GLAWE DELFS MOLL berät und vertritt Sie in Angelegenheiten auf folgenden Rechtsgebieten:
Patente
Patente dienen der Absicherung von Investitionen in technische Weiterentwicklungen. Ein Patent schützt vor der unbefugten gewerblichen Nutzung einer technischen Erfindung durch Wettbewerber und sonstige Dritte. Voraussetzung für ein Patent ist eine Patentanmeldung beim Patentamt, welches auf Antrag die Patentierungsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit, prüft. Als geprüftes technisches Schutzrecht bietet das Patent eine sichere Grundlage für die Beurteilung von Verletzungsfällen. Die Schutzdauer beginnt mit der Veröffentlichung der Patenterteilung und endet spätestens 20 Jahre nach dem Einreichungstag der Patentanmeldung.
Ergänzende Schutzzertifikate
Neue Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel dürfen erst nach einem oft langen Zulassungsverfahren auf den Markt gebracht werden. Die dann noch verbleibende Laufzeit eines Patents reicht oft nicht aus, um die meist erheblichen Investitionen wieder hereinholen zu können. Deshalb wurde für derartige Erzeugnisse das ergänzende Schutzzertifikat als besonderes gewerbliches Schutzrecht geschaffen, mit dem der Patentschutz um bis zu fünf Jahre verlängert werden kann.
Gebrauchsmuster
Gebrauchsmuster sind ebenfalls technische Schutzrechte, dienen wie Patente der Investitionssicherung und bieten im Grundsatz denselben Schutzumfang. Im Eintragungsverfahren werden Neuheit und erfinderischer Schritt jedoch nicht geprüft, weshalb Gebrauchsmusterschutz verhältnismäßig schnell zu erlangen ist. Die Schutzdauer beträgt maximal zehn Jahre.
Halbleitertopographien
Da mikroelektronische Strukturen in der Entwicklung sehr kostenintensiv, aber auch besonders leicht zu kopieren sind, wurde für sie ein spezieller Schutz entwickelt. Dieser Schutz für Halbleitertopographien setzt eine Eigenart der Topographie sowie eine Anmeldung bei der zuständigen Registrierungsbehörde voraus. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre.
Sortenschutz
Für neu entdeckte oder gezüchtete Pflanzensorten steht mit dem "Sortenschutz" ein spezielles Schutzrecht zur Verfügung. Der Sortenschutz gewährt das exklusive Recht, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen und zu vertreiben. Sortenschutzrechte werden vom Sortenamt erteilt, wenn die Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Unterscheidbarkeit der Pflanzensorte vorliegen. Die Schutzdauer beträgt je nach Art der Sorte 25 oder 30 Jahre.
Kennzeichenrecht, insbesondere Markenrecht
Kennzeichenrechte, insbesondere die Marke als gewerbliches Schutzrecht, bieten Schutz vor identischen, verwechslungsfähigen, rufausbeutenden, rufschädigenden, und/oder irreführenden geschäftlichen Kennzeichnungen. Nach dem seit 1995 geltenden Markenrecht kann Markenschutz sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen in sehr verschiedenen Formen erlangt werden, z.B. als 3D-Marke oder als Hörmarke. Markenschutz entsteht insbesondere durch Eintragung einer Marke bei einer Registrierungsbehörde. Die zunächst zehnjährige Schutzdauer kann beliebig verlängert werden.
Unlauterer Wettbewerb (UWG)
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Gewerbetreibende vor wettbewerbswidrigem Verhalten. § 3 UWG verbietet unlauteres Verhalten im Wettbewerb. Darunter fallen z.B. Fälle der Behinderung, etwa durch unsachliche vergleichende Werbung, oder der Ausbeutung, beispielsweise durch sklavische Nachahmung von Produkten. Auch systematische Gesetzesverstöße, z.B. gegen das Arzneimittelgesetz oder die Preisangabenverordnung, können in bestimmten Fällen über § 3 UWG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG geahndet werden.
Geschmacksmuster
Geschmacksmuster dienen dem Schutz neuer und eigentümlicher gewerblicher Designs vor unbefugter Nachahmung. Geschmacksmuster können bei der zuständigen Registrierungsbehörde eingetragen werden. Im Gegensatz zu den technischen Schutzrechten (Patent und Gebrauchsmuster) kommt es für die Schutzfähigkeit und den Schutzumfang nicht auf einen technischen Entwicklungsbeitrag, sondern allein auf ein besonderes Aussehen des Designs an. Die maximale Schutzdauer eines Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre.
Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt insbesondere bei Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst vor unbefugter Vervielfältigung und Verbreitung. Im Gegensatz zu den gewerblichen Schutzrechten entsteht das Urheberrecht in Deutschland nicht durch eine Eintragung, sondern bereits mit der Erstellung des Werks. Für Computerprogramme sind in den §§ 69a ff. UrhG spezielle Regelungen vorgesehen. Danach genießen die Ausdrucksformen eines Programms, nicht aber die ihm zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze Urheberrechtsschutz. Für letztere kommt in bestimmten Fällen Patent- und/oder Gebrauchsmusterschutz in Betracht. Das Recht des Datenbankherstellers genießt als dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht besonderen Schutz.
Internetrecht
Auch wenn sich das Internetrecht noch nicht als gefestigtes eigenständiges Rechtsgebiet herausgebildet hat, hat eine Vielzahl von Marken-, UWG- und Urheberrechtsfällen spezifische Fragestellungen aufgeworfen, bei denen die technischen Besonderheiten des Internets eine bedeutende Rolle spielen. Nicht nur Domain-Grabbing, sondern z.B. auch Metatags, Deep-Links und Bannerwerbung führen ständig zu neuen Rechtsproblemen.









