In seiner gerade veröffentlichten Entscheidung „Brandneu von der IFA“ hat der BGH entschieden, dass in einer Produktwerbung grundsätzlich die vollständige Firmierung des werbenden Unternehmens einschließlich des Rechtsformzusatzes anzugeben ist (Urt. v. 18.4.2013 – I ZR 180/12).

In der Sache hatte sich ein Wettbewerbsverein gegen eine mehrseitige Broschüre mit Angeboten von Elektronikartikeln gewandt. Die Firma des werbenden Einzelkaufmanns war darin genannt, allerdings ohne den Zusatz „e.K.“. Mit dieser Weglassung, so der BGH, verstieß der Beklagte gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Diese Bestimmung verlangt in Angeboten von Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern grundsätzlich die Angabe der Identität des Anbieters, wenn „ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann“.

Die letztgenannte Formulierung mag nahelegen, dass das Gesetz nur das unmittelbare Vertragsangebot im Auge hat, nicht jedwede an die Allgemeinheit gerichtete Werbung. Dem ist laut BGH jedoch nicht so, vielmehr soll auch Werbung genügen, die den Verbraucher in die Lage versetzt, eine Kaufentscheidung zu treffen, insbesondere in dem für konkrete Produkte der Preis genannt wird.

Dass eine bloße Weglassung eines Zusatzes wie „e.K.“ zum UWG-Verstoß führt, mag etwas kleinlich wirken. Nach dem BGH darf dem Verbraucher jedoch in keiner Weise die Kontaktaufnahme erschwert werden. Außerdem können Rechtsformzusätze für die Kaufentscheidung wichtig sein, da sie Rückschlüsse z.B. auf die Bonität des Anbietenden erlauben.

Lockerungen mögen für den Fall denkbar sein, dass ein für die Werbung gewähltes Kommunikationsmittel zu Verkürzung der Angaben zwingt. Bei einer mehrseitigen Produktbroschüre wie im Streitfall kommt dies laut BGH jedoch nicht in Betracht.