Im Register des DPMA war seit 1996 der bekannte Legostein mit Befestigungsnoppen auf der Oberseite als dreidimensionale Marke für die Ware „Spielbausteine“ registriert. Es gingen mehrere Löschungsanträge gegen die Marke ein. Die Form des Legobausteins sei ausschließlich durch die technische Funktion bestimmt und deswegen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Schutz ausgeschlossen. Das Bundespatentgericht ist dem gefolgt und hat die Marke gelöscht.
Der BGH hat dies nun bestätigt (Beschl. vom 16. Juli 2009 – I ZB 53/07 und 55/07 – Legostein). Die Merkmale des eingetragenen Legostein erschöpften sich in einer Quaderform, auf deren Oberseite Befestigungsnoppen angeordnet seien. Die Quaderform könne als Grundform eines Spielbausteins nichts zur Schutzfähigkeit beitragen. Die Befestigungsnoppen seien ein Element des Lego-Klemmsystems. Die Form der Befestigungsnoppen sei daher alleine durch die technische Funktion vorgegeben. Damit sei die Marke insgesamt nicht schutzfähig.