Beiträge 2012
Dass Computerprogramme als solche urheberrechtlichen Schutz genießen, ist spätestens seit der Umsetzung der Computerprogramm-Richtlinie (91/250/EWG a.F., 2009/24/EG n.F.) allgemein anerkannt. Dementsprechend genießen Computerprogramme Schutz nur in ihrer konkreten Ausdrucksform.
Diesen Grundsatz hat nun jüngst der EuGH (Urt. v. 2.5.2012 – C-406/10 – SAS Institute) bekräftigt, indem er die reine Funktionalität eines Computerprogramms nicht als dessen Ausdrucksform einstuft. In Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie stützt sich der Gerichtshof dabei auf den Grundsatz, wonach all diejenigen Ausdrucksformen schutzfähig sind, die es erlauben, ein Computerprogramm in verschiedenen Datenverarbeitungssprachen zu vervielfältigen, wie zum Beispiel Quell- oder Objektcode (vgl. schon EuGH, Urt. v. 22.12.2010 – C-393/09 – BSA). Auch sieht er in Programmiersprachen und Dateiformaten keine schutzfähigen Ausdrucksformen, da durch diese Elemente lediglich die Funktionen des Programms genutzt werden. Ob sich dieses Kriterium der Funktionsnutzung allerdings in der Zukunft als taugliches Abgrenzungskriterium erweisen kann, muss sich zeigen. Denn zum einen wird der urheberechtliche Schutz – zumindest nach deutschem Verständnis – in der Regel zweckneutral gewährt. Zum anderen genießen beispielsweise auch Anwendungsprogramme, die die Funktionen des Betriebssystems nutzen, urheberrechtlichen Schutz, ohne dass deren Ausdrucksform dadurch in Frage gestellt wird.
Die Möglichkeit der Analyse von Programmfunktionalitäten als solche darf nach Auffassung des EuGH auch nicht lizenzvertraglich eingeschränkt werden. Denn da für das Laden und Ablaufenlassen des Computerprogramms ausweislich der Erwägungsgründe s. a. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie keine besondere Lizenz erforderlich ist, müssen Programmideen und -grundsätze dadurch ermittelt werden können, sofern im Übrigen nicht gegen die Rechte des Lizenzgebers verstoßen wird. Etwas anderes gilt allerdings, wenn zur Analyse der Programmcode dekompiliert wird. Dann sind die engen Grenzen des Art. 6 der Richtlinie (§ 69e UrhG) zu beachten. Danach dürfen die so ermittelten Ideen und Grundsätze ohne Zustimmung des Rechtsinhabers ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden.
Für die Praxis bedeutet dies: Solange ein Programmierer lediglich die Funktionalitäten eines anderen Programms in seinem Programm übernimmt, ohne dass er dazu den Programmcode analysiert hat, kann noch nicht von einer Urheberrechtsverletzung ausgegangen werden. Werden aber Teile des Programmcodes oder der Programmstruktur übernommen, kommt eine Übernahme der Ausdrucksform des Computerprogramms in Betracht. Eine weitere Schwierigkeit bei der Schutzfähigkeit von Computerprogrammen besteht dann, wenn deren Elemente durch technische Gegebenheiten bestimmt werden, die nicht genügend Spielraum lassen, um die Schaffung ähnlicher oder sogar identisch funktionierender Programme zu ermöglichen. Denn dann ist fraglich, ob das Computerprogramm die notwendige Individualität besitzt. Für das deutsche Softwarerecht hat der BGH dazu aber schon vor einiger Zeit entschieden, dass jedenfalls bei komplexen Computerprogrammen eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung besteht (vgl. BGH, Urt. 3.5.2005 – I ZR 111/02 – Fash 2000).
Mit sog. „vorbeugenden Unterlassungsansprüchen“ können Inhaber gewerblicher Schutzrechte gegen Verletzungshandlungen einschreiten, die noch nicht stattgefunden haben, aber unmittelbar bevorstehen. Voraussetzung ist eine „Erstbegehungsgefahr“, d. h. das Vorliegen ernsthafter und greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass es in naher Zukunft zur Schutzrechtsverletzung kommt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.5.2008 – 2 U 86/06 – Plasma-Erzeuger). Im Markenrecht beispielsweise begründet eine Markenanmeldung im Regelfall eine Erstbegehungsgefahr für die Benutzung des angemeldeten Zeichens, wogegen dann ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2009 – I ZR 231/06 – airdsl).
Bei Arzneimittelpatenten stellt sich die Frage, ob durch die Einleitung eines Zulassungsverfahrens für ein Generikum noch während der Patentlaufzeit eine Erstbegehungsgefahr begründet werden kann. Diese Frage wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf vor einigen Jahren „jedenfalls“ für den Fall verneint, dass der Patentablauf bei Antragstellung kurz bevorsteht. Denn der Antrag könne dann ja auch zu dem Zweck gestellt sein, erst nach dem Ablauf des Patents von der erlangten Genehmigung Gebrauch zu machen (vgl. Beschl. v. 29.3.2006 – I-2 W 43/05).
Das Landgericht Düsseldorf hat es nun genauso in einem Fall gesehen, in dem eine europäische generische Arzneimittelzulassung bereits 22 Monate vor Patentablauf beantragt worden war (Urt. v. 12.4.2012 – 4a O 16/12). Zur Begründung hob es insbesondere auf die sog. „Sunset Clause“ der Arzneimittelverordnung (Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004) ab. Danach verliert eine Genehmigung für ein Humanarzneimittel erst dann ihre Gültigkeit, wenn die Vermarktung nicht binnen drei Jahren ab Erteilung der Genehmigung begonnen wird. Demnach werden Patentinhaber allenfalls dann etwas aus einem Zulassungsverfahren gegen Generikahersteller herleiten können, wenn es deutlich früher als drei Jahre vor Patentablauf eingeleitet wurde.
Im Streitfall hatte sich der Patentinhaber auch darauf berufen, dass sein Gegner auf Aufforderungen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erst gar nicht, dann ablehnend reagiert hatte. Das Gericht verneinte jedoch eine derartige Erklärungspflicht, nachdem bereits keine Erstbegehungsgefahr bestand (so auch schon OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.3.2006 – I-2 W 43/05).
