Mehr zu Urheberrecht


1. Allgemeines

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) unterscheidet zwischen zwei Arten von Rechten:

  • Unter den eigentlichen Urheberrechten sind beispielsweise Sprachwerke, zu denen das UrhG auch Computerprogramme zählt, Werke der Musik, Lichtbild- und Filmwerke zu verstehen. Gemeinsame Voraussetzung für urheberrechtlichen Schutz ist das Vorliegen einer schöpferischen Leistung. Urheberrechte erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
  • Liegt anstelle einer schöpferischen Leistung eine Leistung anderer Art, beispielsweise eine größere finanzielle oder zeitliche Investition, vor, kann ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht (sog. Leistungsschutzrecht) in Betracht kommen. Dies gilt etwa bei Lichtbildern, Tonträgern oder Datenbanken, sofern sie mangels schöpferischer Leistung nicht dem eigentlichen Urheberrecht unterfallen. Die Leistungsschutzrechte genießen einen gegenüber dem Urheberrecht eingeschränkten Schutz, was sich insbesondere in einer kürzeren Schutzdauer äußert.
Aufgrund ihrer technischen Ausrichtung befassen sich die Anwälte von GLAWE DELFS MOLL besonders mit dem rechtlichen Schutz von Software und Datenbanken:
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2. Software

Seit 1993 enthält das UrhG für Software besondere Regelungen in den §§ 69a ff. Ihnen liegt die Software-Richtlinie der EG (91/250/EWG) zugrunde. Es handelt sich also um innerhalb der EU weitgehend einheitliche Vorschriften. In Deutschland haben die §§ 69a ff. deshalb besondere Bedeutung, weil sie für jedes Programm, dem eine schöpferische Leistung zugrundeliegt, Urheberrechtsschutz gewähren, während die ältere Rechtsprechung darüber hinaus eine überdurchschnittliche Leistung verlangte.

Geschützt sind alle Ausdrucksformen eines Programms, d.h. sowohl Quell- als auch Assembler- und Maschinencode. Ausgenommen sind jedoch die dem Programm zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, für die allerdings u.U. Patentschutz in Betracht kommen kann (s. softwarebezogene Erfindungen).

GLAWE DELFS MOLL entwickelt für Sie rechtliche Schutzkonzepte für Ihre Software-Entwicklungen, insbesondere auf Basis des Urheber- und Patentrechts, und nimmt im Verletzungsfall Ihre Interessen wahr.
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3. Datenbanken

Der seit 1998 im UrhG bestehende urheberrechtliche Schutz von Datenbanken geht ebenfalls auf ein EG-Recht zurück, und zwar die Datenbank-Richtlinie (96/9/EG).

Entsprechend den Vorgaben der Datenbank-Richtlinie geht der Schutz des UrhG in zwei Richtungen:

  • Sofern die Datenbank auf einer persönlichen geistigen Schöpfung beruht, ihre Erstellung also eine gewisse Schöpfungshöhe erforderte, kommt ihr gemäß § 4 UrhG der volle urheberrechtliche Schutz zu. Man spricht dann von einem Datenbankwerk.
  • Liegt dagegen unabhängig von der Schöpfungshöhe eine wesentliche menschliche, technische oder finanzielle Investition vor, so ist zusätzlich derjenige, der die Investition erbracht hat, als Datenbankhersteller über sein Leistungsschutzrecht gemäß §§ 87a ff. UrhG geschützt (sog. Recht sui generis). Die aus §§ 87a ff. UrhG folgenden Rechte sind nicht so weitreichend wie die des Urhebers. Insbesondere sind sie zeitlich im Grundsatz auf 15 Jahre seit der Veröffentlichung der Datenbank begrenzt.

An derselben Datenbank können sowohl die Rechte aus § 4 UrhG als auch diejenigen nach §§ 87a ff. UrhG bestehen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn in die Datenbank sowohl erhebliche finanzielle Mittel als auch wesentliche, individuelle Schöpfungselemente einflossen.

Die Rechte können dann u.U. verschiedenen Personen zustehen, etwa wenn in einem Unternehmen die der Datenbank zugrundeliegenden Ideen von den Arbeitnehmern, die finanziellen Mittel zur Datensammlung hingegen vom Arbeitgeber stammen.

GLAWE DELFS MOLL begutachtet für Sie die rechtlichen Schutzmöglichkeiten für Ihre Datenbanken und nimmt im Streitfall Ihre Interessen wahr.
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