Mehr zu Halbleitertopographien


1. Entstehung des Schutzes

Damit eine Halbleitertopographie Schutz verdient, muß sie Eigenart aufweisen. Sie darf weder einer anderen Topographie nachgebildet noch alltäglich sein. Nicht erforderlich ist hingegen eine besondere technische Funktion, für die Patent- und Gebrauchsmusterschutz zur Verfügung stünde.

Außerdem ist eine Anmeldung bei der zuständigen Registrierungsbehörde erforderlich. Diese prüft allerdings nicht, ob Eigenart vorliegt, sondern nur, ob die Anmeldung bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllt. Ist das der Fall, trägt die Behörde die Topographie in das dafür vorgesehene Register ein.

Die Anmeldung kann binnen zwei Jahren nach der erstmaligen geschäftlichen Verwertung erfolgen. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre von der erstmaligen geschäftlichen Verwertung an. Lag am Anmeldetag noch keine geschäftliche Verwertung vor oder geschah sie vertraulich, beginnt die Schutzdauer mit dem Anmeldetag.

Weist eine eingetragene Topographie keine Eigenart auf oder war der Anmelder nicht zur Anmeldung berechtigt, so kann jedermann durch einen Löschungsantrag die Löschung erbeiführen, womit der Schutz nachträglich wieder entfällt. Der Antrag ist bei der Registrierungsbehörde enzureichen, vor der auch das Löschungsverfahren durchgeführt wird.

GLAWE DELFS MOLL übernimmt für Sie
  • die Ausarbeitung der Anmeldungsunterlagen für Ihre Halbleitertopographie,
  • die weitere Betreuung des Prüfungsverfahrens sowie
  • die Stellung von Löschungsanträgen.
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2. Wirkungen des Schutzes

Im Grundsatz steht jegliche kommerzielle Verwertung einer geschützten Topographie ausschließlich dem Inhaber zu. Erlaubt ist allerdings das Reverse Engineering, d.h. die Nachbildung der Topographie zu Untersuchungszwecken sowie die darauf aufbauende Entwicklung einer neuen Topographie, die ihrerseits Eigenart aufweisen muß.

Eine weitere wichtige Ausnahme besteht für Erwerber von Halbleiterprodukten, die ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit keine Kenntnis von einer darin enthaltenen geschützten Topographie haben. Erfährt ein solcher Erwerber allerdings nachträglich vom Schutz oder erhält er gewichtige Anhaltspunkte für das Bestehen des Schutzes, so kann der Rechtsinhaber für die Zukunft eine "angemesse Entschädigung" für die weitere Nutzung verlangen.

Liegt jedoch eine Verletzung des Topographieschutzes vor, so stehen dem Rechtsinhaber Unterlassungs- und in der Regel auch Schadensersatz-, Auskunfts- und Vernichtungsansprüche zu. Diese Ansprüche werden in entsprechender Weise wie bei einer Kennzeichenrechtsverletzung durchgesetzt.

GLAWE DELFS MOLL übernimmt für Sie
  • die Prüfung, ob die Verwertung einer Topographie Ansprüche auslöst,
  • die Durchsetzung Ihrer Ansprüche und
  • die Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche.
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