Mehr zu Kennzeichenrecht


Überblick

Zu den Kennzeichenrechten gehören sämtliche zur Kennzeichnung von Personen, Unternehmen, Waren und Dienstleistungen verwendeten Wörter, Zeichen oder Aufmachungen, soweit sie geschützt sind. Die Kennzeichenrechte unterteilen sich in:

Zwischen den verschiedenen Arten von Kennzeichenrechten besteht kein Vorrangverhältnis in dem Sinne, daß ein Recht dem anderen grundsätzlich vorgeht. Im Fall einer Kollision verschiedener Rechte kommt es vielmehr im Regelfall auf den sog. Zeitrang an, d.h. das früher entstandene Recht genießt den Vorrang.

Im Fall der Verletzung von Kennzeichenrechten entsteht regelmäßig ein ganzes Bündel von Rechtsansprüchen, die im

geltend zu machen sind.

1. Marken

a) Entstehung von Markenschutz

Markenschutz kann sowohl durch Benutzung als auch durch eine Eintragung in einem Markenregister entstehen. Letztere ist dringend zu empfehlen, da der Nachweis eines allein durch Benutzung entstandenen Markenschutzes außergewöhnlich schwer zu führen ist und der Aufwand den einer Markenanmeldung um ein Vielfaches übersteigt.

Je nach dem Register, in dem die Marke eingetragen ist, lassen sich drei Arten von Marken unterscheiden:

  • Nationale Marken werden bei den nationalen Registrierungsbehörden eingetragen und gelten für das Land, in dem die Marke eingetragen ist. (Eine Besonderheit bilden die Benelux-Länder, die eine einheitliche Benelux-Marke eingeführt haben.)
  • Gemeinschaftsmarken werden als EU-weit gültige Schutzrechte beim Harmonisierungs-amt für den Binnenmarkt (HABM) eingetragen.
  • Internationale Registrierungen ("IR-Marken") werden bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) in Genf verwaltet. Voraussetzung für eine IR-Marke ist eine natio-nale Marke ("Basismarke"), deren Schutz durch die Internationale Registrierung auf andere Länder erstreckt wird. Diese Länder müssen Mitglieder des Madrider Markenabkommens oder des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sein. Für die meisten Industriestaaten ist das der Fall, leider jedoch (noch) nicht für die USA.
GLAWE DELFS MOLL übernimmt für Sie
  • die Beratung bei der Entwicklung von Markenkonzepten und international angelegten Markenstrategien,
  • die Ausarbeitung von Markenanmeldungen,
  • die Vertretung vor den Registrierungsbehörden und Gerichten in sämtlichen Verfahrensarten, im Ausland über ausgesuchte Spezialkanzleien,
  • die Betreuung von Markeneintragungen im In- und Ausland einschließlich der Überwachung der Zahlung der notwendigen Verlängerungsgebühren.
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b) Besonderheiten von Marken

Eine Marke wird stets für bestimmte Produkte, d.h. Waren und Dienstleistungen, eingetragen und geschützt. Die Marke darf für diese Produkte nicht beschreibend sein, sondern muß "unterscheidungskräftig", d.h. als Herkunftshinweis geeignet, sein. Z.B. wäre eine Marke "Leckerbissen" für Nahrungsmittel kaum schutzfähig, anders dagegen bei reinen Phantasiewörtern.

Marken müssen nicht unbedingt in den herkömmlichen Markenformen, also Wörtern oder Logos, bestehen. Nach dem neuen Markenrecht sind insbesondere auch

  • 3D-Marken wie etwa eine außergewöhnliche Form des Produkts selbst (z.B. Parfum-Flacons),
  • Hörmarken,
  • unter besonderen Voraussetzungen auch Farbmarken sowie
  • u.U. Werbeslogans
GLAWE DELFS MOLL berät Sie darüber, inwieweit für die Gestaltung Ihrer Produkte Marken- oder auch Geschmacksmuster- oder sogar Urheberrechtsschutz in Betracht kommt.
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c) Umfang des Markenschutzes

