Am 16. September 2011 unterzeichnete der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika ein Gesetz, den „America Invents Act“, mit dem die US-Patentgesetzgebung wesentlich geändert wurde. Zusätzlich zu den Änderungen mit Wirkung ab dem 16. September 2011 (siehe Beitrag vom 25. Okt 2011) und dem 16. September 2012 (siehe Beitrag vom 26. September 2011), gelten ab dem 16. März 2013 die folgenden Bestimmungen.
Einführung des Ersterfinder-Anmelder-Prinzip
Für Anmeldungen, deren Anmelde- oder ggf. Prioritätstag nach dem 16. März 2013 liegt, gilt das neue Ersterfinder-Anmelder-Prinzip („First inventor to file“). Dabei handelt es sich um das aus Deutschland und Europa bekannte Erstanmelder-Prinzip, wobei jedoch grundsätzlich der Anmelder – wie bereits bisher in den USA – gleichzeitig auch Erfinder sein muss. Ein Patent steht damit demjenigen Erfinder zu, der die Erfindung zuerst angemeldet hat, unabhängig davon, wann er die Erfindung gemacht hat. Ein Dritter, der die Erfindung als Erster gemacht, jedoch erst später angemeldet hat, geht im Regelfall leer aus.
Änderung in der Definition „Stand der Technik“
Für Anmeldungen, deren Anmelde- oder ggf. Prioritätstag nach dem 16. März 2013 liegt, gilt in den USA eine mit dem europäischen bzw. deutschen Standard vergleichbare Definition vom „Stand der Technik“. Als Stand der Technik gelten dann nämlich alle weltweit vor dem Prioritätstag einer US-Anmeldung erfolgten Offenbarungen, seien sie nun schriftlich oder mündlich. Zusätzlich gelten noch alle vor dem Prioritätstag einer US-Patentanmeldung geheim erfolgten Verkäufe zum Stand der Technik, sofern sie im Nachhinein bekannt werden.
Für eine entsprechende Anmeldung sind auch alle US-Patentanmeldungen Stand der Technik, deren Priorität vor dem Prioritätstag dieser Anmeldung liegt, selbst wenn sie erst nach diesem Prioritätstag veröffentlicht werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich solche Anmeldungen, die vom gleichen Erfinder stammen bzw. an denen der gleiche Erfinder beteiligt ist. Anders als in Europa, wo entsprechende Dokumente nur bei der Frage der Neuheit einer Anmeldung berücksichtigt werden, können sie im US-Verfahren auch zur Bewertung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden.
Macht ein Erfinder ab dem 16. März 2013 seine Erfindung an einem beliebigen Ort auf der Welt öffentlich, so kann er innerhalb einer Schonfrist von einem Jahr nach erstmaliger Veröffentlichung eine US-Patentanmeldung einreichen, ohne dass ihm seine eigene Veröffentlichung innerhalb dieses Jahres entgegengehalten werden könnte. Gleiches gilt für die Veröffentlichungen Dritter, die nach der erstmaligen Veröffentlichung durch den Erfinder erfolgten. Wie genau sich die beschriebene Schonfrist in der Praxis in Gang setzen lässt, ist allein aus dem Gesetzestext nicht eindeutig zu ermitteln. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt daher dringend davon abzuraten, sich auf die Schonfrist gemäß dem geänderten US-Patentgesetz zu verlassen.