In seinem Urteil „Halzband“ vom 11. März 2009 hat der BGH die Haftung eines ebay-Mitglieds für Schutzrechtsverletzungen seiner Frau für möglich gehalten, die sein ebay-Konto ohne sein Wissen genutzt hatte (Az.: I ZR 114/06). Die Entscheidung ist in der Rechtsprechung des zuständigen I. Zivilsenats ein Novum.

Die Haftung für eine Schutzrechtsverletzung setzt regelmäßig voraus, dass der in Anspruch Genommene als Täter, Teilnehmer oder Störer anzusehen ist. Ersteres konnte nach den Feststellungen im Streitfall nach der bisherigen Rechtslage nicht angenommen werden, weil nicht der Beklagte, sondern seine Ehefrau die fraglichen Angebote geschaltet hatte. Teilnehmerhaftung stand außer Frage, weil ihm keine Kenntnis vom Tun seiner Frau und dessen Rechtswidrigkeit unterstellt werden konnte. Eine Störerhaftung hätte die Verletzung von Prüfpflichten vorausgesetzt (s. Beitrag v. 5.11.2007), was im Streitfall problematisch war, denn ohne vorausgegangene Rechtsverstöße hatte der Beklagte wenig Anlass für Überprüfungen der Aktivitäten seiner Frau.

Der BGH befasste sich gar nicht erst mit den Einzelheiten der Störerhaftung, sondern sah den beklagten ebay-Kontoinhaber als Täter an. In Abkehr von der bisherigen Praxis kam es dafür nicht darauf an, inwieweit der Beklagte selbst in die Schaltung der Angebote involviert war. Vielmehr wurde die Haftung bereits durch die mangelnde Geheimhaltung der Zugangsdaten – auch gegenüber seiner Frau – ausgelöst, und das auch beim ersten Rechtsverstoß.

Wer sein ebay-Konto „verleiht“ oder auch nur eine hinreichende Sicherung der Zugangsdaten versäumt, haftet also uneingeschränkt auf Unterlassung aller Schutzrechtsverletzungen des „Entleihers“. Für eine Schadensersatzhaftung soll es darauf ankommen, inwieweit die Verletzungshandlungen absehbar waren.