Mehr zu Patenten


1. Voraussetzungen für ein Patent

Patente werden für Erfindungen auf dem Gebiet der Technik erteilt, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind.

Erfindungen sind dabei insbesondere von Entdeckungen abzugrenzen. Vereinfacht läßt sich sagen, daß eine Entdeckung vorliegt, wenn etwas in der Natur ohnehin Vorhandenes lediglich erkannt wurde. Eine Erfindung besteht hingegen in einer Lehre zum planmäßigen Handeln zur Erzielung eines kausal übersehbaren Erfolges. So stellt beispielsweise die bloße Aufklärung der chemischen Struktur eines Naturstoffs eine Entdeckung dar. Eine Erfindung liegt dagen vor, wenn der Entdecker auch ein Verfahren zur Gewinnung des Stoffs oder eine Anwendung angibt.

Was Technik ist, ist in den meisten Fällen leicht zu beantworten. Dennoch gibt es Besonderheiten. So kann eine Erfindung, die lediglich einen ästhetischen Effekt erzeugt, durchaus technisch sein, wenn der ästhetische Effekt mit technischen Mitteln hervorgerufen wird. Bei Computerprogrammen hängt die Beurteilung, ob die sog. Technizität vorliegt, sehr stark von den Umständen des Einzelfalls und teils heftig umstrittenen Rechtsfragen ab (s. softwarebezogene Erfindungen).

Neuheit ist gegeben, wenn die Erfindung nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bilden dabei alle Kenntnisse, die vor der erstmaligen Einreichung der Patentanmeldung öffentlich zugänglich waren. Dazu gehören insbesondere

  • alle weltweit bereits veröffentlichten Patente und Patentanmeldungen,
  • der Inhalt sämtlicher sonstiger bereits erschienener Publikationen, beispielsweise Fachbücher, wissenschaftliche Aufsätze, Dissertationen und Diplomarbeiten, sofern diese bereits in einer Bibliothek für jedermann zugänglich sind,
  • verkaufte oder ausgestellte Geräte, wenn an ihnen die Erfindung für Dritte erkennbar ist (sog. offenkundige Vorbenutzung).

Erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Erfindung für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Bei der Beurteilung dieses Kriteriums muß sich der Prüfer in die Lage eines ideellen Durchschnittsfachmanns für das betreffende Fachgebiet versetzen und einschätzen, ob dieser sich in Kenntnis des Standes der Technik dieselbe Aufgabe wie der Erfinder gestellt und sie mit den gleichen Mitteln wie die Erfindung gelöst hätte.

Die gewerbliche Anwendbarkeit ist in den allermeisten Fällen gegeben, so daß dieses Erfordernis geringe praktische Bedeutung hat. Ausnahmen können allerdings für medizinische Diagnose- und Heilverfahren gelten. Werden diese direkt am menschlichen oder tierischen Körper durchgeführt, so sind sie grundsätzlich vom Patentschutz ausgenommen.

GLAWE DELFS MOLL übernimmt für Sie
  • die Durchführung von Patentrecherchen in speziellen Datenbanken, um den Stand der Technik zu ermitteln, der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit Ihrer Erfindungen relevant ist,
  • die Begutachtung der Erteilungschancen von Patenten für Ihre Erfindungen und eventuelle Schutzmöglichkeiten durch andere Schutzrechte,
  • die Ausarbeitung von Patentanmeldungen für Ihre Erfindungen.
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2. Patenterteilungsverfahren

Neben formellen Voraussetzungen setzt eine Patentanmeldung die Einreichung einer Beschreibung der Erfindung, ggf. von Zeichnungen und von Patentansprüchen voraus. Letztere bilden gewissermaßen das Herzstück des späteren Patents. Ihre Formulierung hat entscheidenden Einfluß auf die Chancen der Patenterteilung und darauf, was unter das Patent fällt.

