Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) verlangt in seinem Art. 84 für die Patentansprüche europäischer Patente eine deutliche und knappe Fassung (engl.: „clear and concise“). Ist aber ein europäisches Patent unter Verstoß gegen dieses Klarheitsgebot erteilt worden, so ist das für den Patentinhaber zunächst unschädlich. Anders als z. B. in China oder Japan ist ein Klarheitsmangel der Ansprüche kein Einspruchs- und auch kein Nichtigkeitsgrund. Die Verletzungsgerichte dürfen auch keine Verletzungsklagen wegen mangelnder Klarheit der Ansprüche abweisen, sondern müssen etwaige Unklarheiten durch Auslegung anhand Patentbeschreibung und –zeichnungen ausräumen (BGH, Urt. v. 31.3.2009 – X ZR 95/05 – Straßenbaumaschine).

Anders sieht es jedoch aus, wenn sich der Patentinhaber im Einspruchsverfahren mit einer eingeschränkten Fassung verteidigen möchte. Für diesen Fall ist unter den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts anerkannt, dass die Beschränkung auf Klarheit nach Art. 84 EPÜ zu prüfen ist, auch wenn diese Bestimmung nicht zu den in Art. 100 EPÜ abschließend aufgezählten Einspruchsgründen gehört (z. B. T 170/87 Heißgaskühler/SULZER).

Dem hat sich der BGH nun in einer Leitsatzentscheidung für das Nichtigkeitsverfahren gegen deutsche Teile europäischer Patente angeschlossen (Urt. v. 18.3.2010 – Xa ZR 54/06 – Proxyserversystem). Danach ist Art. 84 EPÜ, obwohl von Art. 138 EPÜ als Nichtigkeitsgrund nicht genannt, im deutschen Nichtigkeitsverfahren anwendbar, soweit es um Beschränkungen geht. Dem Patentinhaber erwächst also in diesem Punkt kein Vorteil daraus, dass mit Ablauf der Einspruchsfrist sein Patent nur noch mit einer Nichtigkeitsklage angreifbar ist.