Freien Dienstleistern ist es erlaubt, in der Werbung darauf hinzuweisen, dass die Dienstleistungen sich auf Produkte bestimmter Hersteller beziehen. Grundsätzlich darf der Werbehinweis unter Verwendung von Zeichen erfolgen, die für den Hersteller markenrechtlich geschützt sind. Allerdings ist es nicht zulässig, die Bekanntheit der Herstellermarke auszunutzen, um besondere Aufmerksamkeit auf die Werbung des Dienstleisters zu lenken.

In einem jetzt entschiedenen Fall hatte eine Werkstatt einen Werbeprospekt herausgegeben, in dem sie angab, eine große Inspektion für alle Fahrzeuge des Herstellers Volkswagen anzubieten. Der Hinweis auf den Hersteller Volkswagen erfolgte nicht durch die Worte „Volkswagen“ oder „VW“, sondern durch das VW-Bildzeichen. Volkswagen sah sich dadurch in seinen Markenrechten verletzt und nahm die Werkstatt auf Unterlassung in Anspruch

Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Zwar sei die Werkstatt auf die Nutzung von Volkswagen-Markenrechten angewiesen, weil sie die Information über den Inhalt ihrer Dienstleistungen anders nicht sinnvoll vermitteln könne, so der BGH (Urt. v. 14.04.2011 – I ZR 33/10 – Grosse Inspektion für alle). Dies bedeute aber nicht, dass die Werkstatt freie Auswahl unter den Marken von Volkswagen hätte. Die Werbung müsse vielmehr so gestaltet werden, dass sie sich auf den erforderlichen Hinweis beschränke und nicht zusätzlich besondere Aufmerksamkeit durch die Bekanntheit der Marke geweckt werde. Ein solcher besonderer Aufmerksamkeitswert komme dem VW-Bildzeichen aber zu.

Zulässig wäre der Hinweis gewesen, wenn die Werbung anstatt des VW-Bildzeichens ein Wortzeichen wie „VW“ oder „Volkswagen“ verwendet hätte.