Mit Kroatien wird zum 1. Juli 2013 nunmehr der 28. Mitgliedstaat der Europäischen Union beitreten. Damit erstrecken sich ab diesem Datum bereits angemeldete und eingetragene Gemeinschaftsmarken (GM) sowie Gemeinschaftsgeschmacksmuster automatisch auf das Gebiet des neuen Mitgliedstaates.
Bereits jetzt müssen aber für GM-Anmeldungen die dortigen Schutzrechte im Auge behalten werden. So findet im Verhältnis zu Kroatien die Regelung des Art. 165 Abs. 3 GMV Anwendung. Danach kann gegen GM-Anmeldungen schon während der sechs Monate vor dem Beitrittsdatum – also seit dem 1. Januar 2013 – Widerspruch aus älteren kroatischen Marken oder sonstigen Rechten i. S. d. Art. 8 GMV erhoben werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das nationale Schutzrecht vor dem EU-Beitritt nicht bösgläubig erworben wurde, und dass das Anmelde- bzw. Prioritätsrecht vor dem der GM-Anmeldung liegt. Eine entsprechende Regelung besteht für Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Übrigen nicht, da dort die Möglichkeit eines Widerspruchs während des Anmeldeverfahrens nicht existiert.