Mehr zu ergänzenden Schutzzertifikaten
Ergänzende Schutzzertifikate gibt es nur für Patente in den Bereichen Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel. Ihnen liegen die EG-Verordnungen 1768/92/EWG (Arzneimittel) und 1610/96/EG (Pflanzenschutzmittel) zugrunde. Es handelt sich also um EU-weit einheitliches Recht.
Bei Arzneimitteln und Pflanzenschutzmitteln besteht die Besonderheit, daß der Inhaber eines Patents seine Erfindung erst dann nutzen kann, wenn das oft mehrjährige Zulassungsverfahren für das konkrete Produkt abgeschlossen ist. Außerdem dauert das Patenterteilungsverfahren regelmäßig viele Jahre, so daß wenig Zeit verbleibt, um die meist beträchtlichen Investitionen wieder hereinzuholen. Zweck von ergänzenden Schutzzertifikaten ist daher, den Inhabern von Patenten auf diesen Gebieten einen verlängerten Schutz zu gewähren, damit zusätzliche Zeit für die Amortisation der Forschungsausgaben zur Verfügung steht.
Die Voraussetzungen für ein ergänzendes Schutzzertifikat sowohl für Arzneimittel als auch für Pflanzenschutzmittel sind:
- Das Erzeugnis oder sein Wirkstoff muß durch ein Patent ("Grundpatent") geschützt sein.
- Für das Erzeugnis muß eine Zulassung bestehen, wobei nur die erste Zulassung in Betracht kommt.
- Es darf nicht bereits ein Zertifikat für das Erzeugnis erteilt worden sein.
Ein erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat hat im wesentlichen die gleichen Wirkungen wie das Grundpatent, soweit es sich auf das zugelassene Erzeugnis erstreckt. Seine Laufzeit entspricht dem Zeitraum, der zwischen Einreichung der Anmeldung des Grundpatents und der ersten Zulassung liegt, maximal jedoch fünf Jahre.