Nach Abschluss eines Patentverletzungsstreits durch Urteil beginnt häufig für zumindest eine der Parteien ein Rätselraten über die Reichweite des Richterspruchs. Ist auf Verletzung erkannt worden, stellt sich für den Beklagten die Frage, was am strittigen Produkt zu ändern ist, damit es nicht mehr unter den Titel fällt. Bei Klageabweisung wird sich der Kläger fragen, ob das Urteil für eine ganze Produktpalette seines Gegners gilt oder nur für einzelne, ausdrücklich im Gerichtsverfahren erörterte Artikel. Im letztgenannten Fall bliebe die Option, die nicht erfassten Erzeugnisse erneut, ggf. vor einem anderen Gericht anzugreifen.
Mit dieser Problematik hatte sich schon das Reichsgericht zu befassen. Es behalf sich mit der relativ groben Formel, dass ein Unterlassungstitel auch für Produkte gilt, die gegenüber der Verletzungsform nur in unwesentlichen Einzelheiten verändert sind (RG, Urt. v. 15.11.1937 - I 102/37). In einem jüngeren Beschluss des OLG Düsseldorf wurde darauf abgestellt, ob das veränderte Produkt nur so geringfügig vom Verletzungsprodukt abweicht, dass nicht ernsthaft darüber gestritten werden kann, dass beide einander entsprechen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.1.2006 - I-2 W 36/05).
Der BGH hat nun versucht, etwas griffigere Kriterien aufzustellen (Urt. v. 21.2.2012 – X ZR 111/09 – Rohrreinigungsdüse II). Danach kommt es in erster Linie auf die Tatsachenbehauptungen an, mit denen der Kläger im Vorprozess begründet hat, weshalb die angegriffene Ausführungsform vom Patentanspruch erfasst wird. Treffen sie identisch auch auf andere Produkte des Beklagten zu, sind sie vom Urteil erfasst, sonst nicht.
Wie griffig diese Kriterien wirklich sind, hängt aber vornehmlich von der Präzision des Klägervortrags im Vorprozess ab. Der Kläger sollte künftig für jedes Anspruchsmerkmal klarstellen, ob er es durch die ganz konkrete Gestaltung des – etwa in einer Zeichnung wiedergegebenen – Verletzungsgegenstandes verwirklicht ansieht oder durch eine – in Worte zu fassende – Abstraktion davon (z. B. „stumpfer Winkel“ statt 100°). Wird abstrahiert, muss allerdings für ein Unterlassungsurteil im Umfang des erweiterten Streitgegenstandes Begehungsgefahr bestehen, worauf der BGH auch gleich hingewiesen hat.
Viele technische Standards, vor allem solche der Telekommunikation, lassen sich heutzutage oft nur durch die Ausführung einer patentgeschützten Erfindung implementieren. Die Verwendung des Standards setzt dann die Befugnisse aus dem sog. standard-essentiellen Patent voraus. Macht der Patentinhaber aus einem solchen Patent Ansprüche wegen einer Patentverletzung aufgrund der Standardimplementierung geltend, kann ihm allerdings der Einwand entgegengehalten werden, die Durchsetzung des Patents sei kartellrechtswidrig und er missbrauche dadurch seine marktbeherrschende Stellung (Art. 102 EAUV oder §§ 19, 20 GWB).
In seiner vielbeachteten Grundsatzentscheidung „Orange-Book-Standard“ hatte der Bundesgerichtshof (BGH) vor einigen Jahren die Voraussetzungen eines solchen Missbrauchs bei standard-essentiellen Patenten umrissen (BGH, Urt. v. 6.5.2009 – KZR 39/06, hierzu Beitrag v. 22.6.2009). Die Geltendmachung einer Patentverletzung gilt seitdem in der Regel dann als missbräuchlich, wenn der Patentinhaber sich weigert, mit dem Patentverletzer einen Lizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzuschließen (sog. FRAND-Bedingungen). Nach den Vorgaben des BGH liegt ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers aber nur dann vor, wenn der Patentverletzer als Lizenzsucher dem Patentinhaber ein unbedingtes Angebot zum Abschluss des Lizenzvertrages unterbreitet hat, das der Patentinhaber nicht ablehnen kann, ohne sich kartellrechtswidrig zu verhalten. Hält der Lizenzsucher die Lizenzforderung des Patentinhabers für missbräuchlich überhöht oder weigert sich der Patentinhaber, die Lizenzgebühr zu beziffern, genügt ein Lizenzangebot, bei dem der Patentinhaber die Höhe der Lizenzgebühr nach billigem Ermessen bestimmt.
Die Ausgestaltung eines solchen Lizenzangebots im Rahmen des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands ist allerdings in der Praxis seitdem weitgehend ungeklärt. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat nun in zwei Entscheidungen (Beschlüsse jeweils v. 23.1.2012 und v. 27.2.2012 – beide 6 U 136/11) die Bedingungen für ein derartiges Lizenzangebot näher konkretisiert. Im Kern drehte sich dabei der Streit in dem vorliegenden Verfahren um zwei Fragen:
Erstens, muss sich der Patentinhaber darauf einlassen, dass das Lizenzangebot keine Regelungen über die Folgen eines möglichen zukünftigen Angriffs des Lizenznehmers auf das lizenzierte Schutzrecht enthält? Muss er nicht, entschied das OLG mit Verweis auf die Regelungen des Art. 5 Abs. 1 lit. c der Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (VO Nr. 772/2004). Danach gelten Patentlizenzverträge als kartellrechtswidrig, wenn sie die Verpflichtung des Lizenznehmers enthalten, das lizenzierte Schutzrecht nicht anzugreifen. Jedoch darf sich der Patentinhaber vorbehalten, den Lizenzvertrag in einem solchen Fall zu kündigen. Diese Grundsätze griff das OLG auf, denn der Patentinhaber dürfe sich zwar selbst nicht kartellrechtswidrig verhalten, allerdings müssen aber auch seine Interessen gewahrt bleiben (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.1.2012, juris Rn. 28 ff.).
