GDM-Patentfrühstück - Vergangene Veranstaltungen
Vortrag von Herrn Dr. Thomas Westphal
und Herrn Dr. Dmitri Tkachev
In den wirtschaftlich wichtigsten GUS-Staaten hat sich ein rechtlicher Rahmen etabliert, der im Wesentlichen dieselben gewerblichen Schutzrechte wie das deutsche Recht kennt. Besonderheiten sind dennoch zu beachten, getreu dem russischen Sprichwort: „Gehe nicht mit deinen eigenen Regeln in ein fremdes Kloster!“. Der Vortrag beleuchtet eine Auswahl an Gegebenheiten bei der Erlangung gewerblicher Schutzrechte in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, insbesondere Russland, und zeigt auf, wie man diese zum eigenen Erfolg nutzen kann.
Vortrag von Herrn Dr. Philipp Harlfinger
Im Laufe des Erteilungsverfahrens können die Unterlagen der Patentanmeldung geändert werden. Unzulässig sind allerdings Änderungen, die nicht durch den ursprünglichen Offenbarungsgehalt gedeckt sind. Wurde ein Patentanspruch vor der Erteilung in unzulässiger Weise geändert, kann der Anspruch im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren keinen Bestand haben. Der Patentinhaber steht dann vor der Frage, ob und in welcher Form er neue Ansprüche einreichen kann, so dass jedenfalls eine Aufrechterhaltung in geänderter Fassung möglich ist. Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt ein weiteres Mal mit dieser Frage befasst und strenge Maßstäbe angelegt. Der Bewegungsspielraum für den Patentinhaber ist enger geworden. Patentanmelder sollten die neue Rechtsprechung bereits während des Erteilungsverfahrens im Blick haben und sich nur mit Vorsicht an die Grenzen des Offenbarungsgehalts annähern.
Vortrag von Herrn Dr. Christof Keussen
In der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs in Nichtigkeitssachen ist eine klare Tendenz erkennbar, sich der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts anzunähern. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung der Neuheit, wo beginnend mit der Olanzapin-Entscheidung eine Neuorientierung zu beobachten ist. Auch bei der Erfinderischen Tätigkeit konvergiert der Ansatz des BGH inzwischen mit der Europäischen Herangehensweise. Der Vortrag gibt einen Überblick über die jüngsten Entscheidungen und erläutert deren Implikationen für die Praxis.
Vortrag von Herrn Dr. Christof Keussen
Unter dem Motto “Raising The Bar” betreibt das Europäische Patentamt eine Politik der Straffung des Patenterteilungsverfahrens auf Kosten der Rechte der Patentanmelder und will höhere Standards für die Erfinderische Tätigkeit durchsetzen. Der Vortrag gibt einen Überblick über bereits umgesetzte und zukünftig geplante Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens sowie Anregungen, wie Anmelder aus der neuen Rechtslage das Beste machen können.
12.02.2010
12.02.2010
Vortrag von Herrn Stephan Russlies
Die zunehmende Bedeutung der mittelbaren Patentverletzung (§ 10 PatG) dokumentieren nicht zuletzt zahlreiche Leitsatzentscheidungen aus dem vergangenen Jahrzehnt, die der BGH dem Thema widmete. Je nach Ausgestaltung der Werbung für ein Produkt kann dieser Tatbestand auch den Vertrieb lange bekannter Produkte erfassen, so dass die mittelbare Patentverletzung einem reinen Äußerungsdelikt gleichkommt.
Der Vortrag gibt zunächst einen Überblick über die Reichweite und Grenzen der unmittelbaren Patentverletzung (§ 9 PatG), um dann zu verdeutlichen, welche Schutzlücken durch § 10 PatG gefüllt werden. Die wichtigsten BGH-Leitsatzentscheidungen werden erläutert, um anhand dessen gerade auch die Grenzen der mittelbaren Patentverletzung aufzuzeigen.
06.11.2009
06.11.2009
Vortrag von Dr. Philipp Harlfinger
Das Gesetz zur Modernisierung des Patentrechts, das am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, hat eine Reihe von Änderungen für das Arbeitnehmererfindungsgesetz gebracht. So sind an verschiedenen Stellen die Formerfordernisse reduziert worden. Insbesondere wurde die Überleitung von Arbeitnehmererfindungen auf den Arbeitgeber vereinfacht.
Der Vortrag erläutert dies sowie weitere Aspekte des Arbeitnehmererfinderrechts.
Vortrag von Dr. Philipp Harlfinger
Liefert ein Verkäufer einen patentverletzenden Gegenstand an einen Käufer, so wird regelmäßig auch der Käufer zum Patentverletzer. Weil das wirtschaftliche Risiko erheblich ist, treffen die Parteien häufig bereits im Kaufvertrag Regelungen für diesen Fall. Nicht selten bildet die Frage der Haftung für Patentverletzungen sogar einen Schwerpunkt bei den Vertragsverhandlungen.
Der Vortag analysiert die Interessenlage der Parteien und macht Vorschläge für die Vertragsgestaltung.
Vortrag von Dr. Christof Keussen
Die gesetzliche Vorgabe ist in beiden Fällen gleich: Der Gegenstand eines Anspruchs muss auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, damit ein Patent erteilt werden kann. In der praktischen Umsetzung gibt es Unterschiede zwischen den deutschen und europäischen Patentbehörden, die erhebliche Auswirkungen haben können. Ein Argument, mit dem man vor der einen Behörde Erfolg hat, kann bei der anderen Behörde in die Sackgasse führen.
Der Vortrag erläutert die Unterschiede und gibt Hinweise für die Praxis.
Vortrag von Dr. Philipp Harlfinger
Vermutet ein Patentinhaber eine Verletzung, reichen die Informationen aber nicht zum lückenlosen Nachweis, so kann er auf die Besichtigungsansprüche zurückgreifen, die seit September 2008 gesetzlich normiert sind. Besichtigungsansprüche werden in aller Regel per einstweiliger Verfügung durchgesetzt, ohne dass dem mutmaßlichen Verletzer zuvor rechtliches Gehör gewährt wird. Unternehmen müssen also damit rechnen, dass ohne Vorwarnung Anwälte eines Wettbewerbers vor den Werkstoren stehen und überprüfen wollen, ob bestimmte Vorgänge auf dem Werksgelände patentverletzend sind.
Der Vortrag erläutert das Verfahren und gibt Ratschläge, wie innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit zweckmäßig reagiert werden kann.
Vortrag von Dr. Phillipp Harlfinger
Erweist sich ein Patentanspruch in seiner anfangs eingereichten Form als nicht patentierbar, kann der Anmelder im Laufe des Erteilungsverfahrens geänderte Ansprüche einreichen. Allerdings dürfen nur solche Informationen in den Anspruch aufgenommen werden, die durch den Offenbarungsgehalt des ursprünglich eingereichten Anmeldungstextes gedeckt sind. Wird gegen diese Vorgabe verstoßen, so ist der Bestand des gesamten Patents gefährdet.
Anhand eines Beispiels, das Gegenstand einer jüngeren BGH-Entscheidung (Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02 - Sammelhefter II) war, veranschaulicht der Vortrag die praktische Anwendung dieser Regelung.





