Am 16. September 2011 unterzeichnete der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika ein Gesetz, den „America Invents Act“, mit dem die US-Patentgesetzgebung wesentlich geändert wurde. Während einige der Änderungen erst in Zukunft Wirkung entfalten, sind andere Änderungen bereits mit Unterzeichnung des Gesetzes in Kraft getreten. Letztere sind nachfolgend zusammengefasst. Wegfall des Einwandes im Verletzungsverfahren, die beste Ausführungsform der Erfindung sei in dem Patent nicht offenbart
In allen Verletzungsverfahren, die nach dem 16. September 2011 anhängig geworden sind, ist der Einwand des treuwidrigen Verhaltens aufgrund mangelnder Offenbarung der besten Ausführungsform im Patent entfallen. Der potenzielle Verletzer kann sich also gegen eine Verletzungsklage nicht mehr durch den Einwand zur Wehr setzen, in dem Patent sei nicht die tatsächlich beste Ausführungsform der Erfindung offenbart.
Nichtsdestotrotz bleibt es für das Erteilungsverfahren vor dem US-Patent- und Markenamt (USPTO) weiterhin erforderlich, die beste Ausführungsform der Erfindung zu offenbaren.
Neue Anforderungen an den Antrag zur Nachprüfung der Patentierbarkeit
Bei einem Antrag zur Nachprüfung der Patentierbarkeit eines bereits erteilten Patents beim USPTO ist es seit dem 16. September 2011 erforderlich, darzulegen, dass die Anfechtung des Patents mit nachvollziehbarer Wahrscheinlichkeit zur Zurückweisung wenigstens eines Anspruches führt. Auch wenn zunächst die Anforderungen an einen entsprechenden Antrag erhöht werden, so wird die Gefahr aufseiten des Antragstellers reduziert, dass ein Patent aufgrund mangelnder Begründung aufrechterhalten und dabei Stand der Technik für nachfolgende Verfahren „verbrannt“ wird, da ein entsprechender Antrag inhaltlich erst gar nicht geprüft, sondern vorher als unzulässig verworfen werden würde.
Ansprüche wegen ungerechtfertigter Patentberühmung eingeschränkt
Eine ungerechtfertigte Patentberühmung liegt dann vor, wenn ein Produkt vom Hersteller oder Anbieter als patentgeschützt bezeichnet ist, obwohl bspw. nie ein Patentschutz bestand. Handelte es bei der Patentberühmung vor dem 16. September 2011 in den USA um eine Straftat, die von jedem beliebigen Dritten angezeigt werden konnte und mit Geldbußen sanktioniert war, kann jetzt von einem Dritten nur noch der bei ihm selbst tatsächlich durch eine ungerechtfertige Patentberühmung entstandene Schaden gerichtlich geltend gemacht werden. Die Kennzeichnung mit Nummern von bereits abgelaufenen Patenten stellt mit der Gesetzesänderung anders als früher keine ungerechtfertigte Patentberühmung mehr dar.
Vorbenutzungsrecht
Bei Verletzungsklagen aus Patenten, deren Erteilungsdatum nach dem 16. September 2011 liegt, kann ein potenzieller Patentverletzer ein Vorbenutzungsrecht geltend machen, wenn er den Gegenstand des Streitpatents ein Jahr vor dem Prioritätstag des Streitpatents und vor jeglicher sonstiger Schonfrist auslösenden Offenbarung gewerblich benutzt hat, bspw. durch Verkauf, und diese Benutzung zwischenzeitlich auch nicht aufgegeben hat. Die Vorbenutzung darf darüber hinaus nicht auf den Ausarbeitungen des Erfinders des Streitpatents beruhen.
Das Vorbenutzungsrecht kann – ähnlich wie in Deutschland – nicht für sich, sondern nur zusammen mit dem Betrieb, bei dem es durch entsprechende Vorbenutzung entstanden ist, übertragen werden.