Gebrauchsmuster bieten, abgesehen von der maximal zehnjährigen Laufzeit, den gleichen Schutz für technische Erfindungen wie Patente. Auch die Schutzvoraussetzungen sind weit gehend angeglichen (vgl. Beitrag v. 20.9.2006). Ein wesentlicher Unterschied liegt jedoch darin, dass das Gesetz ausdrücklich keinen Gebrauchsmusterschutz für Verfahrenserfindungen vorsieht. Denn der Gesetzgeber sieht Verfahrensschutzrechte für schlechter recherchierbar an, weil Verfahren typischerweise schwieriger darstellbar sind als Vorrichtungen oder Stoffe (etwa durch chemische Formeln). Der Schutz für Verfahren soll daher auf Patente beschränkt bleiben, die im Gegensatz zu Gebrauchsmustern vor Schutzgewährung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft werden.

Diese knapp 30 Jahre alte Sichtweise des Gesetzgebers erscheint heute etwas überholt. Der Bundesgerichtshof hat die gesetzliche Ausnahme in der Vergangenheit auch eng ausgelegt. So wurde sie nicht auf Daten angewandt (Beschl. v. 17.2.2004 – X ZB 9/03 – Signalfolge), die ebenfalls schwierig darzustellen sind, und auch nicht auf Verwendungsansprüche (Beschl. v. 5.10.2005 – X ZB 7/03 – Arzneimittelgebrauchsmuster), obwohl diese vom formalen Wortlaut her Verfahrensansprüchen entsprechen.

Jetzt hat ein Anmelder versucht, die Ausnahmeregelung für ein reines Verfahren zu kippen. Dafür hätte er den Bundesgerichtshof von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugen müssen. Dies misslang jedoch (Beschl. v. 27.3.2018 – X ZB 18/16 – Feldmausbekämpfung). Das Gericht verwies darauf, dass für Verfahrenserfindungen ausreichender Schutz über Patente gewährt sei. Den Ausschluss von Gebrauchsmusterschutz hielt er für jedenfalls nicht so unzweckmäßig, dass seine Verfassungsmäßigkeit in Frage stünde.

Dem Anmelder bleibt nun die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde, um diese Frage durch das Bundesverfassungsgericht klären zu lassen. Zumindest bis zu dessen Entscheidung bleibt der Schutzausschluss bestehen.