Mit Wirkung vom 23. März 2016 ist die Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) grundlegend neugefasst worden. Die auffälligste Änderung betrifft den Namen: „Gemeinschaftsmarken“ heißen fortan „Unionsmarken“, so dass die Verordnung als „Unionsmarkenverordnung“ (UMV) zu titulieren sein wird. Umbenannt wurde auch das für die Verwaltung dieser Marken zuständige Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM). Es heißt nun Europäische Union für Geistiges Eigentum (EUIPO).
Von den inhaltlichen Änderungen sind hervorzuheben:
- Um als Unionsmarke eingetragen werden zu können, muss ein Zeichen nicht mehr unbedingt „grafisch“ darstellbar sein. Jede klare und eindeutige Darstellungsweise soll genügen. Erleichtert wird damit die Eintragbarkeit z.B. von Klängen und Markengestaltungen mit veränderbarer Form- oder Farbgebung.
- Schwieriger wird es hingegen für art-, wert- oder technisch bedingte Zeichen. Nach der Fassung GMV war Schutz nur dann ausgeschlossen, soweit es um Formmarken ging. Die UMV enthält diese Beschränkung auf Formmarken nicht mehr, so dass z.B. auch technisch bedingte Signalfarben unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen sein können. Dieses Schutzhindernis kann dann nicht durch Erlangung eines gewissen Bekanntheitsgrads in Abnehmerkreisen (Verkehrsdurchsetzung) überwunden werden.
- Neu geschaffen wird zudem die Eintragungsmöglichkeit für EU-Gewährleistungsmarken. Damit können EU-weit nun Zeichen besonderen Markenschutz erlangen, die zur Kennzeichnung einer bestimmten Produktqualität (z.B. Testsiegel) bestimmt sind. Notwendig ist u.a., dass die entsprechenden Produkteigenschaften sowie deren Prüfung und Überwachung in einer Markensatzung niedergelegt sind.
- Widersprüche gegen Neuanmeldungen können nun auch auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gestützt werden. Zwar werden auch weiterhin reine geografische Angaben vom EUIPO selbst als Schutzhindernis geprüft. Aber v. a. bei einer Anmeldung von national geschützten Angaben, die dem Amt nicht immer bekannt sein müssen, besteht nun eine zusätzliche Möglichkeit, eine solche Anmeldung schnell zu Fall zu bringen.
- Im Zusammenhang mit markenrechtswidrigen Zeichenverwendungen wird nun ausdrücklich klargestellt, dass auch die Benutzung eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung eine Markenverletzung darstellen kann. Dies gilt jedoch nur, soweit es um eine Benutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ geht. Der rein firmenmäßige Gebrauch dürfte also auch von der Unionsmarke nicht erfasst sein, so dass insoweit nur Praxis des EuGH zur Gemeinschaftsmarke festgeschrieben sein dürfte (s. dazu Aktuelles-Beitrag v. 31.10.2007).
- Eine echte Verbesserung des Schutzes gibt es hingegen für den Bereich der Produktpiraterie. Bislang unterlag Ware, die eine Gemeinschaftsmarke verletzte, nur dann der Grenzbeschlagnahme, wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollte oder anderweitig die Gefahr eines Inverkehrbringens in der EU feststellbar war (s. z.B. EuGH, Urt. v. 1.12.2011 – C-495/09 – Nokia Corporation). Diese Beschränkung gilt nicht mehr für Ware, die mit einem einer Unionsmarke identischen oder von ihr kaum zu unterscheidenden Zeichen gekennzeichnet ist. Gelingt allerdings dem Zollanmelder oder Besitzer der Nachweis, dass die Verbietungsrechte des Inhabers der Unionsmarke im Zielland nicht greifen – etwa aufgrund einer eigenen älteren Marke –, dann ist die Grenzbeschlagnahme aufzuheben.
- Analog dem deutschen Markengesetz ist ein Tatbestand der „mittelbaren Markenverletzung“ eingeführt worden, d.h. eine Unionsmarke kann bereits im Vorfeld eigentlicher Verletzungshandlungen gegen mit der Marke versehenen Kennzeichnungsmaterialien wie Etiketten, Verpackungen u.dgl. geltend gemacht werden.