Zweitens, ist ein zulässiges Lizenzangebot auch dann noch als unbedingt anzusehen, wenn sich der Lizenzsucher mögliche Einwendungen, die die Patentverletzung betreffen, vorbehält? Nach den Vorgaben des BGH ist der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand nämlich dann nicht erfolgreich, wenn das Lizenzangebot lediglich bedingt abgegeben wird, insbesondere unter der Bedingung, dass das Gericht die streitgegenständliche Patentverletzung bejaht (BGH Urt. v. 6.5.2009 – KZR 39/06, Rn. 32). Daraus zieht das OLG den Schluss, dass das Lizenzangebot so gefasst sein müsse, dass im Falle der Annahme des Angebots dem Lizenzsucher solche Einwendungen abgeschnitten sind, mit denen die Pflicht zur Unterlassung bzw. zum Schadensersatz bestritten wird (z.B. durch ein privates Vorbenutzungsrecht oder durch Erschöpfung; vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.2.2012, juris Rn. 34). Dies gelte allerdings dann nicht, wenn sich der Lizenzsucher lediglich eine Überprüfung der Lizenzgebührenhöhe vorbehalte. Hier verweist das OLG auf die vom BGH eröffnete Möglichkeit, die Lizenzgebührenhöhe nach billigem Ermessen durch den Patentinhaber festzulegen. Insoweit muss dem Lizenzsucher jedoch die Möglichkeit bleiben, die Bestimmung der Lizenzgebühr notfalls gerichtlich gemäß § 315 Abs. 3 BGB überprüfen zu lassen.
Nach Vorgaben des OLG Karlsruhe sind demnach folgende Punkte beim Angebot des Lizenzsuchers, eine FRAND-Lizenz nach deutschem Recht abzuschließen, zu berücksichtigen:
- Der Inhaber eines standard-essentiellen Patents darf sich bei einem FRAND-Lizenzvertrag für den Fall eines Angriffs des Lizenznehmers auf das lizenzierte Schutzrecht vorbehalten, den Vertrag zu kündigen.
- Der Lizenznehmer einer FRAND-Lizenz darf sich keine Einwendungen vorbehalten, mit denen die Pflicht zur Unterlassung oder zum Schadensersatz bestritten wird.
- Der Lizenznehmer ist jedoch nicht gehalten, sich bereits im Lizenzangebot solcher Einwendungen zu begeben, die sich lediglich auf die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr beziehen. Zwar muss er die Pflicht zur Zahlung „dem Grunde nach“ akzeptieren, die Überprüfung der angemessenen Höhe darf aber i.S.v. § 315 Abs. 3 BGB einem Gericht vorbehalten bleiben.
Dass es sich beim Vertrieb von Markenprodukten von vornherein lohnen kann, auf eine durchdachte Strategie bei der Produktkennzeichnung zu achten, zeigt ein jüngst vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedener Fall zur Verwendung von Echtheitszertifikaten bei Software. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Vertrieb von bereits in Verkehr gebrachten Waren unter Verwendung von beispielsweise Kontrollnummern oder Echtheitszertifikaten wirksam gesteuert werden kann.
Im entschiedenen Fall (Urt. v. 6.10.2011 – I ZR 6/10 - Echtheitszertifikat) war Software als OEM-Version der Markeninhaberin und Klägerin zunächst an Computerhersteller geliefert worden. Bei Lieferung der Computer mit der aufgespielten Software an Endkunden erwarben Letztere entweder zugleich die Software auf einem gesonderten Datenträger oder konnten im Nachhinein eine sog. Recovery-CD beim Computerhersteller anfordern. Auf diesen war der Markenname der Klägerin angebracht. Gleichzeitig waren auf den ausgelieferten Computern Echtheitszertifikate von der Klägerin mit einer Seriennummer befestigt, die allerdings nicht an eine konkrete Recovery-CD gebunden war. Die Beklagte erwarb nun aus Altbeständen entsprechende Recovery-CDs als Datenträger und versah diese mit jenen Echtheitszertifikaten, die zuvor an den Computern angebracht waren. Die Klägerin wandte sich gegen den Vertrieb dieser modifizierten Datenträger und konnte sich letztlich in allen Instanzen durchsetzen.
Streitpunkt des Verfahrens war, inwieweit die markenrechtlichen Befugnisse an den Datenträgern im Sinne des § 24 MarkenG erschöpft waren, d.h. der Markeninhaber nach Inverkehrbringen der Recovery-CDs mit seiner Zustimmung deren Vertrieb nicht mehr unterbinden konnte. Einer Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren kann sich der Markeninhaber nämlich nur aus berechtigten Gründen widersetzen. Solche berechtigten Gründe nach § 24 Abs. 2 MarkenG liegen insbesondere dann vor, wenn der Zustand der Ware nach Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird. In der Rechtsprechung wird eine solche Berechtigung vor allem schon dann angenommen, wenn die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke beeinträchtigt oder die Unterscheidungskraft der Marke unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (EuGH, Urt. v. 23.2.1999 (C-63-97) – BMW/Deenik, Rn. 51; BGH, Urt. v. 15.2.2007 – I ZR 63/04 – Parfümtester, Rn. 22). Auch reicht hierfür schon eine Beeinträchtigung der Funktionalität der Ware (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.2005 – I ZR 13/02 – SIM-Lock). Im Zusammenhang mit auf der Ware angebrachten Kontrollzeichen ist beispielsweise seit langem anerkannt, dass sich der Hersteller gegen den Weitervertrieb der veränderten Ware dann wenden kann, wenn mit der Entfernung einer Kontrollnummer ein sichtbarer, die Garantiefunktion der Marke berührender Substanzeingriff in die Ware, des Behältnisses oder der Verpackung verbunden ist (BGH, Urt. v. 5.10.2000 – I ZR 1/98 – Kontrollnummernbeseitigung II). Soweit sogar gesetzlich vorgeschriebene Herstellungsnummern nach Inverkehrbringen entfernt worden sind, ist eine solche Beschädigung bzw. Beeinträchtigung der Ware oder Verpackung nicht notwendig (BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 140/99 – Entfernung der Herstellungsnummer III).
Mit der jetzigen Entscheidung des BGH kann nun nicht nur das Entfernen solcher Kontrollnummern, sondern auch das nachträgliche Anbringen von Garantiezeichen – wie die streitgegenständlichen Echtheitszertifikate – als ein berechtigter Grund für den Wegfall der Erschöpfung angesehen werden. Denn aufgrund der Funktion des Zertifikates, die Gewähr dafür zu verstärken, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware unter der Kontrolle der Markeninhaberin hergestellt worden ist, verletze ein nachträgliches Anbringen ohne Zustimmung des Markeninhabers ebenfalls die Garantiefunktion der Marke. Kein Gehör fand die Beklagte mit ihrem Argument, dass die Garantiefunktion deswegen nicht beeinträchtigt wäre, weil ja keines der Echtheitszertifikate einem bestimmten Datenträger zugeordnet werden und eine Verschlechterung oder Veränderung der Datenträgerfunktion damit nicht eintreten könnte. Entscheidend – so der BGH – sei aber für eine Beeinträchtigung der Garantiefunktion in der Weise, dass nur der Markeninhaber mit der Verbindung von Zertifikat und Datenträger ein Kennzeichnungsrecht für sich in Anspruch nehmen könne, nicht aber Dritte.
