Mehr zu Gebrauchsmustern
1. Voraussetzungen für ein Gebrauchsmuster
Ebenso wie Patente schützen Gebrauchsmuster technische Erfindungen, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind. Allerdings gibt es einige wesentliche Unterschiede zu Patenten:
- Der bei der Beurteilung der Neuheit zugrunde zu legende Stand der Technik ist nicht so umfassend wie bei Patenten. Unberücksichtigt bleiben insbesondere offenkundige Vorbenutzungshandlungen, die außerhalb Deutschlands stattfanden.
- Sehr wertvoll kann die sog. Neuheitsschonfrist sein: Nicht selten zeigt sich erst nach der Veröffentlichung einer Erfindung, z.B. auf einer Messe, in einer Dissertation oder durch erste Verkäufe, daß die Absicherung mit einem technischen Schutzrecht wünschenswert wäre. Chancen auf ein Patent bestehen dann zwar aufgrund der offenkundigen Vorbenutzung kaum noch. Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Erfindung besteht aber die Möglichkeit einer Gebrauchsmusteranmeldung, ohne daß die Veröffentlichung bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit berücksichtigt wird.
- Gebrauchsmuster können nicht für Verfahren erteilt werden.
- die Durchführung von Recherchen zur Ermittlung des für Ihre Erfindung relevanten Standes der Technik,
- die Beurteilungen der Schutzfähigkeit Ihrer Erfindungen durch Gebrauchsmuster
- die Ausarbeitungen von Gebrauchsmusteranmeldungen für Ihre Erfindungen.
2. Eintragungsverfahren
Zur Anmeldung eines Gebrauchsmusters sind wie beim Patent eine Beschreibung, ausformulierte Schutzansprüche sowie ggf. Zeichnungen einzureichen.
Ein bedeutender Unterschied zum Patent besteht darin, daß die materiellen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und das Vorliegen eines erfinderischen Schritts vor der Eintragung nicht geprüft werden. Dies hat den wichtigen Vorteil eines erheblich kürzeren Eintragungsverfahrens, weshalb Rechte aus einem Gebrauchsmuster mitunter um Jahre früher geltend gemacht werden können als die aus einem Patent. Auf der anderen Seite zieht der Umstand der fehlenden Sachprüfung einige Rechtsunsicherheit nach sich, da der Inhaber noch stärker als beim Patent damit rechnen muß, daß der in Anspruch Genommene das Gebrauchsmuster mit einem Löschungsantrag angreift.
- die Vertretung vor den Erteilungsbehörden, auch im Ausland durch ausgesuchte Kanzleien vor Ort,
- die Überwachung der Zahlung von Verlängerungsgebühren zur Aufrechterhaltung Ihrer Gebrauchsmuster.
3. Löschungsverfahren
Jeder Dritte kann gegen den Inhaber eines Gebrauchsmusters Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters stellen.
- die Begutachtung der Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters einschließlich der dafür erforderlichen Recherchen,
- die Vertretung in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren.
4. Wirkungen eines Gebrauchsmusters
Die Wirkungen eines Gebrauchsmusters unterscheiden sich von denen eines Patents (s. Wirkungen eines Patents) im wesentlichen nur durch die kürzere Laufzeit sowie dadurch, daß für ein Gebrauchsmuster kein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden kann.
- die Prüfung und Verfolgung von Gebrauchsmusterverletzungen,
- die Abwehr unberechtigter Ansprüche aus Gebrauchsmustern,
- die Betreuung von und Mitwirkung in Gebrauchsmusterverletzungsverfahren im In- und Ausland,
- die Vertretung in Gebrauchsmusterverletzungsverfahren vor deutschen Gerichten,
- die Beratung bei Lizensierungen einschließlich der Ausarbeitung von Lizenzverträgen.





