Mehr zu Internetrecht
1. Allgemeines
Auf das Geschehen im Internet finden die geltenden Gesetze in gleicher Weise Anwendung wie bei sonstigen Sachverhalten im öffentlichen und privaten Leben. Sachverhalte mit Bezug zum Internet weisen dennoch oft rechtliche Besonderheiten aus, und zwar aus folgenden Gründen:
- Aufgrund technischer Besonderheiten, etwa beim Umgang mit Domains, Links, Suchmaschinen, treten immer wieder neuartige Fragestellungen auf, auf die sich anderweitig entwickelte Grundsätze nicht ohne weiteres übertragen lassen.
- Da Websites stets international abrufbar sind, besteht leicht die Gefahr einer Kollision mit ausländischem Recht. Hinzu kommt, daß aufgrund des Schutzlands- bzw. Abrufstaatsprinzips, das sich in den USA, im Vereinigten Königreich und in Deutschland durchgesetzt hat, ein Gerichtsstand in jedem Land begründet ist, in dem die Seite abrufbar ist. Es kommt daher leicht zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten.
- Bei Internet-Sachverhalten sind Dritte, z.B. Provider, Betreiber von Suchmaschinen oder Link-Sammlungen, oft notwendigerweise am Zustandekommen einer Rechtsverletzung beteiligt. Würden ihre oft eher rein technischen Beiträge stets zu einer vollen rechtlichen Verantwortung führen, wäre ihre Tätigkeit aufgrund der unübersehbaren Haftungsrisiken kaum möglich. Daher sind der Gesetzgeber (s. etwa § 5 des Teledienstegesetzes) und Gerichte (s. etwa die Grundsätze der Störerhaftung) immer wieder gefordert, die Grenzen der rechtlichen Verantwortlichkeiten im Internet festzulegen.
Im folgenden wird eine Auswahl von Rechtsproblemen mit speziellem Bezug zum Internet vorgestellt, die in den letzten Jahren aktuell wurden:
2. Domains
Ein Großteil der Streitfälle mit Bezug zum Internet betrifft die Kollision von Domains mit Kennzeichenrechten.
Unter dem sog. Domain-Grabbing versteht man dabei die Fälle, in denen eine Domain, die z.B. einer bekannten Marke entspricht, gezielt deshalb reserviert wird, um den Markeninhaber an der Nutzung der gleichlautenden Domain zu hindern oder ihm die Übertragung der Domain für einen hohen Kaufpreis anzubieten.
Beim Streit um Domains unter den generischen Top Level Domains (TLDs) wie .com, .net und .org kann sich der Anspruchsteller eines speziellen Streitschlichtungsverfahrens bedienen. Die Verfahrensregeln bestimmen sich in erster Linie nach der von der ICANN erlassenen Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP). Durchgeführt werden die Verfahren insbesondere von der World Intellectual Property Organization in Genf. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, daß der Anspruchsteller im Erfolgsfall Übertragung der Domain und nicht lediglich Löschung verlangen kann.
Dagegen finden die UDRP bei den meisten nationalen TLDs keine Anwendung. Hier ist im Regelfall wie bei gewöhnlichen Kennzeichenverletzungen vorzugehen, d.h. der Streit vor den dafür zuständigen Gerichten auszutragen (s. Verletzungsverfahren).
Um die Rechte von Markeninhabern bei der Einführung neuer Top Level Domains (TLDs) zu wahren, wurden bzw. werden spezielle Verfahren, z.B. die Sunrise Period bei der .info-TLD und den IP Claim Service bei der .biz-TLD, eingeführt.
3. Deep Links
Deep Links bestehen darin, daß ein Website-Betreiber einen Link auf eine untergeordnete Seite der Website eines anderen setzt (z.B. ist diese Seite eine untergeordnete Seite der Website www.glawe.de).
Befindet sich auf der so verlinkten Seite ein urheberrechtlich geschützter Inhalt, so kann das Vorhandensein des zu ihr führenden Deep Links eine Verletzung von Urheberrechten darstellen.
Handelt es sich bei dem Betreiber der verlinkten Seite um einen Wettbewerber, so können je nach den Umständen des Falls Verstöße gegen § 1 UWG und/oder § 3 UWG in Betracht kommen.
4. Meta-Tags und Suchmaschinen
Meta-Tags sind im Header von HTML-Texten untergebrachte und vom Browser nicht angezeigte Begriffe. Sie können dann, wenn sie einem Kennzeichen eines Dritten entsprechen, eine Kennzeichenrechtsverletzung auslösen.
Entsprechendes kommt bei sog. Keyword Buys in Betracht, d.h. bei einer Vereinbarung mit dem Betreiber einer Suchmaschine, daß bei Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs eine vorgegebene Bannerwerbung geschaltet wird. Benutzt der auf diese Weise Werbende Marken oder andere Kennzeichen eines Wettbewerbers als Suchbegriffe, kann auch dies eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellen.
5. Up- und Downloads
Da Up- und Downloads im Regelfall als Vervielfältigung i.S.d. Urheberrechts anzusehen sind, stellt jeder Up- bzw. Download eines urheberrechtlich geschützten Inhalts ohne Zustimmung des Rechtsinhabers eine Urheberrechtsverletzung dar. Urheberrechtlich geschützte Inhalte können Texte, Musikstücke unabhängig davon, in ob sie im MP3-, MIDI- oder anderem Format übertragen werden, digitalisierte Bilder, Programme usw. darstellen.
Ähnliches gilt beim Bereithalten patentgeschützter Software (s. softwarebezogene Erfindungen zum Download, da darin ein Anbieten i.S.d. Patentrechts liegen kann.
6. Datenbanken und Linksammlungen
Datenbanken wie auch Linksammlungen können insbesondere als Sammelwerke urheberrechtlichen Schutz genießen. Werden sie im ganzen oder in wesentlichen Teilen unbefugt kopiert, kommt eine Verletzung der an ihnen bestehenden Urheberrechte in Betracht.
7. Internetbezogene Patente
In dem Rahmen, in dem Computerprogramme dem Patentschutz zugänglich sind (s. softwarebezogene Erfindungen), gibt es auch Patente, die Erfindungen speziell mit Bezug auf das Internet schützen. Berühmte Fälle sind das "One-Click-Patent" von Amazon.com (U.S. Patent No. 5,960,411) und ein Patent der Citibank, daß ein Verfahren zum Optionsscheinhandel mit dem Computer schützt (Europäisches Patent Nr. 0 762 304).