In Deutschland bietet eine Marke Schutz gegen Zeichen, die

  • identisch mit der Marke sind und für identische Produkte verwendet werden,
  • der Marke verwechselbar ähnlich sind, wobei es auch auf die Ähnlichkeit der Produkte ankommt,
  • die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft einer Marke beeinträchtigen oder ausnutzen, sofern es sich um eine besonders bekannte Marke handelt.
GLAWE DELFS MOLL ist hat langjährige Erfahrung in der Begutachtung des Schutzumfangs von Marken und Prüfung von Markenverletzungen (s.a. Verletzungsverfahren).
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d) Widerspruchs- und Löschungsverfahren

Während oder nach dem Eintragungsverfahren wird die Marke von der jeweiligen Registrierungsbehörde veröffentlicht. In den meisten Ländern besteht dann für Dritte, mit deren Marke bzw. Kennzeichenrechten die veröffentlichte Marke bzw. Markenanmeldung kollidiert, die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und so die Eintragung zu löschen. Dadurch kann die Kollisionslage frühzeitig geklärt werden, bevor es auf dem Markt zu einer Markenverletzung kommt.

Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann eine Löschung einer Marke beantragt werden. Der Löschungsantrag gegen eine deutsche nationale Marke kann u.a. darauf gestützt werden, daß

  • (wie beim Widerspruch) eine Kollision mit eigenen Kennzeichenrechten vorliegt,
  • der Anmelder der Marke bösgläubig war,
  • die Marke in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht benutzt worden ist,
  • die Marke nicht (ggf. nicht mehr) unterscheidungskräftig ist.
GLAWE DELFS MOLL ist spezialisiert auf die Beratung und Vertretung in Widerspruchs- und Löschungsverfahren, im Ausland über ausgesuchte Spezialkanzleien.
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e) Kollisionsüberwachung

Um festzustellen, ob Dritte kollidierende Marken angemeldet haben, und so frühzeitig dagegen vorgehen zu können, empfiehlt es sich, für die Marke eine Kollisionsüberwachung einzurichten, die die Markenveröffentlichungen in den interessierenden Ländern überwacht.

GLAWE DELFS MOLL bietet eine solche Überwachung an, nach der die zutage getretenen relevanten Kollisionsfälle zusammen mit einer rechtlichen Bewertung mitgeteilt werden.
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2. Namensrechte

Das Namensrecht gemäß § 12 BGB schützt die Namen natürlicher und juristischer Perso-nen, wie etwa eingetragener Vereine, insbesondere vor der Verwendung verwechslungs-fähiger Zeichen. Das Namensrecht steht im Regelfall auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder nichteingetragenen Vereinen zu.

3. Firmenrechte

Unter einer Firma versteht man - streng juristisch gesehen - den Namen eines Kaufmanns im Sinne des Handelsgesetzbuchs (§ 17 Abs. 1 HGB). Nach § 30 HGB muß sich jede neue Firma deutlich von den bereits im örtlichen Handels- und Genossenschaftsregistern eingetragenen Firmen unterscheiden. § 37 Abs. 2 HGB gewährt Ansprüche bei unzulässigem Firmengebrauch. Daneben sind Firmen wie Namensrechte gemäß § 12 BGB geschützt.

4. Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen sind nach § 5 Abs. 2 MarkenG solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Dabei muß es sich nicht unbedingt um einen Namen i.S.d. § 12 BGB oder eine Firma handeln. Beispielsweise werden Gaststätten und Diskotheken oft unter Kennzeichnungen geführt, die von dem Namen bzw. der Firma des Betreibers abweichen.

Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens beginnt mit der Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr. Der Schutzumfang entspricht dem einer Marke (s. Umfang des Markenschutzes). Findet die Benutzung allerdings nur örtlich begrenzt statt, so besteht der Schutz - im Gegensatz zu eingetragenen Marken - regelmäßig auch nur räumlich begrenzt.

5. Werktitel

Werktitel sind nach § 5 Abs. 3 MarkenG die Namen oder die besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Insbesondere auch der Name einer Software kann als Werktitel geschützt sein.

Wie bei Unternehmenskennzeichen entsteht der Werktitelschutz mit der Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr. Der Schutzumfang entspricht ebenfalls dem einer Marke (s. Umfang des Markenschutzes).

Durch eine sog. Titelschutzanzeige läßt sich der Zeitrang eines Werktitels um bis zu einem halben Jahr vorverlegen: Wird die Benutzung des Titels binnen eines halben Jahres nach Veröffentlichung der Anzeige aufgenommen, so erhält der Titel den Zeitrang der Anzeige. Auf diese Weise bietet die Titelschutzanzeige einen gewissen Schutz davor, daß zwischen Drucklegung und Publikation kollidierende Kennzeichenrechte Dritter entstehen, die der Publikation entgegenstehen.

