Erfindungen von Beschäftigten einer Hochschule werden heute im Wesentlichen genauso behandelt wie Erfindungen von anderen Arbeitnehmern. Die Hochschule kann die Erfindung in Anspruch nehmen, um die Rechte von dem Arbeitnehmer auf sich überzuleiten. Im Gegenzug ist die Hochschule verpflichtet, ein Patent anzumelden und dem Arbeitnehmer eine Erfindervergütung zu zahlen.
Die Höhe des Vergütungsanspruchs unterliegt bei Hochschulerfindungen einer Sonderregelung. Gemäß § 42 Nr. 4 ArbNErfG stehen dem Erfinder 30 % der Einnahmen zu, die die Hochschule durch die Verwertung der Erfindung erzielt. In dem häufigen Fall, dass die Hochschule die Erfindung durch Lizenzvergabe verwertet, erhält der Erfinder einen Anteil an den Lizenzgebühren.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Erfindervergütung sich nicht nur anhand der Lizenzgebühren bemisst, sondern dass auch andere Vorteile zu berücksichtigen sind, die die Hochschule erlangt (Urt. v. 05.02.2013 – X ZR 59/12 – Genveränderungen). Im konkreten Fall hatte der Lizenznehmer der Hochschule die Erfindung auf eigene Kosten zum Patent angemeldet. Der BGH stellte die Überlegung an, dass im Allgemeinen der Arbeitgeber die Kosten für die Patentanmeldung zu tragen hat und dass diese Kosten bei der Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung nicht zum Nachteil des Erfinders berücksichtigt werden dürfen. Es könne aber keinen Unterschied machen, ob der Arbeitgeber die Kosten zunächst trage und sich dann von einem Lizenznehmer erstatten lasse oder ob die Kosten direkt vom Lizenznehmer getragen werden. Der Erfinder sei in beiden Fällen gleichzustellen. Die Kosten, die der Lizenznehmer für die Erlangung und Aufrechterhaltung der Patente aufwendet, müssen bei der Berechnung der Erfindervergütung also als geldwerter Vorteil der Hochschule berücksichtigt werden.
Wird ein Patent in einer Mehrzahl von Ländern zur Erteilung gebracht und aufrechterhalten, können erhebliche Kosten entstehen. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers erhöht sich dann beträchtlich.