Bejaht ein Gericht in einer Domainstreitigkeit die Verwechslungsgefahr zwischen Domain und Klagezeichen, wird regelmäßig auf Löschung der Domain erkannt. Zwar richtet sich – anders als in Streitschlichtungsverfahren wie UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) oder ADR (Alternative Dispute Resolution) – der Klageanspruch immer nur auf Löschung, nicht auf Übertragung. Bei .de-Domains kommt der Kläger dann aber stets zu seinem eigentlichen Ziel, dem Erwerb des Domainnamens, indem er frühzeitig einen Dispute-Eintrag bei der Denic schaltet, der sicherstellt, dass nach Freigabe der Domain automatisch die Übertragung eingeleitet wird, ohne dass ein Dritter dazwischen kommen kann.

Dass dem nicht immer so sein muss und die Gerichte künftig genauer hinsehen müssen, zeigt ein aktuelles Urteil „Euro Telekom“ des BGH (Urt. v. 19.7.2007 – I ZR 137/04). Er wies eine Klage auf Löschung von Domains ab, obwohl er im Gegensatz zur Vorinstanz OLG Köln Verwechslungsgefahr für möglich hielt. Geklagt hatte die Deutsche Telekom AG, Gegner war eine Euro Telekom Deutschland GmbH, die – wenig überraschend – Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, und zwar unter Domains wie euro-telekom.de. Nach dem BGH-Urteil darf sie diese Domains nun zwar behalten, aber nicht zur Werbung mit Telekommunikationsdienstleistungen benutzen. Andere Benutzungen, die nicht die Rechte der Klägerin verletzen, hielt der BGH offenbar für möglich, weshalb die Beklagte die Domains behalten durfte.

Ein Unterschied dieses Falls zu vielen anderen Domainstreitigkeiten liegt darin, dass die Klage nicht auf Namensrechte gemäß § 12 BGB gestützt war. Sind Rechte an einem kennzeichnungskräftigen bürgerlichen Namen im Spiel und kann der beklagte Domaininhaber keine eigenen Rechte daran für sich ins Feld führen, ist anerkannt, dass eine mit dem Namen identische Domain zu löschen ist (BGH, Urt. v. 26.6.2003 – I ZR 296/00 – maxem.de).

Außerhalb des Namensrechts kommen markenrechtliche oder andere kennzeichenrechtliche Ansprüche grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ vorliegt (s. §§ 14, 15 MarkenG). Das ist bei unbenutzten Domains natürlich schwer zu prüfen. Im BGH-Fall scheiterte die Deutsche Telekom nicht hieran, da es der BGH wohl für möglich hielt, dass der Beklagten als juristischer Person stets ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu unterstellen ist. Zu demselben Ergebnis kam bereits das OLG Hamburg im Fall „metrosex.de“, indem es die Vermutungsregel des § 344 HGB anwandte, wonach bei der Tätigkeit eines Kaufmann grundsätzlich von einem Handelsgeschäft auszugehen ist (Urt. v. 28.7.2005 – 5 U 141/04). Wer als Kaufmann eine Domain hält, wird sich also kaum mit diesem Einwand verteidigen können.

Denkbar ist jedoch eine Benutzung der Domain außerhalb des Waren- und Dienstleistungsbereichs, für den eine Kollision anzunehmen wäre. Nach dem jetzigen BGH-Urteil kann nur noch dann auf Löschung erkannt werden, wenn jede Verwendung der Domain auf eine Rechtsverletzung hinauslaufen würde, was nach der Lebenserfahrung selten der Fall sein werde. Sein Judikat ist wohl auch so zu verstehen, dass der Kläger in der Pflicht steht, einen solchen Ausnahmefall darzutun. Auf Erklärungen von Beklagtenseite, die das OLG Hamburg im Fall „metrosex.de“ als unklar ansah und deshalb nicht gelten ließ, kann es demnach nicht ankommen. Insgesamt wird es künftig schwieriger, Domains außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 BGB „freizuklagen“.