Eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent kann grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Nur in Ausnahmefällen ist eine Nichtigkeitsklage aus in der Person liegenden Gründen unzulässig. Dies ist etwa der Fall, wenn die Person bereits einmal Nichtigkeitsklage erhoben hat und diese rechtskräftig abgewiesen wurde oder wenn die Person sich gegenüber dem Patentinhaber verpflichtet hat, das Patent nicht anzugreifen. Auch die Klage eines Strohmanns, der die Klage anstatt eines selbst an der Klage gehinderten Dritten erhebt, ist unzulässig.

Im konkreten Sachverhalt hatte zunächst der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft Nichtigkeitsklage gegen das Patent erhoben, die vom BPatG abgewiesen worden war. Einige Zeit später reichte die Gesellschaft eine neue Nichtigkeitsklage ein. Diese sah das BPatG als unzulässig an. Der Alleingesellschafter trete in Gestalt der Gesellschaft im Geschäftsleben auf, wirtschaftlich betrachtet seien beide eine Person. Sei der Alleingesellschafter durch die Rechtskraft des ersten Urteils an einer neuen Nichtigkeitsklage gehindert, so gelte dies auch für die Kapitalgesellschaft.

Der BGH hat das Urteil des Bundespatentgericht aufgehoben (Urt. v. 29.11.2011 – X ZR 23/11 – Rohrreinigungsdüse). Anders als bei vertraglichen Verpflichtungen sei es bei der Frage der Rechtskraft nicht möglich, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben weitere Personen in die Rechtskraft einzubeziehen. Auch ein Strohmann-Sachverhalt liege nicht vor, weil die Kapitalgesellschaft ein eigenes rechtliches Interesse an der Vernichtung des Patents habe.

Praktisch relevant ist dies in Fällen, in denen nach dem Scheitern der ersten Nichtigkeitsklage neuer Stand der Technik gefunden wird, der dem Patent entgegengehalten werden kann.