Anhand der eingereichten Unterlagen prüft die zuständige Erteilungsbehörde, ob die Patentierbarkeitsvoraussetzungen vorliegen. Da diese Voraussetzungen weltweit sehr weit aneinander angeglichen sind, wurden spezielle Verfahren eingeführt, um die gleichzeitige Patentanmeldung für mehrere Länder zu ermöglichen. Neben den herkömmlichen nationalen Anmeldungen, die bei einer nationalen Erteilungsbehörde für das betreffende Land eingereicht werden und zu nationalen Patenten führen, gibt es insbesondere

  • europäische Patentanmeldungen, die beim Europäischen Patentamt (EPA) einzureichen sind; Das EPA prüft die unter 1. genannten Patentierbarkeitsvoraussetzungen und erteilt bei ihrem Vorliegen ein europäisches Patent. Das europäische Patent wiederum ist ein Bündel nationaler Patente, d.h. es wird in den europäischen Staaten, für die es erteilt wurde, wie ein nationales Patent behandelt;
  • PCT-Anmeldungen, die bei bestimmten Erteilungsbehörden wie z.B. dem EPA einzureichen sind; Im Gegensatz zu europäischen Patentanmeldungen wird bei PCT-Anmeldungen keine verbindliche Prüfung der unter 1. genannten Voraussetzungen vorgenommen. Die Vereinfachung für den Patentinhaber besteht dagegen darin, daß die Formerfordernisse vereinheitlicht sind und er zunächst nur mit einer Behörde korrespondieren muß. Bereits dies führt zu einer erheblichen Aufwands- und Kostenreduzierung. PCT-Anmeldungen sind nicht nur für Europa, sondern auch für Länder wie die USA und Japan möglich.
GLAWE DELFS MOLL verfügt über langjährige Erfahrung in
  • der Beratung über die für Ihre Erfindungen und Ihre Geschäftsvorhaben geeigneten internationalen Anmeldestrategien und Anmeldeverfahren,
  • der Vertretung vor deutschen und Europäischen Erteilungsbehörden und Gerichten,
  • der Betreuung ausländischer Patentanmeldungen und erteilter Patente über ausgesuchte Spezialkanzleien vor Ort,
  • der Überwachung der Zahlung von Jahresgebühren, die zur Aufrechterhaltung Ihrer Patentanmeldungen und Patente notwendig sind.
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3. Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren

Die Erteilung eines Patents wird veröffentlicht, damit Dritte sich ein Bild von der Patentsituation machen können. Außerdem besteht in vielen Ländern Gelegenheit, die Patenterteilung mit einem Einspruch binnen der Einspruchsfrist (für deutsche Patente drei und für europäische Patente neun Monate) anzufechten.

Ein Einspruch kann u.a. darauf gestützt werden, daß die Patentierbarkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen, es insbesondere an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit fehlt. Dabei besteht insbesondere Gelegenheit, neues Material über den Stand der Technik vorzulegen. Beispielsweise kann die einsprechende Partei geltend machen, daß die im angefochtenen Patent beschriebene Lehre schon seit langem in den Produkten der einsprechenden Partei verwirklicht war.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist können deutsche Patente und deutsche Teile europäischer Patente mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Die Gründe, auf die eine Nichtigkeitsklage gestützt werden kann, gleichen denen des Einspruchs. Das Nichtigkeitsverfahren unterscheidet sich vom Einspruchsverfahren durch verschiedene verfahrensrechtliche Besonderheiten sowie durch einen erhöhten Kostenaufwand.

GLAWE DELFS MOLL übernimmt für Sie
  • die Überwachung der Patentveröffentlichungen Ihrer Wettbewerber, um die Einhaltung von Einspruchsfristen sicherzustellen und frühzeitig vor Patentverletzungen zu warnen,
  • die Vertretung in Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren.
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4. Wirkungen eines Patents

Ein Patent gewährt ein ausschließliches Recht zur Nutzung der patentierten Erfindung. Dies bedeutet, dass der Patentinhaber Dritten die Benutzung der Erfindung untersagen oder (z.B. gegen Lizenzgebühr) gestatten kann. Ein Patent stellt jedoch keine Erlaubnis dar, insbesondere ersetzt es nicht andere erforderliche Genehmigungen, etwa nach dem Gentechnikgesetz.

