Nach bisher weithin geübter Praxis wurden Anwaltskosten für eine Abmahnung im Namen eines Unternehmers dem Abgemahnten nur als Netto-Betrag in Rechnung gestellt. Der Anwalt rechnete gegenüber seinem Mandanten den Brutto-Betrag ab, und der Mandant machte für die darin enthaltene Umsatzsteuer Vorsteuerabzug geltend.
Diese Handhabung dürfte durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Dezember 2016 (Az.: XI R 27/14) ein Ende gefunden haben. Danach sei in einer Abmahnung grundsätzlich eine umsatzsteuerpflichtige Leistung zu sehen. Denn eine Abmahnung diene, so der BFH, „im Regelfall dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien“. Der Abgemahnte erhalte „einen konkreten Vorteil“, da ihm durch die Abmahnung ein Weg gewiesen würde, einen Rechtsstreit zu vermeiden.
Dies soll laut BFH auch dann gelten, wenn die Abmahnkosten zugleich als Schadensersatz verlangt werden können (was etwa bei schuldhafter Schutzrechtsverletzung der Fall ist). Denn nach den „Grundsätze[n] der Gleichbehandlung und der Neutralität der Mehrwertsteuer“ könne es auf die zivilrechtliche Einordnung der Leistung nicht ankommen.