In der Entscheidung T890/02 verneinte die technische Beschwerdekammer 3.3.8 des EPA die Neuheit des Hauptanspruchs mit der Begründung, dass eine der Entgegenhaltungen den beanspruchten Gegenstand unter Berücksichtigung einer anderen Entgegenhaltung, deren Inhalt zum allgemeinen Fachwissen gehöre, beschreibe.

Die Besonderheit bestand darin, dass das allgemeine Fachwissen nicht durch die klassischen Referenzwerke wie Enzyklopädien oder Handbücher, sondern durch Auszüge aus dem Fachmann bekannten und über elektronische Medien zugänglichen Datenbanken „EMBL Nucleotide Sequence“ bzw. „ENZYME“ (s. beispielsweise http://www.ebi.ac.uk/embl oder http://www.brenda.uni-koeln.de) erfolgte. Diese Datenbanken stellen neben der Sequenz weitere Daten wie die Zugriffsnummer, Stichworte und die gebräuchlichen Namen bereit und sind als Nachschlagewerk konzipiert. Dies qualifiziert diese Datenbanken in den Augen der Beschwerdekammer zu einem umfassenden Nachschlagewerk, analog einem Handbuch oder einer Enzyklopädie.

In der Entscheidung T890/02 stellt das EPA noch einmal ausdrücklich klar, dass es bei der Beurteilung für das allgemeine Fachwissen allein auf die in der EPA-Rechtsprechung aufgestellten Kriterien ankommt. Das heißt im Einzelnen:

  • der Fachmann weiß, dass die Quelle die geeignete Quelle für die gewünschten Informationen ist,
  • die Suche nach diesen Informationen ist nicht mit unzumutbaren Aufwand verbunden und
  • die gefundenen Angaben sind einfach und eindeutig, denn sie sind ohne weitere
    Interpretationen verwertbar.

Diesen Kriterien genügen nach Auffassung der Kammer in der Entscheidung T890/03 auch Datenbanken wie „EMBL Nucleotide Sequence“ oder „ENZYME“, die keine Enzyklopädien oder Handbücher im strengen Sinn sind.