Einsprüche gegen erteilte Patente können von jedermann eingelegt werden. Denn es liegt im öffentlichen Interesse, dass das Patentregister von nicht patentwürdigen Schutzrechten freigehalten wird. Es kann jedoch passieren, dass ein mit einem Einspruch angefochtenes Patent (Streitpatent) während des Verfahrens aus anderweitigen Gründen erlischt, etwa durch freiwilligen Verzicht oder Nichtzahlung fälliger Jahresgebühren. Mit dem Streitpatent entfällt dann auch das öffentliche Interesse an einer Fortsetzung des Verfahrens. Will der Einsprechende es dennoch fortführen, muss er ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorweisen können. Er muss ein individuelles rechtliches Interesse am Patentwiderruf haben. Das liegt normalerweise dann vor, wenn der Einsprechende oder ein Geschäftspartner von ihm wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen worden ist. An einem solchen Interesse fehlte es in einem Einspruchsverfahren, mit dem sich der BGH kürzlich zu befassen hatte. Darin war das Streitpatent allerdings nicht erloschen, sondern wegen des sog. Doppelschutzverbots wirkungslos geworden. So ist es im Patentrecht generell unerwünscht, dass ein und derselbe Schutzgegenstand von zwei Patenten erfasst wird. Dritte sollen sich darauf verlassen können, dass mit dem Erlöschen eines Patents der geschützte Gegenstand gemeinfrei wird, also dem freien Stand der Technik zufällt und für eigene Zwecke übernommen werden kann. Die Gefahr einer Doppelpatentierung besteht aber insbesondere dann, wenn in Parallelverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Europäischen Patentamt ein deutsches und ein europäisches Patent für dieselbe Erfindung erteilt werden. Diese Situation ist nicht einmal selten, da Anmelder, schon um die Erteilungschancen zu erhöhen, nicht selten beide Verfahren einleiten. Das „Gesetz über Internationale Patentübereinkommen“ (IntPatÜG) sieht für diesen Kollisionsfall deshalb vor, dass das deutsche Patent seine Wirkungen insbesondere dann verliert, sobald die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent verstrichen ist, ohne dass Einspruch eingelegt wurde (Art. II § 8 Nr. 1 IntPatÜG). Genau das war in jenem Fall des BGH geschehen, so dass dessen Patentsenat zu prüfen hatte, ob noch ein rechtliches Interesse auf Seiten des Einsprechenden zur Fortführung des Verfahrens erforderlich war.
Der BGH verneinte dies (Beschl. v. 30.10.2007 – X ZB 18/06 – Kornfeinung). Dabei stellte er weniger auf das Vokabular des Gesetzes ab, dass insoweit zwischen „Wirkungsloswerden“ und „Erlöschen“ unterscheidet. Er wies jedoch darauf hin, dass ein wirkungslos gewordenes Patent im Gegensatz zum erloschenen weiter fortbesteht. Angesprochen ist damit offenbar, dass das Schutzrecht weiter im Register geführt wird. Seine Wirkungslosigkeit wird, anders als ein Erlöschen, nicht im Patentregister vermerkt, so dass Dritte über die Rechtslage nur allzu leicht getäuscht werden können. Als zweite Naht fügte der BGH seiner Begründung an, dass die Voraussetzungen des Doppelschutzverbots nach Art. II § 8 Nr. 1 IntPatÜG mitunter gar nicht so einfach zu prüfen seien. Werden für die Patentansprüche unterschiedliche Formulierungen gewählt, ist die Frage, ob der Schutzgegenstand derselbe ist, in der Tat nicht leicht zu beantworten. – Dies ist ein für den Praktiker wichtiger Gesichtspunkt. Er muss vor Einlegung eines Einspruchs gegen ein deutsches Patent nicht mehr prüfen, ob es ein europäisches Patent mit – trotz abweichendem Anspruchswortlaut – identischem Schutzgegenstand gibt.