Der Inhaber eines Patents kann anderen Personen eine Lizenz erteilen, also das Recht einräumen, den durch das Patent geschützten Gegenstand zu nutzen. Der Lizenzvertrag kann auf vielerlei Art ausgestaltet sein. Bei einer einfachen Lizenz behält der Lizenzgeber sich das Recht vor, Lizenzen an weitere Personen außer dem Lizenznehmer zu vergeben. In einer alternativen Vertragsgestaltung bleibt der Patentinhaber berechtigt, den Patentgegenstand zu nutzen, es wird aber die Vergabe weiterer Lizenzen ausgeschlossen. Schließlich werden nicht selten ausschließliche Lizenzen erteilt, bei denen selbst der Patentinhaber den Gegenstand seines Patents nicht mehr nutzen darf.
Ein einfacher Lizenznehmer hat kein eigenes Verbietungsrecht aus dem Patent. Wird das Recht aus der einfachen Lizenz beeinträchtigt, so muss der Lizenznehmer sich an den Patentinhaber wenden und diesen das Patent durchsetzen lassen. Anders liegen die Dinge beim ausschließlichen Lizenznehmer: Dieser kann alle Rechte aus dem Patent selbständig geltend machen. Bislang war es unklar, welche Möglichkeiten der Patentinhaber neben dem ausschließlichen Lizenznehmer hat, Rechte aus dem Patent geltend zu machen. Vielfach wurde die Auffassung vertreten, der Patentinhaber könne nur dann eigene Rechte geltend machen, wenn er ausnahmsweise ein rechtliches Interesse daran habe.
Der BGH hat nun klargestellt (Entscheidung vom 20.05.2008 – X ZR 180/05), dass dem Patentinhaber auch dann grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zusteht, wenn er an dem Patent eine ausschließliche Lizenz vergeben hat. Ferner kann der Patentinhaber Ersatz seines Schadens unabhängig von dem ausschließlichen Lizenznehmer verlangen. Dabei ist der Patentinhaber nicht auf den Ersatz eines konkret nachgewiesenen Schadens beschränkt, auch eine Schadensbestimmung nach Lizenzanalogie oder anhand des Verletzergewinns ist möglich. Um sich für eine der Methoden der Schadensberechnung entscheiden zu können, kann der Patentinhaber vom Verletzer Auskunft über alle relevanten Angaben verlangen.