Die Verkehrsbetriebe mehrerer deutscher Großstädte betreiben Buslinien unter der Bezeichnung „Metrobus“. Der Handelskonzern Metro AG sah dies als eine Verletzung seiner Marken- und Kennzeichenrechte und erhob Klage gegen die Verkehrsbetriebe.
Die Marke „Metro“ des Handelskonzerns ist unter anderem eingetragen für die Vermittlung von Reisen und die Vermittlung von Verkehrsleistungen. Diese Dienstleistungen sind wegen des gemeinsamen Bezugs zur Personenbeförderung ähnlich zu der von den Verkehrsbetrieben angebotenen Linienbusbeförderung. Die Frage der Verwechslungsgefahr hängt deswegen davon ab, ob die Zeichen „Metro“ und „Metrobus“ einander ähnlich sind.
Der BGH entschied (Urt. v. 05.02.2009, I ZR 167/06), dass selbst bei angenommener gesteigerter Kennzeichnungskraft der Klagemarke keine Zeichenähnlichkeit zwischen „Metro“ und „Metrobus“ besteht. Aus Sicht des Publikums sei das Zeichen „Metrobus“ die Bezeichnung für ein bestimmtes Beförderungsangebot des Verkehrsverbunds. Angesichts dieses Bedeutungsgehalts werde das Publikum keine Aufspaltung in die Bestandteile „Metro“ und „Bus“ vornehmen, sondern das Zeichen in seiner Gesamtheit betrachten. Der Bestandteil „Metro“ sei weder prägend für den Gesamteindruck des Zeichens „Metrobus“ noch habe er eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem Zeichen. Aus den gleichen Gründen werde das Publikum auch keine gedankliche Verbindung zu dem bekannten Unternehmenskennzeichen des Handelskonzerns herstellen.
Auch unter dem Aspekt des Serienzeichens bestehe keine Verwechslungsgefahr. Bei dieser Art der Verwechslungsgefahr erkennt der Verkehr zwar den Unterschied zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen, wegen eines übereinstimmenden Bestandteils geht er aber von einer Markenserie eines Markeninhabers aus. Hier fehle es bereits an einer Erkennbarkeit des Bestandteils „Metro“ als Stammelement einer Serie, weil der Verkehr wiederum das Zeichen „Metrobus“ nicht zergliedernd betrachten werde.