Weist das Patentamt eine Anmeldung zurück, so kann der Patentanmelder gegen den Zurückweisungsbeschluss Beschwerde zum Bundespatentgericht einlegen. Anders als im Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt ist es für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht keine Zulässigkeitsvoraussetzung, dass die Beschwerde innerhalb einer bestimmten Frist inhaltlich begründet wird. Ausreichend ist es, wenn der Wille des Patentanmelders erkennbar ist, eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses herbeizuführen.
Reicht der Beschwerdeführer nicht von sich aus eine Beschwerdebegründung ein, so ist das Bundespatentgericht nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zum Einreichen einer Begründung aufzufordern. Zwar ist eine solche Aufforderung mit Fristsetzung in der Regel zweckmäßig. Das rechtliche Gehör wird im schriftlichen Verfahren jedoch auch dann gewahrt, wenn das Gericht von einer Fristsetzung absieht und lediglich eine angemessene Zeit auf eine mögliche Stellungnahme des Beschwerdeführers wartet (BGH, Entscheidung vom 01.02.2000 – X ZB 27/98).
In einem jetzt entschiedenen Fall hatte der Beschwerdeführer um Mitteilung gebeten, wenn die Bearbeitung der Beschwerde bevorsteht. Er werde dann eine Beschwerdebegründung einreichen. Das Bundespatentgericht hatte auch den Willen, dieser Bitte nachzukommen. Die Aufforderung zum Einreichen einer Beschwerdebegründung mit Fristsetzung ist jedoch nicht an den Beschwerdeführer abgesendet worden. Nach Ablauf der Frist wies das Bundespatentgericht die Beschwerde zurück. In einem solchen Fall, so der BGH (Entscheidung vom 22.04.2008 – X ZB 13/07) sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Sache wurde zur anderweitigen Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.