GLAWE DELFS MOLL berät Sie beim Erwerb und der Aufrechterhaltung von Titelschutzrechten und schaltet für Sie die gewünschten Titelschutzanzeigen.
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6. Geographische Herkunftsangaben

Geographische Herkunftsangaben sind Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben und Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

Die Benutzung unzutreffender geographischer Herkunftsangaben ist grundsätzlich verboten. Dies gilt auch dann, wenn die geographische Herkunftsangabe zwar räumlich zutrifft, jedoch die mit ihr versehenen Produkte nicht die Qualität aufweisen, die der Verkehr von ihnen aufgrund der geographischen Herkunftsangabe erwarten würde. Ähnliches gilt, wenn eine geographische Herkunftsangabe, die allgemein einen besonderen Ruf genießt, zwar nicht irreführend, aber anderweitig unlauter benutzt wird.

GLAWE DELFS MOLL begutachtet für Sie die rechtliche Zulässigkeit Ihrer eigenen geographischen Herkunftsangaben sowie die Ihrer Wettbewerber.
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7. Verletzungsverfahren

Die Verletzung eines Kennzeichenrechts löst regelmäßig eine Reihe von Ansprüchen des Verletzten aus. So kann er nicht selten vom Verletzer

  • Unterlassung der Verletzung,
  • Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen,
  • Schadensersatz und
  • Vernichtung evtl. vorhandener rechtswidrig gekennzeichneter Gegenstände verlangen.

Wie überall im gewerblichen Rechtsschutz, hat sich ein bestimmter Ablauf des Verletzungsverfahrens eingebürgert:

a) Abmahnung

Zur Vermeidung von Kostennachteilen in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren ist der Verletzte grundsätzlich gehalten, den Verletzer vor Einleitung gerichtlicher Schritte in bestimmter Form abzumahnen. Im Regelfall enthält das Abmahnschreiben eine Fristsetzung von einer Woche und eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Unterschreibt der Verletzer die Unterlassungserklärung, so erlischt der Unterlassungsanspruch. Im Fall künftiger Verletzungen kann der Verletzte eine vereinbarte Vertragsstrafe verlangen. Die weiteren Ansprüche kann der Verletzer ebenfalls anerkennen, um einen Rechtsstreit zu vermeiden.

b) Einstweilige Verfügung

Gibt der Verletzer die Unterlassungserklärung nicht ab, so wird der Unterlassungsanspruch im Regelfall mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt. Die einstweilige Verfügung hat gegenüber der Klage den Vorteil, daß man einen gerichtlichen Titel binnen sehr kurzer Zeit (einige Tage, u.U. binnen Stunden), während ein Urteil im Klageverfahren meist ein Jahr und länger auf sich warten läßt. Zudem ist die Verletzungsfrage schnell geklärt, so daß sich die anderen Ansprüche meist leichter durchsetzen lassen.

Um eine einstweilige Verfügung zu erhalten, muß der Verletzte äußerst zügig handeln. Der Verfügungsantrag sollte so schnell wie möglich, spätestens vier Wochen nach erstmaliger Kenntnisnahme bei Gericht eingereicht werden. Andernfalls droht er wegen fehlender Dringlichkeit abgewiesen zu werden.

c) Klage

Erkennt der Verletzer weder nach der Abmahnung noch nach der einstweiligen Verfügung die Ansprüche des Verletzten an, so sind diese im Klagewege durchzusetzen. Ist zuvor eine einstweilige Verfügung ergangen, so hat der Verletzte den Verletzer zunächst mit einem Abschlußschreiben zur Abgabe der Abschlußerklärung aufzufordern, um Kostennachteile zu vermeiden.

GLAWE DELFS MOLL ist spezialisiert auf
  • die Verfolgung von Kennzeichenverletzungen,
  • die Abwehr unberechtigter Ansprüche einschließlich der Hinterlegung von Schutzschriften, um einstweiligen Verfügungen vorzubeugen,
  • die Betreuung von und Mitwirkung in Kennzeichenverletzungsverfahren, im Ausland über ausgesuchte Spezialkanzleien.
  • die Vertretung in Verletzungsverfahren vor deutschen Gerichten.
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