Die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) gewährten einen Antrag auf Anhörung gemäß § 46(1) PatG in der bis zur Patenrechtsnovelle 2013 [Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes verkündet (BGBl. I S. 3830)] geltenden Fassung nur, wenn es aus Sicht der Prüfungsstelle sachdienlich war.  In der Praxis so gut wie nie.

Im Zuge der Patentrechtsnovelle 2013 wurde das Erfordernis der Sachdienlichkeit aus § 46(1) PatG gestrichen, d.h. dem Antrag auf Anhörung muss nunmehr grundsätzlich stattgeben werden. Dies spiegelt sich jedoch leider noch nicht in den aktuellen Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen im DPMA wieder, die sich an die Prüfungsstellen richten und ihr tägliches Handwerkzeug im Rahmen der Begutachtung von Patentanmeldungen sind.

Es ist daher ratsam, bei einer drohenden Zurückweisung der Anmeldung dem Antrag auf mündliche Anhörung einen Verweis auf die Neuregelung von § 46(1) PatG zur Seite zu stellen und bei Altfällen auf aktuelle Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu verweisen, in denen klargestellt wurde, dass die Durchführung einer Anhörung in jedem Patenterteilungsverfahren bei bisher nicht ausgeräumten Meinungsverschiedenheiten mit der Prüfungsstelle grundsätzlich sachdienlich ist [s. z.B. BPatG Beschlüsse 10 W (pat) 32/14 v. 8.7.2014; 17 W (pat) 14/10 v. 20.5.2014; 17 W (pat) 13/10 v. 24.6.2014; 17 W (pat) 88/09 v. 8.7.2014].