In seinem aktuellen patentrechtlichen Nichtigkeitsurteil „Oberflächenbeschichtung“ (v. 12.4.2022 – X ZR 73/20) hat der BGH klargestellt, dass die Weitergabe technischer Informationen (wie z.B. Zeichnungen im Streitfall) nicht deshalb zu einer patenthindernden Offenbarung führt, weil dabei keine Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden, wie sie für einen Schutz als Geschäftsgeheimnis nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG, s. dazu Beitrag vom 26.4.2019) erforderlich wären. Vielmehr bleibt es, wenn die Weitergabe im Rahmen von Entwicklungs- oder Erprobungstätigkeit erfolgt, bei dem Grundsatz, dass ohne Hinzutreten besonderer Umstände die öffentliche Zugänglichkeit der weitergegebenen Informationen zu verneinen ist.