Patente kosten Geld, unter anderem Jahresgebühren. Bei deutschen Patenten und Patentanmeldungen ist vom dritten Jahr ab Anmeldetag an jährlich ein bestimmter Betrag ans Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zu zahlen. Die Beträge liegen zunächst im moderaten Bereich von unter 100 €, steigen dann aber nach und nach auf 1.760 € im 19. und 1.940 € im 20. Jahr der maximalen Laufzeit von 20 Jahren. Hierdurch wird ein sanfter, aber steigender Druck auf den Schutzrechtsinhaber ausgeübt, sein Patentrecht entweder auszuwerten oder aufzugeben. 

Diese Jahresgebühren fallen unabhängig davon an, ob noch eine Patentanmeldung oder ein Patent vorliegt. Kommt es bis zum 20. Jahr nicht zur Patenterteilung, muss der Patentanmelder gleichwohl die letzten Jahresgebühren entrichten, nur um die Anmeldung aufrecht zu erhalten. Das ist selten, kann aber passieren, wie ein aktueller BGH-Fall zeigt. Darin ging es um eine Patentanmeldung aus dem Jahr 1984, bei der sich die Patenterteilung insbesondere wegen eines zwischenzeitlichen Beschwerdeverfahrens verzögert hatte. Im Jahr 2000 stand allerdings laut einem Zwischenbescheid des DPMA fest, dass für die Patenterteilung nur noch Formalitäten zu erfüllen waren, die der Anmelder 2001 erledigte. 2002 zahlte dieser dann die 19. und 2003 die 20. Jahresgebühr von zusammen 3.700 €. 

Diesen Betrag verlangte der Anmelder vom DPMA zurück, weil dieses das Patent bis zum Ablauf der Höchstlaufzeit im Jahr 2004 nicht mehr erteilt hatte. DPMA, Bundespatentgericht und nun auch der BGH beschieden ihn jedoch abschlägig. 

In seiner Begründung befand der BGH zunächst, dass die Rückzahlungstatbestände des einschlägigen Patentkostengesetzes (§§ 9, 10 PatKostG) nicht erfüllt seien. Insbesondere sei eine unrichtige Sachbehandlung durch das DPMA nicht belegt, da das Amt bei Fälligkeit der Jahresgebühren nicht habe erkennen können, dass ihm die Erteilung nicht gelingen würde (Beschl. v. 22.1.2008 – X ZB 4/07 – Schwingungsdämpfung). 

Der BGH prüfte auch noch, ob außerhalb der gesetzlichen Tatbestände eine Rückzahlung aus Billigkeitsgründen geboten wäre. In diesem Sinne hatte der BGH bereits früher im Markenrecht entschieden, dass eine Rückerstattung der Beschleunigungsgebühr für eine beschleunigte Prüfung dann denkbar sei, es nicht binnen der sechsmonatigen Prioritätsfrist zur Entscheidung über die Eintragung kommt und infolgedessen nicht mehr die Priorität der Anmeldung für eine IR-Marke beansprucht werden kann (BGH, Beschlüsse v. 17.11.1999 – I ZB 4/97 – Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr; I ZB 1/98 – Beschleunigungsgebühr). Der BGH weigerte sich jedoch, dies auf die patentrechtlichen Jahresgebühren zu übertragen. Anders als bei einer vergeblich gezahlten Beschleunigungsgebühr für eine Markenanmeldung habe das DPMA vorliegend seine Gegenleistung für die Jahresgebühren erbracht. Diese bestehe nicht etwa darin, das Patent zu erteilen, sondern erschöpfe sich in der Aufrechterhaltung der Anmeldung. Vom Schicksal der Anmeldung seien die Jahresgebühren hingegen gänzlich unabhängig. 

Jahresgebühren müssen also ohne wenn und aber bezahlt werden. Um hier nutzlosen Kostenaufwand zu vermeiden, sollte der Anmelder eine sinnvolle Verfahrensgestaltung wählen, insbesondere den Prüfungsantrag zeitig stellen und Fristen nicht voll ausschöpfen.