Bei der Beurteilung, ob eine Verletzung eines eingetragenen Designs (früher: Geschmacksmuster) vorliegt, ist bekanntlich ein Einzelvergleich der einander gegenüberstehenden Muster vorzunehmen, wobei auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen ist. Welchem Gestaltungsmerkmal aber beim Gesamteindruck größeres oder geringeres Gewicht zukommt, hängt u. a. davon ab, ob es aus dem relevanten Formenschatz vorbekannt ist oder inwieweit das Merkmal eine technische Funktion der geschützten Gestaltung besitzt (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2012 – I ZR 102/11 – Kinderwagen II).
In seiner vor Kurzem veröffentlichten Entscheidung „Armbanduhr“ (Urt. v. 28.1.2016 – I ZR 40/14) hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass es für die Beurteilung des Gesamteindrucks v. a. maßgeblich auch darauf ankommt, wie der informierte Benutzer ein Erzeugnis bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt. Dies entspricht der bisher überwiegenden deutschen Instanz- und EuG-Rechtsprechung, nach der bereits in der Vergangenheit das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses bei dessen Benutzung besondere Beachtung fand (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.3.2008 – 6 U 77/07 – Untersetzer; EuG, Urt. v. 2.4.2014 – T-339/12 – Lehnsessel).
Im vom BGH entschiedenen Fall hing die Frage der Verletzung des Klagemusters u. a. von der Gewichtung der Unterschiede beim jeweiligen Verschluss der Armbanduhren ab. Da der Verschluss beim Tragen der Armbanduhr kaum sichtbar war, konnten die vorhandenen Unterschiede zwischen eingetragenem Design und der Verletzungsform nicht zu einem abweichenden Gesamteindruck führen. Weiter führt der BGH aus, dass darüber hinaus zu berücksichtigen sein kann, welchen Eindruck ein solches Erzeugnis bei seiner Präsentation in der Werbung und im Verkauf beim informierten Benutzer erweckt.
Die Entscheidung gibt daher Anlass, bei der Anmeldung von Designs auf eine sorgfältige Darstellung insbesondere derjenigen Gestaltungselemente, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch oder auch bei Präsentation der geschützten Gestaltung sichtbar sind, zu achten.