Abgesehen von gewerblichen Schutzrechten kann auch das deutsche Lauterkeitsrecht Schutz vor Nachahmungen von Leistungs- und Arbeitsergebnissen bieten (sog. ergänzender Leistungsschutz), wofür allerdings nach § 4 Nr. 3 UWG (§ 4 Nr. 9 UWG a. F.) besondere Umstände vorliegen müssen, die auf eine Unlauterkeit der Nachahmung schließen lassen. Ausdrücklich nennt das Gesetz vermeidbare Herkunftstäuschung, Rufausbeutung oder -beeinträchtigung und unbefugte Verwendung von Kenntnissen oder Unterlagen.
Darüber hinaus galt bisher, dass eine unlautere Nachahmung auch ausnahmsweise dann vorliegen kann, wenn zwar keines der genannten Unlauterkeitsmerkmale gegeben war, der Vertrieb einer Nachahmung aber für den Originalhersteller eine Behinderung darstellte. Dies war in der Vergangenheit anerkannt z. B. bei der Nachahmung kurzlebiger Modeerzeugnisse (vgl. BGH, Urt. 6.11.1997 – I ZR 102/95 – Trachtenjanker) oder beim sog. Einschieben in eine fremde Serie, d. h. Angebot fremder Ergänzungsprodukte für ein Verkaufssystem mit Ergänzungsbedarf (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 – I ZR 30/02 – Klemmbausteine III).
Mit seiner vor kurzem veröffentlichten Entscheidung „Segmentstruktur“ (Urt. v. 4.5.2016 – I ZR 58/14) gibt der BGH nun einen Nachahmungsschutz bei einer solchen allgemeinen Behinderung des Mitbewerbers auf. Ein lauterkeitsrechtlicher Schutz kann folglich nur noch dann gewährt werden, wenn die Nachahmung auf einem der in § 4 Nr. 3 UWG genannten Umstände beruht. Eine darüber hinaus gehende Behinderung auf Grund einer Produktnachahmung ist damit allenfalls bei einer gezielten Behinderung i. S. v. § 4 Nr. 4 UWG denkbar (z. B. bei Umgehung technischer Schutzmaßnahmen: vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2014 – I ZR 224/12 – Flugvermittlung im Internet), die in der Regel aber zugleich einen der Unlauterkeitsmerkmale des § 4 Nr. 3 UWG erfüllen dürfte.
Zugleich stellt der BGH klar, dass der lauterkeitsrechtliche Schutz vor Nachahmungen jedoch keiner starren Befristung unterliegt. In der Vorinstanz hatte das Berufungsgericht noch eine maximale Schutzdauer von zehn Jahren angenommen. Dem widerspricht der BGH: Solange das nachgeahmte Original wettbewerbliche Eigenart besitzt, also dessen Herkunft von potentiellen Kunden einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden kann, besteht Schutz vor Nachahmungen nach § 4 Nr. 3 UWG.