Im Zeitalter der Globalisierung sehen sich Unternehmen immer öfter und immer schneller nach Absatzmöglichkeiten außerhalb ihres Heimatmarktes um. Gleichwohl wird nur allzu oft davon abgesehen, die eigenen gewerblichen Schutzrechte in den Zielländern durch frühzeitige Anmeldungen zu sichern. Besonders tückisch ist das bei Markenrechten, denn der Erwerb von Markenrechten setzt weder eine „Neuheit“ des fraglichen Zeichens voraus noch aber, dass der Anmelder „Erfinder“ dieses Zeichens ist. Findige Zeitgenossen („IP-Hijacker“) nutzen das gern aus und melden fremde Marken für sich selbst an, deren Marktauftritt im Ausland erfolgreich war, die aber im Inland noch nicht geschützt sind. Sobald der fremde Markenartikler seinen Fuß ins Inland setzen möchte, wird er mit diesen Markenrechten konfrontiert.
So erging es einem U.S.-amerikanischen Hersteller von Hip Hop-Mode, der sein neues Label „AKADEMIKS“ 1999/2000 mit großem Erfolg in den USA eingeführt hatte. Seine dortige Markenanmeldung „AKADEMIKS“ wurde im Juli 2000 bekannt gemacht. Schon im Okt desselben Jahres meldete ein auf dem gleichen Sektor aktiver Großhändler eine deutsche Marke „AKADEMIKS“ an. Darunter begann die Vermarktung eigener Hip Hop-Kleidung. Als das U.S.-Unternehmen in den Jahren 2002/2003 seine Fühler nach Deutschland ausstreckte, landete der Fall vor den deutschen Gerichten. Der Vorwurf der Amerikaner lautete „unlautere Behinderung“ (§ 4 Nr. 10 UWG) durch „bösgläubige Markenanmeldung“.
Vor dem OLG München bekam der beklagte Händler noch Recht. Das Oberlandesgericht hielt es nicht für erwiesen, dass er überhaupt Kenntnis von den Vorgängen in den USA hatte, ging also von Zufälligkeiten aus.
Dem folgte der BGH in der Revisionsinstanz jedoch nicht (Urt. v. 10.1.2008 – I ZR 38/05). Bei dem Händler als Fachunternehmen für Hip Hop-Kleidung sei davon auszugehen, dass es in diesem maßgeblich von den USA beeinflussten Modesektor die dortige Entwicklung beobachte. Auch dass die ungewöhnliche Schreibweise für „AKADEMIKS“ identisch übernommen sei, könne kaum Zufall sein. Ferner müsse sich für den Beklagten angesichts des Markterfolgs von „AKADEMIKS“ in den USA aufgedrängt haben, dass die Marke früher oder später auch nach Deutschland kommen würde.
Der Großhändler wandte aber auch noch ein, er selbst benutze ja die Marke über eine Lizenznehmerin als eigenes Modelabel. Hier wurde es kitzelig, denn ein eigener ernsthafter Benutzungswille ist grundsätzlich geeignet, eine „Bösgläubigkeit“ auszuschließen. Dass eine eigene Markeneintragung Dritte in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung behindert, ist einem Markenrecht immanent und führt folglich noch nicht zur Unlauterkeit. Der BGH stützte sich aber darauf, dass die Beklagtenprodukte nach dem Klägervortrag täuschend ähnliche Nachahmungen der Originalware darstellten. Wenn das so ist, so der BGH, dann sei die fremde Marke im Wesentlichen „zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes“ angemeldet worden. Zur Prüfung im Einzelnen wurde die Sache ans OLG München zurückverwiesen.
Der Fall zeigt zwar einerseits, dass Markenhersteller nicht völlig schutzlos gegen „IP-Hijacking“ sind, aber andererseits, wie eng es werden kann. Im geschilderten Streitfall hängt nun alles davon ab, ob das OLG München eine hinreichende Ähnlichkeit der Nachahmungen bejaht. Obendrein konnte eine Kenntnis des Beklagten nur aufgrund des Umstandes angenommen werden, dass es um ein für Hip Hop-Mode äußerst ungewöhnliches und dennoch verfremdetes Markenwort ging. Die Prozessdauer von über fünf Jahren ist für den Modebereich eine Ewigkeit und die damit verbundene Unsicherheit über die Rechtslage ein Schaden an sich. Betroffenen Unternehmen sei deshalb dringend geraten, so früh wie möglich – möglichst binnen der halbjährigen Prioritätsfrist – für Markenschutz in möglichen ausländischen Absatzmärkten zu sorgen. Mit Hilfe von internationalen Registrierungen (IR-Marken) lassen sich die Kosten im Rahmen halten.