Im Fall einer Patentverletzung, d.h. der unbefugten Benutzung der Erfindung durch einen Dritten, entstehen Unterlassungs-, Vernichtungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungs- sowie meistens auch Schadensersatzansprüche. Sie werden im Regelfall durch Abmahnung, einstweilige Verfügung und zivilgerichtliche Klage verfolgt. Das Verfahren entspricht im Wesentlichen dem bei einer Kennzeichenverletzung.

GLAWE DELFS MOLL ist spezialisiert auf
  • die Begutachtung von Patentverletzungen einschließlich der Beratung über technische Ausweichmöglichkeiten,
  • die Verfolgung von Patentverletzungen,
  • die Abwehr unberechtigter Geltendmachungen von Patenten,
  • die Betreuung von und Mitwirkung in Patentverletzungsverfahren im In- und Ausland,
  • die Vertretung in Patentverletzungsverfahren vor deutschen Gerichten,
  • die Beratung bei Lizenzierungen einschließlich der Ausarbeitung von Lizenzverträgen,
  • die Beratungen bei Abschluss und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsverträgen im Hinblick auf die Rechte an geistigem Eigentum,
  • Bewertung von Patent-Portfolios.
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5. Softwarebezogene Erfindungen

Inwieweit Software dem Patentschutz zugänglich sein soll, wird seit Jahrzehnten diskutiert. Aus rechtlicher Sicht geht es darum, in welchen Fällen bei einem Computerprogramm die erforderliche Technizität gegeben ist. Außerdem sind nach den in Deutschland gültigen Regelungen "Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche" vom Patentschutz ausgenommen.

Das bedeutet, dass eine Erfindung nicht schon deshalb patentierbar ist weil sie bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert. Vielmehr muss der „technische Charakter“ besonders begründet werden, damit eine Software bezogene Erfindung unter Patentschutz gestellt werden kann. Regelmäßig steht hierbei im Vordergrund, dass die Erfindung zur Lösung eines technischen Problems beträgt. Bei einem reinen Textverarbeitungssystem wird dies meist zu verneinen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 17.10.2001 – XZB16/00 – Suche fehlerhafter Zwischenketten). Hingegen kann für eine Softwarelösung, die dem Schutz von Zahlungsvorgängen im Internet vor Manipulation dient, Patentschutz in Betracht kommt (BGH, Beschl. v. 24.05.2005-XZB20/03-Elektronischer Zahlungsverkehr).

Insgesamt befindet sich die Rechtsprechung darüber, inwieweit Patente auf Computerprogramme erteilt werden können, in ständiger Entwicklung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß das Europäische Patentamt unabhängig vom BGH eigene Kriterien entwickelt hat, die sich ebenfalls im Fluß befinden.

GLAWE DELFS MOLL beurteilt für Sie gern die für Ihre Softwareentwicklungen idealen Schutzmöglichkeiten vor dem Hintergrund der jeweils aktuellen Rechtsprechung.

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6. Patente für biologische und biotechnologische Erfindungen

Die Ausarbeitung, Verteidigung und der Angriff von Patenten, die biologische und biotechnologische Erfindungen schützen, setzt neben dem Wissen über patenrechtliche Besonderheiten auf diesem Spezialgebiet, auch biologischen Sachverstand voraus.

Die Mitglieder der Biotechnologiegruppe von GLAWE DELFS MOLL sind promovierte Biologen und Chemiker und können auf einem reichen Erfahrungsschatz aus langjähriger Tätigkeit in der biologischen Grundlagenforschung aufbauen. Die technologischen Gebiete, die die Biotechnologiegruppe basierend auf ihrem wissenschaftlichen Hintergrund bearbeitet, sind zum Beispiel zelluläre und molekulare Immunologie, Zellbiologie, Genetik, Gentechnologie, Molekularbiologie, Mikrobiologie, Biochemie, Neurobiologie und Sortenschutz.

Im Grundsatz sind alle Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen, dem Patentschutz zugänglich. Es gilt jedoch einige nationale und europäische Besonderheiten zu beachten, auf die nachfolgend kurz eingegangen wird.