Unbeachtlich war nach Auffassung des BGH auch, dass der Klägerin keine urheberrechtlichen Befugnisse an den Datenträgern mehr zur Seite standen. Mit deren Inverkehrbringen war zwar das urheberrechtliche Verbreitungsrecht an ihnen erschöpft, denn es können keine auf bestimmte Vertriebswege beschränkten urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.2000 – I ZR 244/97 – OEM-Version). Dies spiele aber für die markenrechtliche Beurteilung der Kennzeichnung der Datenträger mit Echtheitszertifikaten keine Rolle. Auch scheitere eine Untersagung des Datenträgervertriebs nicht daran, dass durch Verwendung von Echtheitszertifikaten ein selektives Vertriebssystem etabliert hätte werden können (vgl. BGH – Entfernung der Herstellungsnummer III). Denn die Zertifikate dienen schon nicht der Überwachung eines solchen selektiven Vertriebssystems.
Ein gewerbliches Schutzrecht gewährt nicht nur Verbietungsrechte, sondern auch ein „positives Benutzungsrecht“ für seinen Inhaber, d. h. unter bestimmten Voraussetzungen können Ansprüche aus anderen gewerblichen Schutzrechten unter Berufung auf dieses Recht abgewehrt werden (s. Beitrag v. 13.8.2007).
Für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat der EuGH nun entschieden, dass diese Abwehrfunktion nur gegenüber jüngeren Geschmacksmustern in Frage kommt (Urt. v. 16.2.2012 – C-488/10 – Cegasa/PROIN). Im Streitfall hatte ein Unternehmen, das von einem anderen wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters belangt worden war, seinerseits ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für das betroffene Produkt angemeldet und eintragen lassen, um sich anschließend auf ein daraus folgendes „positives Benutzungsrecht“ zu berufen. Solange die jüngere Registrierung in Kraft sei, könne der Inhaber des älteren Geschmacksmusterrechts seine Ansprüche nicht geltend machen. Praktisch hätte das bedeutet, dass zunächst in einem mehrjährigen Verfahren die Nichtigkeitserklärung des jüngeren Rechts hätte betrieben werden müssen, bevor Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche hätten geltend gemacht werden können.
In seiner Begründung beließ es der EuGH allerdings nicht bei einem Hinweis auf das Prioritätsprinzip, also etwa dass „positive Benutzungsrechte“ generell nicht aus später angemeldeten Schutzrechten folgen könnten. Vielmehr setzte sich der EuGH mit dem Eintragungsverfahren für Gemeinschaftsgeschmacksmuster auseinander und stellte heraus, dass dabei Kollisionen mit älteren Rechten nicht geprüft würden. Insbesondere fehle ein Widerspruchsverfahren wie bei Gemeinschaftsmarken.
Die letztgenannte Erwägung lässt aufhorchen, weil sie andeutet, im Gemeinschaftsmarkenrecht könnten die Dinge anders liegen. Das ist auch der Fall, jedoch enthält die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke im Gegensatz zu der über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine ausdrückliche Regelung für „positive Benutzungsrechte“ aus jüngeren Rechten. Sie ergeben sich aufgrund von Verwirkung, wenn der Inhaber des älteren Rechts die gutgläubige Benutzung der jüngeren Gemeinschaftsmarke über fünf Jahre hinweg kennt und duldet (Art. 54 der Gemeinschaftsmarkenverordnung). Nachdem der EuGH im jetzigen Urteil nicht auf diese Regelung eingegangen ist, kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass sie analog im Geschmacksmusterrecht angewendet werden könnte (im Gegensatz dazu hatte das EuG die markenrechtliche Benutzungseinrede im geschmacksmusterrechtlichen Nichtigkeitsverfahren für zulässig erachtet, s. Beitrag v. 18.5.2010).
Für .de-Domains sehen die Richtlinien der Denic die Benennung einer im Inland ansässigen Person als „Admin-C“ vor. Sitzt der Inhaber einer schutzrechtsverletzenden Domain im Ausland, stellt sich oft die Frage, inwieweit der inländische Admin-C haftbar gemacht werden kann. Dann können sich Auslandszustellung einer Klage und Vollstreckung im Ausland erübrigen, was die Rechtsdurchsetzung mitunter enorm vereinfacht.
In seinem Urteil „Basler Haar-Kosmetik“ hat der BGH nun zur Haftung des Admin-C Stellung genommen (Urt. v. 9.11.2011 – I ZR 150/09). Danach folgt keine Haftung aus der Stellung des Admin-C als solcher. Jedoch erörtert der BGH eine Reihe von Konstellationen, in denen der Admin-C doch Rechtsansprüchen ausgesetzt sein kann. So kommt eine Gehilfenhaftung in Betracht, wenn der Domaininhaber und der Admin-C die Rechtswidrigkeit der Domainreservierung kennen. Auch ohne solche Kenntnis kann ein erhebliches Eigeninteresse des Admin-C an der Reservierung zur Haftung führen, etwa wenn er sich seine Tätigkeit vergüten lässt oder der eigentliche Nutzer ist, der den ausländischen Domaininhaber lediglich zur Erschwerung der Rechtsverfolgung eingeschaltet hat.
Im Streitfall war behauptet worden, der in Großbritannien ansässige Domaininhaber reserviere ständig frei werdende Domains in einem automatisierten Verfahren zwecks Weiterveräußerung („Domaingrabbing“) und der Beklagte stelle sich per Blanko-Vollmacht als Admin-C zur Verfügung, ohne dass irgendjemand die Domains darauf prüfe, ob Rechte Dritter verletzt werden könnten. Der BGH hielt es für möglich, dass auch dies unter dem Gesichtspunkt des „gefahrerhöhenden Verhaltens“ eine Haftung des Admin-C begründen kann, und verwies die Sache zur näheren Prüfung an das OLG Stuttgart zurück.
