Produktdesigns können durch Geschmacksmuster geschützt werden, und zwar in drei Varianten:
- Nationale deutsche Geschmacksmuster sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung anzumelden. Der Schutz ist auf Deutschland beschränkt und kann bis zu 25 Jahre ab Anmeldetag betragen.
- Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist EU-weit gültig. Anmeldungen sind beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) einzureichen. Die Schutzdauer beträgt ebenfalls maximal 25 Jahre ab Anmeldetag.
- Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das ohne Registereintragung entsteht. Der Schutz wird nach Art. 11 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) dadurch begründet, dass das Design „der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft“ zugänglich gemacht wird. Vom Zeitpunkt dieser Zungänglichmachung an gilt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster EU-weit für drei Jahre.
Beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster war bisher fraglich, wie sich eine Erstveröffentlichung des Designs außerhalb der EU auswirkt. Der Wortlaut des Art. 11 GGV verlangt ja nicht zwingend, dass der Vorgang der Veröffentlichung auf dem Territorium eines EU-Staates zu erfolgen hat. So sind Publikationen im Internet ja auch „der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft“ zugänglich.
Hierauf berief sich ein Hersteller von Haushaltsgeräten aus Hongkong, der sein Design für eine Gebäckpresse als chinesisches Geschmacksmuster hatte registrieren lassen. Als eine Produktkopie in Deutschland auf den Markt kam, zog er vor deutsche Gerichte mit dem Argument, seine chinesische Geschmacksmusterveröffentlichung sei auch in der EU wahrnehmbar gewesen und habe somit ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster begründet.
Das OLG Hamburg und mit ihm nun der BGH erteilten dem jedoch eine Absage. Beide Gerichte befanden, dass der Akt der Veröffentlichung auf dem Territorium der EU zu erfolgen habe. Während das OLG Hamburg dies noch mit grundsätzlichen Erwägungen zum Wesen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters begründen musste, konnte sich der BGH im Revisionsverfahren auf eine zwischenzeitlich geschaffene neue Bestimmung der GGV stützen. Jener Art. 110a GGV enthält Sonderbestimmung für die EU-Erweiterungen von 2004 und 2007 und stellt klar, dass nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht durch Vorveröffentlichungen in den Beitrittsländern begründet werden konnten. Hieraus schloss der BGH, dass stets der erstmalige Veröffentlichungsvorgang für ein Design auf dem Territorium der EU erfolgen muss, um Geschmackmusterschutz zu begründen (Urt. v. 9.10.2008 – I ZR 126/06 – Gebäckpresse).