Obwohl nach Abschluss eines Nichtigkeisberufungsverfahrens vor dem BGH beide Parteien für einen Streitwert von 2,5 Mio. € ausgesprochen haben, hat der BGH den höchstmöglichen Gebührenstreitwert von 30 Mio. € festgesetzt (Beschl. v. 28.7.2009 – X ZR 153/04 – Druckmaschinen-Temperierungssystem III). Hintergrund war, dass aus dem Patent eine Zahlungsklage von über 32 Mio. € wegen Verletzung des Streitpatents anhängig war.

An sich ist die Entscheidung folgerichtig. Denn es ist langjährige Praxis, dass der Streitwert für ein Nichtigkeitsverfahren im Allgemeinen dem Wert des Streitpatents entspricht, den es bei Einreichung der Klage bzw. Berufung hatte (BGH, Beschl. v. 11.10.1956 – I ZR 28/55; BPatG, Beschl. v. 4.11.1986 – 2 Ni 29/85; BGH, Beschl. v. 12.7.2005 – X ZR 56/04). Hierfür sei, so der BGH, der Streitwert der bezifferten Verletzungsklage der „einzige substanzielle Anhaltspunkt“. Soweit die Klageforderung nicht berechtigt sein sollte, sei das nicht im Verfahren über die Streitwertfestsetzung im Nichtigkeitsverfahren zu klären. Von einem „Phantasiewert“ im Verletzungsverfahren könne schon wegen der Pflicht des Klägers, abhängig vom angegebenen Streitwert einen Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen, nicht ausgegangen werden.

Allerdings beträgt bei einem solchen Streitwert der vom Nichtigkeitskläger bei Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens zu leistende Gerichtskostenvorschuss allein schon über 400.000 €. Die von der unterlegenen Partei zu tragenden gesamten gesetzlichen Gebühren für beide Nichtigkeitsinstanzen liegen im Millionenbereich. Es ist klar, dass solche Summen so manchen davon abhalten werden, überhaupt eine Nichtigkeitsklage einzureichen. Die Parteien des Verfahrens verwandten sich daher auch deshalb für einen niedrigeren Streitwert, weil sie eine „prohibitive Wirkung“ solcher Streitwertfestsetzungen befürchteten.

Der BGH ließ jedoch nicht mit sich reden. Der Gefahr einer unangemessenen wirtschaftlichen Belastung sei mit einem Antrag auf Streitwertherabsetzung zu begegnen. Außerhalb dessen, so will der BGH wohl verstanden werden, sei für Billigkeitserwägungen kein Raum. Wie ernst es ihm damit ist, zeigt sich daran, dass ein Leitsatz zu der Entscheidung verfasst wurde, wonach „die Klagesumme einer bezifferten Patentverletzungsschadensersatzklage regelmäßig in voller Höhe zu berücksichtigen“ ist.

Der Beschluss und sein Leitsatz beziehen sich zwar ausdrücklich nur auf die bezifferte Verletzungsklage. Es ist aber davon auszugehen, dass der BGH die Dinge bei unbezifferten Klagen, insbesondere Unterlassungsklagen, so viel anders nicht sehen wird. Das Kostenrisiko für Patentnichtigkeitsverfahren ist also virulent. Man kann ihm ausweichen, indem man gegen problematische Patente vorsorglich Einspruch erhebt. In Einspruchsverfahren sind die Gebühren deutlich niedriger (Europäisches Patentamt: 670 €; DPMA: 200 €), und es gibt regelmäßig keine Kostenerstattung (zu den weiteren Vorteilen des Einspruchs gegenüber der Nichtigkeitsklage s. Beitrag v. 4.1.2008).