Zum Jahreswechsel sind umfangreiche Änderungen des bisherigen Geschmacksmustergesetzes in Kraft getreten. Eine wesentliche Neuerung der Novellierung stellt zunächst die Anpassung der Gesetzesformulierungen an den heutigen Sprachgebrauch dar. So wird der – noch aus der Anfangszeit des Immaterialgüterrechts stammende – Begriff des Geschmacksmusters durch den des eingetragenen Designs ersetzt. Die neue Formulierung legt zwar nahe, dass es im jetzigen Designgesetz (DesignG) neben dem eingetragenen nun auch ein nicht-eingetragenes Design geben könnte. Ein nicht registriertes Designschutzrecht bleibt aber in Form des nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (GGM) weiterhin der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (VO (EG) 6/2002, dort. Art. 11) vorbehalten (vgl. dazu auch Beitrag v. 18.9.2013).

Wichtigste inhaltliche Neuerung des DesignG stellt jedoch die Einführung eines eigenständigen Nichtigkeitsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt dar. So konnte nach bisherigem Recht ein Geschmacksmuster nur durch ein gerichtliches Urteil zu Fall gebracht werden. Die neuen Regelungen der §§ 33 bis 36 DesignG sehen nun ein amtliches Nichtigkeitsverfahren vor, dass sich im Wesentlichen an dem entsprechenden Verfahren vor dem für das GGM zuständige Harmonisierungamt für den Binnenmarkt orientiert. So statuiert das Gesetz nun auch im DesignG die entgegenstehende Rechtskraft einer früheren Entscheidung zwischen denselben Beteiligten. Zudem besteht die Möglichkeit für Dritte, denen eine Verletzung des angegriffenen Designs vorgeworfen wird, dem Nichtigkeitsverfahren beizutreten.

Neben dem neu eingeführten Nichtigkeitsverfahren bleibt aber die Möglichkeit bestehen, ein eingetragenes Design durch Gerichtsentscheidung beseitigen zu können. Allerdings kann die Nichtigkeit eines eingetragenen Designs vor Gericht – wie beim GGM – nur noch in einem Verletzungsverfahren durch Widerklage des Beklagten geltend gemacht werden (§§ 33 Abs. 3, 52a DesignG). Damit sind z. B. sog. negative Feststellungsklagen gegen den Bestand eines eingetragenen Designs nicht möglich. Und auch können derartige Widerklagen früheren Entscheidungen zwischen den Beteiligten zum Bestand des eingetragenen Designs entgegenstehen (vgl. § 52b Abs. 2 DesignG).

Mit den in Kraft getretenen Neuerungen nähern sich also auch die Verfahren um den Bestand von eingetragenem Design und GGM einander an. Zudem dürften sich mit dem eingeführten Nichtigkeitsverfahren die Prozess- und Kostenrisiken, die bisher mit einem Angriff auf den Bestand des Geschmacksmusters vor Gericht verbunden waren, merklich verringern.