Im Beitrag vom 22. August 2007 berichteten wir von der Entscheidung „Pumpeinrichtung“ des BGH vom April d.J., in der er für die Schutzbereichsbestimmung für Patente und Gebrauchsmuster einen Fragenkatalog aufgestellt hatte. Damit zeichnete sich bereits ab, dass beispielsweise der patentrechtliche Teilschutz (oder „Unterkombination“) im geltenden Patentrecht kaum noch Platz haben dürfte. Diese Rechtsfigur läuft darauf hinaus, dass ein einzelnes Merkmal, das laut Anspruch zum Schutzgegenstand gehört, aber bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden ist, bei der Beantwortung der Verletzungsfrage komplett außer Acht gelassen wird. Nach früherer Rechtslage wurde dies ohne weiteres für möglich gehalten (z.B. BGH, Urt. v. 15.6.1978 – X ZR 46/76 – Windschutzblech).
Während der BGH die Frage, ob der Teilschutz auch unter dem seit über 25 Jahren geltenden PatG 1981 noch möglich ist, bislang stets offen gelassen hat (z.B. Urt. v. 6.11.1990 – X ZR 55/89 – Autowaschvorrichtung; Urt. v. 24.9.1991 – X ZR 37/90 – Beheizbarer Atemluftschlauch; Urt. v. 5.5.1992 – X ZR 9/91 – Mechanische Betätigungsvorrichtung), hat er sich nun festgelegt. Im Urteil „Zerfallszeitmessgerät“ vom 31. Mai 2007 (Az.: X ZR 172/04), von dem jetzt die Entscheidungsgründe bekannt geworden sind, hat der BGH endgültig klargestellt, dass es den patentrechtlichen Teilschutz nicht mehr gibt. Ein Anspruchsmerkmal gänzlich unberücksichtigt zu lassen, sei nicht vereinbar damit, dass nach dem Gesetz die Ansprüche die maßgebliche Grundlage für die Schutzbereichsbestimmung bei Patenten und Gebrauchsmustern sind (Art. 69 EPÜ, § 14 PatG, § 12a GbmG). Vielmehr verwies der BGH auf seinen Fragenkatalog, womit klar ist, dass es neben der wortsinngemäßen nur noch die äquivalente Patentverletzung bzw. Gebrauchsmusterverletzung gibt. Anmelder werden also weiterhin bei der Anspruchsabfassung für Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen allergrößte Sorgfalt an den Tag legen und sorgsam darauf Acht geben müssen, dass keine unnötigen Merkmale mit in den Hauptanspruch aufgenommen werden.