In einem anderen, nicht kennzeichenrechtlichen Fall hatte sich der BGH mit der Rechtsnatur von Domains zu befassen (BGH, Urt. v. 18.1.2012 – I ZR 187/10 – gewinn.de). Ein nach eigenem Bekunden ehemaliger Inhaber einer Domain begehrte von einer anderen Partei, an deren Stelle in die Whois-Datenbank eingetragen der Denic zu werden, da er zuvor dort gegen seinen Willen ausgetragen worden wäre. Der BGH verneinte den Klageanspruch, soweit er darauf gegründet sein sollte, dass ein Domainvertrag mit der Denic eine eigentumsähnliche Position vermittele (§ 823 BGB). Ein absolutes Recht wie das Eigentum i. S. d. BGB oder gewerbliche Schutzrechtspositionen gewährt die Inhaberschaft an einer Domain also nicht. Wohl aber hält der BGH die Rückforderung einer Domain nach Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) für möglich, so dass er den Fall zur weiteren Prüfung zurück an das Brandenburgische OLG verwies, das die Klageansprüche in Gänze verneint hatte. Aufgrund dieser Differenzierung des BGH wird es in solchen Fällen im Einzelfall darauf ankommen, wie der spätere Domaininhaber an diese gelangt ist. Auch wird eine Weiterveräußerung der Domain weniger haftungsträchtig sein, als wenn sie einem absoluten Recht gleichgestellt worden wäre.
Das US-Recht verlangt von Anmeldern, den ihnen bekannter Stand der Technik und darüber hinaus alles, was für die Patenterteilung wesentlich sein kann, dem US-Patentamt (USPTO) von sich aus mitzuteilen. Verstöße haben häufig gravierende Folgen, nämlich dass das Patent nicht mehr gegen Verletzer durchgesetzt werden kann. Dies ist bisher recht strikt gehandhabt worden. Verletzter nutzen dies als Verteidigung im Verletzungsprozess. Aus Vorsicht gingen die Anmelder dazu über, das USPTO mit Dokumenten zu überhäufen. In der Sache brachte dies nichts außer Rechtsunsicherheit.
In einer vielbeachteten Entscheidung hat das für Patentsachen zuständige Berufungsgericht entschieden („Therasense, Inc. vs. Becton“), dass die Anforderungen überspannt waren und nur dann durchgriffen, wenn das verschwiegene Material so relevant ist, dass es – bei Kenntnis – zu keiner Patenterteilung gekommen wäre, oder wenn mit Absicht in sorgfältig geplanter Weise getäuscht wurde
Das Patent ist gefährdet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(1) Absicht
Es muss Beweis dafür vorliegen, dass die Nichtnennung eines Dokuments auf einer absichtsvollen Entscheidung zur Täuschung beruhte. Es genügt nicht nur nachzuweisen, dass der Anmelder das Dokument kannte, seine Wesentlichkeit auch erkannte, und dennoch sich zur Nichtnennung entschied.
(2) Wesentlichkeit
Der Standard hierfür wurde erhöht. Das Dokument muss nun so bedeutend sein, dass – wäre es genannt worden – vernünftigerweise kein Patent erteilt worden wäre, wobei die Ansprüche sogar breit interpretiert werden (so breit wie vernünftigerweise möglich).
(3) Ausnahme
Wenn dem Anmelder oder seinem Vertreter gravierendes Fehlverhalten nachgewiesen wird, dann kommt es auf die Wesentlichkeit nicht an. Beispiele für gravierendes Fehlverhalten sind Meineid, Fälschen von Beweismitteln oder Unterdrückung von Beweismitteln. Zwar ist hier offensichtlich ein hoher Standard angestrebt, aber davon könnte – wie US-Patentrechtler mahnen – sogar eine Nichtnennung eines negativen ausländischen Prüfungsbescheids fallen.
Zur Festlegung einer möglichst einheitlichen Handhabung wird das USPTO die entsprechende Regel in seinen Prüfungsrichtlinien ändern (37 CFR § 1.56). Bisher liegt dazu nur ein Entwurf vor.
Für die Praxis hat dies die Folge, dass ein möglicher Verletzer nun erheblich weniger Drohpotential aufbauen kann. Denn ein Nachweis, dass die Nichtnennung gegenüber dem US-Patentamt auf einer absichtlichen Täuschungsentscheidung beruhte, wird nur schwer zu führen sein. Außerdem ist die Schwelle für Wesentlichkeit nun so weit angehoben, dass auf der Grundlage des verschwiegenen Dokuments genauso gut ein Nichtigkeitsverfahren geführt werden könnte. Das muss nicht zwingend vor Gericht stattfinden, sondern kann vor dem USPTO im Rahmen einer sog. Re-examination erfolgen.
Auf vielen Geräten – z.B. Router, internetfähige Fernseher, Mobilfunkgeräte – findet wegen ihres großen Funktionsumfangs und ihrer Flexibilität bei der Anpassung auf unterschiedliche Hardware-Plattformen linuxbasierte Firmware Verwendung. Im Detail nicht immer einfach zu klären ist dabei die Reichweite der im Falle von Linux einschlägigen GNU General Public License (GPL). Denn diese sieht beispielsweise vor, dass die Weiterverbreitung oder die Bearbeitung von Software nur gestattet ist, wenn die Software selbst oder etwaige Weiterentwicklungen GPL-lizenziert weitergegeben werden. Wird GPL-lizenzierte Software mit proprietärer Software kombiniert, stellt sich die Frage, inwieweit die jeweiligen Lizenzbestimmungen anwendbar sind.
Unter anderem mit dieser Frage hatte sich Anfang November 2011 das Landgericht Berlin (Urt. v. 8.11.2011 – 16 O 255/10) beschäftigt. In Streit stand die Verwendung einer modifizierten Version einer Routerfirmware, in der u.a. GPL (Version 2) lizenzierte Softwarebestandteile enthalten war. Der Routerhersteller wandte sich gegen einen Anbieter von Software, der auf Grundlage der ursprünglichen Routersoftware eine eigene Software für jene Router erstellt hatte. Im Ergebnis verneinte das Landgericht einen urheberrechtlichen Anspruch, da der Hersteller der Routersoftware selbst für seine Firmware auf Open-Source-Software zurückgegriffen und sich deshalb seinerseits an die Bedingungen der GPL zu halten habe und er demnach Modifikationen an seiner Software – urheberrechtlich – nicht verhindern könne.
