Mit dem kürzlich veröffentlichen Hinweisbeschluss vom 29. März 2017 (I ZR 71/16, rechtskräftig mit Zurückweisungbeschl v. 13.6.2017) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die Angabe „Detox“ nicht nur in den Anwendungsbereich der EU Health Claims Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006 – HCVO) fällt. Vielmehr stellt sie auch eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO dar, dessen wissenschaftliche Absicherung im Zulassungsverfahren für Health Claims überprüft werden kann. Denn die Angabe „Detox“ wird vom Verbraucher ohne weiteres als „(zur) Entgiftung“ verstanden und enthält damit eine Aussage über spezielle physiologische Wirkungen, die als solche messbar und damit hinreichend spezifisch und wissenschaftlich nachweisbar sind. Da es im entschiedenen Fall an einem solchen Nachweis sowie einer formalen Zulassung durch die zuständige EU-Lebensmittelbehörde (EFSA) fehlte, war deren Verwendung jedoch lauterkeitsrechtlich irreführend.
Der vom BGH entschiedene Fall bezieht sich zwar nur auf die Verwendung von „Detox“ bei Tees. Die Begründung des Gerichts ist aber auf jegliche Lebensmittel i. S. d. HCVO übertragbar, weshalb bis auf weiteres die Angabe „Detox“ in der Lebensmittelwerbung problematisch ist. Denn die bisher beantragten Health Claims, die auf eine entgiftende Wirkung Bezug nehmen, sind allesamt von der EFSA nicht zugelassen.