Diese Rechtsprechung des EuGH ist von den Ämtern vielfach herangezogen worden, um die Zurückweisung von Markenanmeldungen zu begründen.
Das zusammengesetzte Wort "CELLTECH" wurde als Gemeinschaftsmarke angemeldet für die Waren "pharmazeutische und veterinärmedizinische Präparate, Verbindungen und Substanzen sowie Präparate für die Gesundheitspflege", "chirurgische, ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Apparate und Instrumente" sowie für die Dienstleistungen "Forschungs- und Entwicklungsdienste; Consulting; alles in Bezug auf die Wissenschaften Biologie, Medizin und Chemie". Das Harmonisierungsamt hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass "die Wortkombination "CELLTECH" vom relevanten Verbraucher sofort und eindeutig so verstanden wird, dass sie Tätigkeiten auf dem Gebiet der Zelltechnologie und die im Rahmen dieser Tätigkeiten verwendeten oder durch sie hervorgebrachten Produkte, Geräte und Stoffe bezeichnet". Der Ausdruck "cell technology" sei hinreichend deutlich, jede weitere Erklärung sei überflüssig.
Dieser Beurteilung ist der EuGH entgegengetreten (Rechtssache C-273/05 P). Das Harmonisierungsamt habe nicht dargetan, dass die Marke CELLTECH für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Der Beweis, dass die Zelltechnologie die ihr in der streitigen Entscheidung zugeschriebene wissenschaftliche Bedeutung hat, sei nicht erbracht worden.
18.04.2007
18.04.2007
Unter dem harmonisierten Markenrecht setzt die Eintragung einer Marke voraus, dass das Zeichen sich grafisch darstellen lässt. Bei Wortmarken und Bildmarken wird das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit durch eine Wiedergabe des Bildes bzw. des Schriftbildes erfüllt. In Bezug auf Hörmarken hat der EuGH entschieden, dass dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit genügt werden kann, indem das Hörzeichen durch ein in Takte gegliedertes Notensystem dargestellt wird, das insbesondere einen Notenschlüssel, Noten- und Pausenzeichen und ggf. Vorzeichen enthält (EuGH, GRUR 2004, 54 – Shield Mark/Kist).
Gegenüber Tastmarken war das BPatG bislang sehr restriktiv eingestellt. Die bildliche Wiedergabe des Gegenstands der Tastmarke erfasse nur einen kleinen Bereich der möglichen haptischen Reize, nämlich die visuelle Wahrnehmung von Form und Größe, nicht aber den viel weiter reichenden Bereich der Sensorik und der individuellen Tastempfindungen. Tastmarken seien deswegen ausnahmslos von der Eintragung im Markenregister ausgeschlossen (BPatG, GRUR 2005, 770 – Tastmarke).
Dem ist der BGH nun entgegengetreten (BGH, GRUR 2007, 148 – Tastmarke). Eine ausreichende grafische Darstellung kann es demnach sein, wenn der einen bestimmten Wahrnehmungsvorgang auslösende Gegenstand objektiv hinreichend genau und bestimmt bezeichnet wird. Als Mittel grafischen Darstellung kommen beispielsweise Abbildungen oder wörtliche Beschreibungen des Wahrnehmungsgegenstands in Betracht. Als nicht erforderlich sieht der BGH es an, dass die Sinnesempfindungen als solche, die über den Tastsinn ausgelöst werden, bezeichnet werden.
Trotz seiner grundsätzlich positiven Haltung hat der BGH das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit im konkreten Fall als nicht erfüllt angesehen. Es fehle an der Klarheit und Eindeutigkeit der Darstellung. Das Tor zur Eintragung von Tastmarken ist mit dieser Entscheidung aber geöffent worden.
Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann für den Abmahnenden Haftungsfolgen auslösen. Dies hat der Große Senat für Zivilsachen des BGH unlängst bestätigt (Beschl. v. 15.7.2005 – GSZ 1/04 – unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Dabei muss sich der Abmahnende u.U. nicht nur auf eine Ersatzpflicht gegenüber dem Abgemahnten selbst einstellen, sondern auch gegenüber weiteren Geschädigten. Insbesondere die sogenannte Abnehmerverwarnung, die nicht gegenüber dem eigenen Wettbewerber, sondern dessen Kunden ausgesprochen wird, kann eigene Schadensersatzansprüche des Konkurrenten begründen (bestätigt vom BGH, Urt. v. 21.12.2005 – X ZR 72/04 – Detektionseinrichtung II).
Bei einer solchen Konstellation einer Abnehmerverwarnung kann auch derjenige Einbußen erleiden, der nicht das als schutzrechtsverletzend angegriffene Produkt geliefert hat, sondern nur Komponenten dafür. Werden die Bestellungen der Komponenten infolge der auf das Endprodukt bezogenen Abmahnung storniert, stellt sich für den betroffenen Zulieferer die Frage, ob er sich am Abmahnenden schadlos halten kann.