Das Landgericht geht zunächst davon aus, dass die modifizierte Firmware, also die Gesamtheit der auf dem Gerät abgespeicherten und installierten Softwarebestandteile als sog. Sammelwerk i.S.d. § 4 Abs. 1 UrhG anzusehen sei. Danach liegt ein Sammelwerk dann vor, wenn mehrere Werke, Daten oder sonstige Elemente durch eine persönliche geistige Schöpfung im Hinblick auf die Auswahl oder die Anordnung zusammengefasst worden sind. Ob diese Voraussetzung im Falle einer bloßen Kombination von bestehenden Programmen in einer Firmware einschlägig sind, war aber im entschiedenen Fall nicht unumstritten. So hatte das Kammergericht im dem Hauptsacheverfahren vorangegangen Verfügungsverfahren (Az. 24 U 71/10) die Sammelwerkeigenschaft klar verneint, da die Auswahl und Anordnung der einzelnen Programme durch die technischen Gegebenheiten vorgeben war und diese keinen Platz für eine eigene kreative Leistung ließen.
In einem weiteren Schritt prüfte das Landgericht dann die Auswirkungen der GPL-Lizenz auf die Firmware als Sammelwerk. Nach seiner Auffassung unterliegen Werke, die Open-Source-Software enthalten, als Ganzes den Bedingungen der GPL. Die – so wörtlich – „Infizierung“ eines IT-Produkts bei Verwendung von Open-Source-Software in einzelnen Teilen begegne keinen Bedenken, wenn das IT-Produkt insgesamt maßgeblich von den Open-Source-Bestandteilen abhänge. Denn für Sammelwerke – so das Landgericht – bestimme Ziff. 2 der GPL, dass Werke, die Open-Source-Software enthalten, als Ganzes den Bedingungen der GPL unterliegen. Diese Schlussfolgerung ist jedoch missverständlich. Denn Ziff. 2 Abs. 3 der GPL (Version 2) geht davon aus, dass bei Software-Sammelwerken, die auch nicht-GPL-lizenzierte Software enthalten, die jeweiligen Lizenzrechte der übrigen Bestandteile erhalten bleiben. Vielmehr soll danach wohl nur die Durchsetzung der GPL im Hinblick auf jene Lizenzrechte nicht verhindert oder nicht erschwert werden.
Die Entscheidung des Landgerichts zeigt also, dass bei der Zusammenstellung von Softwarekomponenten schon von Anfang an die Lizenzsituation der jeweiligen Bestandteile berücksichtigt werden muss, insbesondere bei der Verwendung von Open-Source-Software. Für Entwickler stellen sich dabei u. a. folgende Fragen: Werden Bearbeitungen an Software vorgenommen oder werden lediglich bereits bestehende Softwareelemente zusammengefasst? Kann – wie das Landgericht angedeutet hat – durch die bloße Zusammenstellung von Software ein eigenes Urheberrecht entstehen? Und welche Auswirkungen haben die jeweiligen Lizenzbestimmungen auf sowohl das Urheberrecht an einem solchen Sammelwerk als auch auf die jeweiligen Rechte an den anderen Softwarebestandteilen?
Seit ungefähr vier Jahren gilt in der Russischen Föderation ein neues kodifiziertes Immaterialgüterrecht. Darin sind als Bestandteile des dortigen Zivilgesetzbuches sämtliche Gegenstände des Geistigen Eigentums zusammengefasst und systematisiert worden (inoffz. engl. Übersetzung beim russischen Patent- und Markenamt, Rospatent).
Der Modernisierung des russischen Immaterialgüterechts folgt nun auch die jüngste Novellierung des russischen Prozessrechts. Mit Änderungsgesetzen vom 6. und 8. Dezember 2011 (Nr. 4-FKZ und Nr. 422-FZ) sind die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung eines sog. Gerichts für Immaterialgüterrechte und die Etablierung entsprechender Verfahren geschaffen worden. Dieses Gericht wird als Fachgericht der sog. Arbitragegerichtsbarkeit – der Gerichtsbarkeit für wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten – in Zukunft für Verfahren mit Bezug zum Immaterialgüterrecht sachlich zuständig sein. Mit der Errichtung dieses eigenständigen Fachgerichts, das seine Arbeit bis spätestens Februar 2013 aufnehmen soll, ist daher vor allem beabsichtigt, in Immaterialgütersachen die richterliche Expertise zu fördern und eine einheitliche Rechtsfortbildung in Russland zu gewährleisten. Denn im Zuge der eingangs erwähnten Novellierung des Immaterialgüterrechts wurde die Verfolgung von Rechtsverletzungen in Russland erleichtert, so dass sich die russischen Gerichte zunehmend mit Fragen des Immaterialgüterrechts zu befassen haben.
Das neu zu schaffende Gericht für Immaterialgüterrechte ist zukünftig sowohl für Verfahren mit Beteiligung von Rospatent als auch für Verletzungsverfahren zuständig. Erstinstanzlich wird das Gericht insbesondere über Entscheidungen von Rospatent bezüglich Patenterteilungen, in Nichtigkeitsverfahren oder zu Markeneintragungen befinden. Bisher erfolgen Rechtsbehelfe gegen derartige Entscheidungen erstinstanzlich grundsätzlich am Sitz von Rospatent, beim Moskauer Arbitragegericht. Als Kassationsinstanz wird das Gericht darüber hinaus tätig bei den von ihm selbst erlassenen erstinstanzlichen Entscheidungen sowie bei Entscheidungen der Arbitragegerichte der ersten und zweiten Instanz in Verletzungsverfahren. Letztere Verfahren werden bisher von den Föderalen Arbitagegerichten der Bezirke als Kassationsgerichte behandelt. Die Kassationsentscheidungen des Gerichts für Immaterialgüterrechte werden letztinstanzlich wiederum im Wege des Rechtsmittels der sog. Aufsichtsbeschwerde zum Obersten Arbitragegericht der Russischen Föderation angegriffen werden können. Somit wird das neue Fachgericht unterhalb der obersten Gerichtsinstanz angesiedelt sein.
Damit ein Zeichen als Marke schutzfähig ist, muss es insbesondere „Unterscheidungskraft“ besitzen (s. z. B. Beitrag v. 5.12.2007). Zu dieser Schutzvoraussetzung hat der BGH in einer aktuellen Leitsatzentscheidung einige grundlegende Ausführungen gemacht (BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 56/09 – Link economy).
Danach sei generell ein „großzügiger Maßstab anzulegen“. Handelt es sich bei einer angemeldeten Marke um eine Mehrwortmarke, so sei mangelnde Unterscheidungskraft „lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen". Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten.“
Der Hauptkritikpunkt des BGH an der angefochtenen Entscheidung des Bundespatentgerichts war, dass darin ein beschreibender Gehalt „in mehreren gedanklichen Schritten“ hergeleitet worden war. Zu verlangen sei demgegenüber eine „sich aufdrängende ohne weiteres ersichtliche beschreibende Bedeutung“.
