Mehr zu UWG


1. Allgemeines

Das Recht des (un)lauteren Wettbewerbs ist in Deutschland im wesentlichen nur noch im UWG geregelt. Dessen Vorschriften verfolgen ganz allgemein den Zweck, die "guten Sitten" im Wettbewerb zu schützen. Das UWG setzt sich im wesentlichen zusammen aus der "großen Generalklausel" (§ 3 UWG), die unlauteres Verhalten im Wettbewerb ganz allgemein verbietet, der "kleinen Generalklausel" (§ 5 UWG), die ein Irreführungsverbot enthält, und weiteren speziellen Regelungen.

2. Die "große Generalklausel" (§ 3 UWG)

§ 3 UWG lautet:

"Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig."

Was als unlauter im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, ist stets in einer Einzelfallprüfung erneut zu beurteilen. § 4 UWG enthält jedoch 11 Beispiele, zu denen insbesondere gehören:

  • Kundenfang: Werden Kunden nicht mit den Mitteln des Leistungswettbewerbs, sondern durch psychischen Zwang, Belästigung oder Appell an Gefühle geworben, kann ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG in Betracht kommen.
  • Ausbeutung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Nachahmung
    • der Produkte,
    • der Werbung oder
    • von Kennzeichnungsmitteln
  • des Wettbewerbers unzulässig sein.
  • Rechtsbruch: Gesetzesverstöße, etwa gegen die Preisangabenverordnung, können in bestimmten Fällen über § 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden.

3. Die "kleine Generalklausel" (§ 5 UWG)

Das Irreführungsverbot gemäß § 3 UWG untersagt irreführende Werbung. Typische Fälle sind unzutreffende Alleinstellungsbehauptungen ("Der größte Möbelmarkt in X-Stadt.") oder groß angelegte Werbeaktionen für bestimmte Artikel, ohne daß für ausreichenden Vorrat gesorgt worden ist.

4. Sonstiges

Neben den Generalklauseln enthält das UWG Bestimmungen, die spezielle Tatbestände des Wettbewerbs betreffen. So ist beispielsweise in § 6 UWG geregelt, unter welchen Voraussetzungen vergleichende Werbung zulässig ist. Des weiteren finden sich Vorschriften über den Umgang mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen usw.

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