In seinem Urteil vom 30. Januar 2007 hat der BGH dies verneint (Az.: X ZR 53/04 – Funkuhr II). Zur Begründung führt er an, da sich die Abmahnung nicht auf die zugelieferte Komponente bezöge, sei das Schutzrecht nicht gegenüber dem Lieferanten dieser Komponente in Anspruch genommen worden. Dies gelte auch dann, wenn sich die Lieferung der Komponente als mittelbare Patentverletzung darstellt (§ 10 PatG). Denn solange eine mittelbare Patentverletzung nicht geltend gemacht ist, fehle es an einer Inanspruchnahme des Schutzrechts gegenüber dem Zulieferer.
Mit dem Urteil hat der BGH die Möglichkeiten der Geschädigten beschnitten, ohne allerdings die Risiken für Schutzrechtsinhaber zu mindern: Das Gericht lies ausdrücklich offen, ob der Abgemahnte selbst gegenüber dem Abmahner im Rahmen der sogenannten Drittschadensliquidation auch den Schaden aller Zulieferer geltend machen kann.
Der am 24. Januar 2007 durch das Kabinett beschlossene Entwurf setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung mehrerer Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums (Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz und Sortenschutzgesetz) um, die weitgehend wortgleich geändert werden. Ferner passt der Entwurf das deutsche Recht an die EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung und die EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel an. Zum Inhalt in der gebotenen Kürze im Einzelnen:
Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen.
Auskunftsansprüche gegenüber Dritten
Nach dem Entwurf kann unter bestimmten Vorraussetzungen, beispielsweise wenn eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr offensichtlich ist, auch von Dritten (z.B. Spediteuren oder Internet-Providern) Auskunft über ihre Auftraggeber verlangt werden. So lässt sich leichter klären, gegen wen der Geschädigte vorgehen muss.
Vorlage und Sicherung von Beweisen
Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung hat der Rechtsinhaber Anspruch auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der ZPO bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht und sich gegebenenfalls auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen erstreckt. Diese Beweismittel können durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden.
Grenzbeschlagnahmung
Das Gesetz sieht eine einfachere Vernichtung von Piratenware vor, wonach die Vernichtung möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte (Importeur der Plagiate) nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht.
Urteilsbekanntmachung
Die Möglichkeit des Rechtsinhaber, bei Verletzung seiner Rechte die Veröffentlichung des Gerichtsurteils zu beantragen, wie sie bereits im Urheber- oder Geschmacksmusterrecht gegeben ist, wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.
Schutz geographischer Herkunftsangaben
Durch Änderung des Markengesetzes wird strafrechtlicher Schutz für solche geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen, die nach der EG-Verordnung 510/2006 geschützt sind. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen. Damit wird eine Strafbarkeitslücke hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben geschlossen.
Die Frage, ob ein Anbieten für die Zeit nach Schutzrechtsablauf patentverletzend ist, ist umstritten. Eine Auffassung ist, dass das Inverkehrbringen einer nicht mehr patentgeschützten Sache keine Benutzung einer patentierten Erfindung sei, und man deshalb auch die auf eine solche patentfreie Handlung gerichtete Vorbereitung nicht untersagen könne. Dem steht die Ansicht gegenüber, dass dem Schutzrechtsinhaber während der Laufzeit seines Schutzrechts hinsichtlich aller Verletzungstatbestände, und damit auch hinsichtlich des Anbietens, der gesetzliche Schutz ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Es sei daher jedem Dritten schlechthin verboten, das geschützte Erzeugnis anzubieten, so lange der Schutz besteht.
Letzterer schutzrechtsinhaberfreundlichen Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 in der Rechtssache X ZR 76/05 angeschlossen. In dem zu entscheidenden Fall beabsichtigte ein Wettbewerber unmittelbar nach Ablauf des Schutzrechts auf ein Arzneimittel eine wirkstoffgleiche Kopie (Generikum) auf den deutschen Markt zu bringen. Das Generikum wurde bereits vor dem Ablauf des Schutzrechts durch den Generikahersteller mittels einer Anzeigenserie in der Ärztezeitung beworben, offensichtlich um sich als zukünftiger Generikaanbieter ins Gespräch zu bringen. So hieß es beispielsweise, „In wenigen Wochen kommt der Cholesterin-Senker von (Generikahersteller)“. Die Werbung kann somit als ein Angebot für Lieferungen nach Ablauf der Schutzdauer angesehen werden.
Der Bundesgerichtshof hat in vorliegender Entscheidung klar gestellt, dass ein von der Verbotsnorm des § 9 Satz 2 Nr. 1 Patentgesetz erfasstes Angebot auch dann ein solches bleibt, wenn es allein den Abschluss von Geschäften oder Lieferungen in der Zeit nach Schutzrechtsablauf betrifft.
In der Praxis wird dies bedeuten, dass sich die Generikahersteller mit ihren Angeboten bis zum tatsächlichen Ablauf der relevanten Schutzrechte gedulden müssen. Der Schutzrechtsinhaber wird dadurch geringere Umsatzeinbußen zum Ende der Schutzdauer hinnehmen müssen. Denn den potentiellen Generika-Abnehmern, die – etwa wegen des zu erwartenden günstigeren Abgabepreises - bereit wären, mit dem Bezug des geschützten Arzneimittels bis zu dem Ablauf der Schutzdauer zu warten, sollte der Zugang zu Generika-Angeboten ohne die entsprechende Bewerbung deutlich erschwert sein.