Allerdings lässt auch aufhorchen, dass der BGH eine „Mehrdeutigkeit“ als Argument für die Schutzfähigkeit erwähnt. Denn nach der Spruchpraxis der letzten Jahre liefen Anmelder mit diesem Argument regelmäßig auf (vgl. z. B. BGH, Beschl. v. 22.1.2009 – I ZB 52/08 – DeutschlandCard: „… Im Übrigen reicht es für das Vorliegen des Schutzhindernisses … aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält …“). Im Streitfall stellte der BGH fest, dass es offenbar mehrere für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen gleichwertige Deutungsmöglichkeiten der angemeldeten Wortfolge „Link economy“ gebe. Bislang galt das nicht als triftiges Argument für die Schutzfähigkeit (s. noch BPatG, Beschl. v. 5.7.2011 – 27 W (pat) 161/10 – Der Klartext-Experte: „… Verschiedene gleichwertige Bedeutungen einer Marke sprechen nicht für deren Unterscheidungskraft, wenn sich in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen alle Deutungsmöglichkeiten als sachbezogen oder sonst als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion als ungeeignet erweisen …“).
Interessant ist dabei auch die Anmerkung des BGH, dass der Markenprüfer die Wortfolge anders interpretiert hatte als das Bundespatentgericht. Auch ließ er eine Handvoll – überwiegend englischsprachiger – Internetausdrucke nicht als Beleg für ein inländisches Sprachverständnis gelten (ähnlich schon für ein einziges Verwendungsbeispiel für Farbmarken: BGH, Beschl. v. 1.3.2001 – I ZR 57/98 – Farbmarke violett). Dies kann als Fingerzeig für die Vorinstanzen verstanden werden, Zurückweisungsentscheidungen auf eine solide Faktenbasis zu gründen.
Wer ein Zeichen, das einer fremden geschützten Marke verwechselbar ähnlich ist, ohne Zustimmung des Markeninhabers auf der Verpackung einer Ware anbringt, verletzt die Rechte an dieser Marke. – So der Wortlaut der einschlägigen deutschen und europäischen Gesetzesbestimmungen (Markengesetz, Markenrichtlinie und Gemeinschaftsmarkenverordnung).
Wenn demnach ein Getränkeabfüller Getränke in Dosen oder Flaschen mit einem solchen problematischen Zeichen abfüllt, sollte dieser Tatbestand erfüllt sein. Denn es wird eine dauerhafte Verbindung zwischen Ware und Zeichen hergestellt. Dies gilt nach vorgenanntem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn dem Abfüller im Auftrag eines Dritten handelt, der ihm Getränkekonzentrat und die bereits bedruckten Dosen zur Verfügung stellt und die komplette Vermarktung übernimmt.
Für den letztgenannten Fall entschied der EuGH nun jedoch genau anders herum, indem er den Wortlaut einschränkend auslegte (Urt. v. 15.12.2011 – C-119/10 – Red Bull/Winters). Wenn ein Dienstleister wie ein Getränkeabfüller nur in den „technischen Abschnitt des Prozesses der Herstellung des Endprodukts“ eingebunden sei, „ohne irgendein Interesse an der äußeren Darstellung der Dosen und insbesondere an den darauf angebrachten Zeichen zu haben“, sei er nicht als „Benutzer“ des Zeichens im Sinne des Markenrechts anzusehen. Hierbei knüpfte der EuGH an Erwägungen in vorausgegangenen Urteilen an (Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 – C-238/08 – Google France und Google; Urt. v. Urt. v. 12.7.2011 – C-324/09 – L’Oréal/eBay), die sich aber mit der speziellen Haftungsproblematik von Internetdienstleistern befassten. Die jetzige Entscheidung führt diese Linie über den Internetbereich hinaus fort.
Der EuGH merkte an, dass der betroffene Markeninhaber nicht schutzlos gestellt sei, denn er könne sich ja an den Auftraggeber des Getränkeabfüllers halten. Im Streitfall saß der jedoch auf den British Virgin Islands, was für den Kläger vor einige verfahrensrechtliche Herausforderungen stellt, angefangen bei der Zustellung bis hin zur Vollstreckung.
Gleichwohl scheint die Lage für Rechtsinhaber nicht hoffnungslos. Denn aus den Urteilsformulierungen ist zu schließen, dass die Haftung des Dienstleisters lediglich auf der Grundlage des Markenrechts ausgeschlossen sei. Ausdrücklich wies der Gerichtshof darauf hin, dass die Verantwortlichkeit des Abfüllers „gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften beurteilt werden“ müsse. Das dürfte als Anspielung auf die Durchsetzungsrichtlinie zu verstehen sein (Richtlinie 2004/48/EG, s. dazu Beitrag v. 1.9.2008). Diese sieht vor, dass gerichtliche Maßnahmen auch gegen „Mittelspersonen“ verhängt werden können, „deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden“ (Artt. 9, 11 der Richtlinie). Voraussetzungen und Verfahren sollen sich nach den Begründungserwägungen dieser Richtlinie nach dem Recht der Mitgliedstaaten richten. Demnach sollte im nationalen Recht Raum für die Verfolgung solcher Fälle bleiben, in Deutschland etwa nach den Grundsätzen der „Störerhaftung“ (s. z. B. Beitrag v. 5.11.2007) oder anderen Haftungsmodellen (z. B. Beitrag v. 27.4.2009). Allerdings hätte es die Rechtssicherheit gefördert, wenn der EuGH hierauf näher eingegangen wäre und wenigstens die Durchsetzungsrichtlinie ausdrücklich erwähnt hätte. Schließlich begreift er es auch sonst durchaus als seine Aufgabe, auf eventuell relevante unionsrechtliche Bestimmungen hinzuweisen, die im Verfahren noch nicht erörtert worden sind (vgl. z. B. Urt. v. 20.3.2003 - C-291/00 - Arthur et Félicie; Urt. v. 9.3.2006 – C-421/04 – MATRATZEN).
Eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent kann grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Nur in Ausnahmefällen ist eine Nichtigkeitsklage aus in der Person liegenden Gründen unzulässig. Dies ist etwa der Fall, wenn die Person bereits einmal Nichtigkeitsklage erhoben hat und diese rechtskräftig abgewiesen wurde oder wenn die Person sich gegenüber dem Patentinhaber verpflichtet hat, das Patent nicht anzugreifen. Auch die Klage eines Strohmanns, der die Klage anstatt eines selbst an der Klage gehinderten Dritten erhebt, ist unzulässig.
