Am 16. September 2011 unterzeichnete der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika ein Gesetz, den „America Invents Act“, mit dem die US-Patentgesetzgebung wesentlich geändert wurde. Neben den Änderungen, die bereits mit der Unterzeichnung des Gesetzes wirksam geworden sind (siehe Beitrag v. 25.10.2011), gelten die folgenden Änderungen ab dem 16. September 2012.

Eingaben Dritter

Für Anmeldungen, die nach dem 16. September 2012 eingereicht werden, wird es in den USA möglich sein, dass ein Dritter im Erteilungsverfahren dem Prüfer relevante Dokumente zur Verfügung stellt, die er bei der Prüfung einer Patentanmeldung berücksichtigen muss. Eine entsprechende Eingabe Dritter muss jedoch – anders als in Europa – eine Begründung der Relevanz der eingereichten Dokumente enthalten.

Neue Verfahren nach einer Patenterteilung

Ist ein Patent in den USA zu Unrecht erteilt, gibt es ab dem 16. September 2012 verschiedene Möglichkeiten, die Schutzfähigkeit des Patentes nach Erteilung anzugreifen.

Innerhalb von 9 Monaten nach der Patenterteilung eines nach dem ab dem 16. März 2013 in den USA geltenden Ersterfinder-Anmelder-Prinzip angemeldeten Patents kann von einem Dritten ein sog. „Post-Grant-Review“ (PGR) beantragt werden, die sich auf sämtliche Gründe für ein Fehlen wenigstens einer Voraussetzung zur Patentierbarkeit (z. B. Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit, etc., ausgenommen des Einwandes der besten Ausführungsform, siehe Beitrag v. 25.10.2011) und sämtliche Beweismittel stützen kann.

Nach Abschluss einer PGR, nach Ablauf der Frist für den Antrag eines PGR oder für Patente, die noch unter dem Ersterfinder-Prinzip angemeldet wurden, kann ein „Inter-Partes-Review“ (IPR) beantragt werden. Im IPR-Verfahren kann sich der antragsstellende Dritte jedoch lediglich auf die Gründe der mangelnden Neuheit oder mangelnden erfinderischen Tätigkeit gegenüber Patentschriften und gedruckten Publikationen berufen.

Bei beiden Verfahren – des PGR und des IPR – ist der Antragsteller am Verfahren beteiligt. In der ersten Instanz sollen die Verfahren jeweils innerhalb von 12 Monaten (verlängerbar auf 18 Monate) abgeschlossen sein. Gründe, die während eines PGR oder IPR vorgebracht wurden oder hätten zumutbarerweise vorgebracht werden können, sind für die Verteidigung in einem Verletzungsprozess durch einen Nichtigkeitseinwand ausgeschlossen.

Einem Patentinhaber steht ab dem 16. September 2012 noch die Möglichkeit der ergänzenden Prüfung zur Verfügung. Nach einem entsprechenden Antrag des Patentinhabers wird sein Patent nochmals durch das Amt auf Patentierbarkeit hin überprüft. Reicht der Patentinhaber mit Antragstellung relevanten Stand der Technik ein, der bspw. in einem parallelen Verfahren angeführt wurde, wird die Patentierbarkeit des Patentes gegenüber diesem Stand der Technik überprüft. Durch ein entsprechendes Verfahren kann einem Nichtigkeitseinwand eines potenziellen Verletzers wirksam vorgebeugt werden, wenn der ggf. vom Verletzer angeführte Stand der Technik bereits in einer ergänzenden Prüfung durch das US-Patent- und Markenamt begutachtet wurde.