In unserem Aktuelles-Beitrag vom 24. Februar 2022 haben wir auf die Anmelder-freundliche Entscheidung T 1989/18 der Beschwerdekammer 3.3.04 vom 16. Dezember 2021 hingewiesen, die besagt, dass die Beschreibung entgegen den Anmelder-unfreundlichen EPA-Richtlinien nicht mit den geänderten und als gewährbar angesehenen Ansprüchen in Einklang gebracht werden muss.
Unmittelbar anschließend und in Kenntnis der Entscheidung T 1989/18 hat eine andere Beschwerdekammer (3.2.06) in ihrer Entscheidung T 1024/18 vom 1. März 2022 eine andere Auffassung vertreten und argumentiert, dass es eine Rechtsgrundlage für besagtes Erfordernis der Änderung der Beschreibung in Artikel 84 EPÜ gibt. Mit anderen Worten, der Wortlaut von Artikel 84 EPÜ „Die Ansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich und knapp gefasst sein und von der Beschreibung gestützt werden.“ wird je nach Kammer unterschiedlich interpretiert.
Was ist als nächstes zu erwarten? Hoffentlich weitere Entscheidungen im Sinne der Anmelder-freundlichen Entscheidung T 1989/18 und hoffentlich irgendwann eine Verweisung an die Große Beschwerdekammer, da dies die einzige Möglichkeit zu sein scheint eine einheitliche Anwendung von Art. 84 EPÜ zu sichern und Klarheit darüber zu erhalten, was genau die Anmelder im Hinblick auf die Anpassung der Beschreibung an die Ansprüche vor der Erteilung zwingend tun müssen.