Im konkreten Sachverhalt hatte zunächst der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft Nichtigkeitsklage gegen das Patent erhoben, die vom BPatG abgewiesen worden war. Einige Zeit später reichte die Gesellschaft eine neue Nichtigkeitsklage ein. Diese sah das BPatG als unzulässig an. Der Alleingesellschafter trete in Gestalt der Gesellschaft im Geschäftsleben auf, wirtschaftlich betrachtet seien beide eine Person. Sei der Alleingesellschafter durch die Rechtskraft des ersten Urteils an einer neuen Nichtigkeitsklage gehindert, so gelte dies auch für die Kapitalgesellschaft.
Der BGH hat das Urteil des Bundespatentgericht aufgehoben (Urt. v. 29.11.2011 – X ZR 23/11 – Rohrreinigungsdüse). Anders als bei vertraglichen Verpflichtungen sei es bei der Frage der Rechtskraft nicht möglich, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben weitere Personen in die Rechtskraft einzubeziehen. Auch ein Strohmann-Sachverhalt liege nicht vor, weil die Kapitalgesellschaft ein eigenes rechtliches Interesse an der Vernichtung des Patents habe.
Praktisch relevant ist dies in Fällen, in denen nach dem Scheitern der ersten Nichtigkeitsklage neuer Stand der Technik gefunden wird, der dem Patent entgegengehalten werden kann.
Gewerbetreibende erhalten häufig Schreiben, deren Werbecharakter erst auf zweiten Blick ersichtlich wird. Bei erster flüchtiger Durchsicht entsteht der Eindruck, das Schreiben beziehe sich auf eine bestehende Vertragsbeziehung oder eine bereits bestellte Leistung. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verbreitet sind Schreiben, mit denen die Inhaber von Schutzrechten dazu bewegt werden sollen, die Verlängerung des Schutzrechts durch den Absender des Werbeschreibens vornehmen zu lassen. Besonders ärgerlich ist es hier, wenn auf ersten Blick der Anschein eines amtlichen Schreibens erweckt wird.
Der BGH hat sich jetzt mit einem Sachverhalt befasst, in dem das Werbeschreiben zum Ziel hatte, den Gewerbetreibenden zu einem Eintrag in ein Branchenverzeichnis zu bewegen (Urt. v. 30.06.2011 – I ZR 157/10 – Branchenbuch Berg). Die Aufmachung des Schreibens war derart, dass bei einem flüchtigen Leser der Eindruck entstehen konnte, es gehe lediglich um die Aktualisierung eines bereits bestehenden Eintrags.
Für die Frage, wie Werbung verstanden wird, kommt es auf die Sichtweise des angemessen aufmerksamen und verständigen Marktteilnehmers an. Die Urheber des Werbeschreibens stellten sich auf den Standpunkt, dass die Geschäftsleute als Adressaten des Werbeschreibens die individuell an sie gerichtete Geschäftspost mit gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nähmen. Der wahre Charakter des Schreibens werde dann erkannt.
Dem tritt der BGH entgegen und stellt klar, dass im Geschäftsleben Schreiben von vermeintlich geringer Bedeutung nur mit wenig Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen werden. Bei flüchtiger Durchsicht bestehe aber die Gefahr, dass jedenfalls ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise über den Inhalt des Schreibens getäuscht werde. Die Werbung sei dazu ausgelegt, planmäßig und systematisch die Unaufmerksamkeit der Adressaten auszunutzen. Damit verstoße die Werbung gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.
Gemäß Artikel 11 GebO wird die Prüfungsgebühr teilweise zurückerstattet, wenn die Anmeldung zurückgezogen wird, bevor das Europäische Patentamt mit der Sachprüfung begonnen hat. Da der Anmelder keinen Einblick in die Tätigkeit des Amts hat, ist für ihn nicht ohne weiteres ersichtlich, ob die Voraussetzungen für die Rückzahlung vorliegen.
Die Juristische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamt hat sich jetzt mit einem Fall befasst, in dem dem Anmelder die teilweise Rückerstattung der Prüfungsgebühr verweigert worden war (Entsch. v. 21.07.2011 – J 25/10). Einige Zeit, nachdem die Anmeldung in die regionale Phase vor dem Europäischen Patentamt eingetreten war, erklärte der Anmelder die Rücknahme der Patentanmeldung und beantragte die teilweise Rückerstattung der Prüfungsgebühr. Der Formalsachbearbeiter informierte den Anmelder, dass die Rückerstattung nicht möglich sei. Der Prüfer habe mitgeteilt, dass die Sachprüfung bereits begonnen habe.
Der Anmelder hielt seinen Antrag aufrecht. Es sei nicht angegeben worden sei, zu welchem Zeitpunkt die Sachprüfung angefangen habe und wie dieser Zeitpunkt bestimmt werde. Daher sei nicht nachvollziehbar, ob ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe oder nicht.
Die Beschwerdekammer gab dem Anmelder recht. Die Prüfungsabteilung muss nachvollziehbare Tatsachen angeben, aus denen sich ergibt, dass die Prüfung tatsächlich begonnen hat. Anderenfalls könne nicht nachgeprüft werden, ob die Entscheidung richtig war. Dies gelte insbesondere, da das Europäische Patentamt ein eigenes Interesse daran habe, Gebühren einzubehalten. Die Beschwerdekammer wertete die Vorgehensweise der Prüfungsabteilung als schweren Verfahrensfehler und ordnete die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an.
Das Londoner Übereinkommen ist von einer Reihe von Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens geschlossen worden mit dem Ziel, die nach der Erteilung eines europäischen Patents anfallenden Übersetzungskosten zu vermindern (siehe Beitrag v. 01.02.2008). Diese Staaten verzichten auf die eigentlich im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehene Möglichkeit, eine Übersetzung des europäischen Patents in die eigene Landessprache zu verlangen.
Für Mazedonien tritt das Londoner Übereinkommen am 1. Februar 2012 in Kraft. Für europäische Patente, die ab diesem Datum mit Wirkung für Mazedonien erteilt werden, entfällt das Erfordernis einer vollständigen Übersetzung in die Landessprache. Mit Mazedonien sind nun 18 EPÜ-Vertragsstaaten im Londoner Übereinkommen zusammengeschlossen. Die bisherigen Vertragsstaaten waren Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finnland, Island, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Schweden, Schweiz, Slowenien, Ungarn und das Vereinigte Königreich.





