Mit Beschluss vom 19.3.2008 (Az.: I ZR 225/06) wies der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Frankfurt a.M. zurück, in dem eine Schadensersatzsumme von gut 7 Mio. € für die Verletzung von Betriebsgeheimnissen zugesprochen wurde (Urt. v. 28.11.2006 – 11 U 57/03 – PET-Spritzwerkzeug II). Zu diesem außergewöhnlich hohen Schadensbetrag war das OLG deshalb gelangt, weil es nach der Berechnungsmethode des Verletzergewinns vom erzielten Umsatz der Beklagten (rund 15 Mio. €) deren Kosten (rund 8 €) abgezogen hatte, ohne weitere Absetzungen vorzunehmen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde strebte die Beklagte solche weiteren Absetzungen an. Denn für die Verletzung von Schutzrechten wie Patenten oder Marken ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nur der Gewinnanteil des Verletzers herauszugeben ist, der auf der Schutzrechtsverletzung beruht (s. Beitrag v. 7.4.2006; zu den Berechnungsmethoden insgesamt s. den Beitrag v. 2.11.2007). Dies führt regelmäßig dazu, dass im Wege der Schätzung zu ermittelnder Anteil des Verletzergewinns als Schadensersatz zugesprochen wird. 

Geht es aber um die Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG) so liegen die Dinge anders, wie erst das OLG Frankfurt a.M. und nun auch der BGH entschieden. Zwar gelten auch dort die für die Schadensermittlung bei Immaterialgüterrechtsverletzungen anerkannten Berechnungsmethoden (BGH, Urt. v. 18.2.1977 – I ZR 112/75 – Prozessrechner). Der BGH verwies aber nun auf die in seiner Entscheidung „Füllanlage“ (Urt. v. 19.12.1984 – I ZR 133/82) aufgestellten Grundsätze. Unredlich erlangte Betriebsgeheimnisse dürfen in keiner Weise verwendet werden. Geschieht dies doch, sind die mit ihnen erziehlten Arbeitsergebnisse grundsätzlich dauerhaft mit dem „Makel der Wettbewerbswidrigkeit“ behaftet. Dies führt dazu, dass ein Verstoß gegen § 17 UWG auch dann vorliegt, wenn ein fremdes Betriebsgeheimnis nur zum Teil mit in die eigene Arbeit eingeflossen ist. Auch wenn dadurch lediglich eigene Entwicklungszeit oder eigener Aufwand gespart worden ist, ändert das im Grundsatz nichts an den Haftungsfolgen. In allen diesen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der erzielte Gewinn auf der Nutzung des fremden Betriebsgeheimnisses beruht.

Die von der Beklagten gewünschten weiteren Absetzungen kommen daher bei der Verletzung von Betriebsgeheimnissen nicht in Betracht. Die Haftungsfolgen sind hier also durchaus schärfer als bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte.