Nach den Regeln der Zivilprozessordnung kann ein Streithelfer einem anhängigen Prozess zwischen anderen Parteien beitreten, um seine Interessen zu wahren. Erforderlich ist ein rechtliches Interesse des Streithelfers am Ausgang des Prozesses, ein wirtschaftliches oder ideelles Interesse reicht nicht aus.
In Bezug auf das Patentnichtigkeitsverfahren hatte der BGH in seiner früheren Rechtsprechung eine Nebenintervention nur dann für zulässig gehalten, wenn hinsichtlich des Streitpatents zwischen dem Streithelfer und entweder dem Nichtigkeitskläger oder dem Patentinhaber eine Rechtsbeziehung bestand, welche durch die im Nichtigkeitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflusst werden konnte (BGH, Urteil vom 13.11.1951 – I ZR 106/51). Eine solche Rechtsbeziehung bestand beispielsweise dann, wenn der Patentinhaber den Streithelfer aus dem Patent verwarnt hatte.
Von dieser Rechtsprechung ist der BGH vor einiger Zeit abgerückt (BGH, Beschluss vom 17. 1. 2006 – X ZR 236/01 – Carvedilol I). Einer rechtskräftigen Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren komme nämlich eine Gestaltungswirkung in Bezug auf den Rechtsbestand des Patents zu. Durch diese Gestaltungswirkung können Wettbewerber in ihren geschäftlichen Tätigkeiten betroffen sein, indem ihre Handlungsmöglichkeiten im Wettbewerb eingeengt oder erweitert werden. Ein für die Zulässigkeit einer Nebenintervention ausreichendes rechtliches Interesse hat der Streithelfer nach dieser Entscheidung bereits dann, wenn er durch das Streitpatent in seinen geschäftlichen Tätigkeiten als Wettbewerber beeinträchtigt werden kann.
Diese geänderte Auffassung hat Auswirkungen auf die Stellung des Streithelfers im Patentnichtigkeitsverfahren. Bislang war der BGH davon ausgegangen, dass der dem Nichtigkeitsverfahren beitretende Streithelfer nur ein einfacher, kein streitgenössischer Nebenintervenient sei (BGH, Urteil vom 30.09.1997 – X ZR 85/94 – Schere). Nach dieser Auffassung war der Nebenintervenient weder von der Rechtskraft des Urteils erfasst noch war er im Falle des Unterliegens der anderen Partei gegenüber kostenpflichtig.
Nachdem nun eine besondere Rechtsbeziehung zwischen dem Streithelfer und dem Nichtigkeitskläger oder Patentinhaber nicht mehr erforderlich ist, sieht der BGH keinen Grund mehr, die Rechtskraftwirkung eines klageabweisenden Urteils gegenüber dem Streithelfer anders zu beurteilen als gegenüber dem Nichtigkeitskläger (BGH, Urteil vom 16. Okt 2007 – X ZR 226/02 – Sammelhefter II). Der Nebenintervenient im Patentnichtigkeitsverfahren wird also neuerdings als Streitgenosse der unterstützten Partei angesehen. Er ist von der Rechtskraft des Urteils erfasst und haftet zusammen mit der unterstützen Partei für die Prozesskosten.