6.1. Schutzausschlüsse aus ethischen Gründen

Im europäischen und deutschen Patenrecht gilt der Grundsatz, dass Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden, nicht patentierbar sind. Insbesondere werden Patente nicht erteilt für Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen; Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens; die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken; Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

6. 2. Chirurgische, therapeutische und Diagnostizierverfahren

Um zu verhindern, dass der Arzt bei der Ausübung seines Heilberufes durch Patente behindert wird, schließen das deutsche und europäische Patentrecht generell Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper durchgeführt werden, von der Patentierung aus. Nach dem Willen des europäischen und deutschen Gesetzgebers werden von diesem Patentierungsausschluss jedoch nicht Erzeugnisse, wie dabei verwendete technische Hilfsmittel oder Medikamente, erfasst.

6.3. Patente auf menschliche DNS-Sequenzen

Im Unterschied zu den traditionellen Bereichen wie beispielsweise der Mechanik liegt das Problem im Bereich der Genetik darin, dass der Gegenstand der Erfindung z. B. eine aus einem Menschen isolierte Gensequenz nicht "erfunden" wird, sondern natürlich vorhanden ist. Mit anderen Worten, menschliche Gene und Ihre Funktionen sind keine Erfindungen sondern Entdeckungen und sollten nach Auffassung der Kritiker von biotechnologischen Patenten als Teil des menschlichen Körpers als solche nicht patentierbar sein.

Andererseits erfordert die Nutzbarmachung genetischer Informationen humanen Ursprungs für medizinische und pharmazeutische Zwecke enorme Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen, deren Amortisierung es, beispielsweise durch einen Patentschutz, abzusichern gilt, um Neuinvestitionen anzuspornen und die Erfinder zu belohnen.

Der europäische Gesetzgeber hat dies in seiner EU-Biopatentrichtlinie aus dem Jahre 1998 berücksichtigt, in dem Gensequenzen als dem Patentschutz zugänglich erklärt wurden.

Mit dem am 28. Februar 2005 in Kraft getretenen Biopatentgesetz ist auch Deutschland seiner Verpflichtung nachgekommen, diese EU-Biopatentrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung der EU-Biopatentrichtlinie in deutsches Recht ist deutlich restriktiver ausgefallen als im Europäischen Patentübereinkommen.

Nach deutschem Patentrecht ist in den Stoffanspruch auf eine Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, deren Aufbau mit dem Aufbau einer natürlichen Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens übereinstimmt, zusätzlich die konkrete Verwendung der Sequenz bzw. Teilsequenz aufzunehmen. Es ist somit nur die konkrete im Patentanspruch offenbarte Verwendung der menschlichen Sequenz oder Teilsequenz des menschlichen Gens geschützt.

Mit anderen Worten, nach deutschem Patentrecht ist kein absoluter Stoffschutz für natürliche und naturidentische menschliche Gene und Gensequenzen möglich, wie er in der EU-Biopatentrichtlinie angelegt ist und auch in das Europäischen Patentübereinkommen übernommen wurde.

Dies ist ein Aspekt, den es neben der Einbringung des biologischen Sachverstands zu berücksichtigen gilt, um einen Schutz des Inhalts der biologischen Erfindung patentrechtlich optimal abzusichern.

Die Biotechnologiegruppe von GLAWE DELFS MOLL übernimmt für Sie:
  • Anmeldungen von Patenten und Gebrauchsmustern für biotechnologische, pharmazeutische und medizintechnische Erfindungen
  • Anmeldungen von Marken für biotechnologische, pharmazeutische und medizintechnische Waren und damit verbundene Dienstleistungen
  • Recherchen zum Stand der Technik für Ihre Erfindung (Neuheitsrecherchen)
  • Recherchen zum Eingriff in andere Schutzrechte (Verletzungsrecherchen)
  • Verletzungsgutachten (infringement opinion)
  • Einlegen von Einsprüchen gegen erteilte deutsche und europäische Patente, Beschwerdeverfahren, Nichtigkeitsverfahren
  • Patentverletzungsverfahren
  • Beratung von Unternehmen / Startups / Universitäten beim Aufbau eines Patentportfolios
  • Ausarbeitung von Lizenzverträgen
  • Sortenschutz, ergänzende Schutzzertifikate
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