In seiner jüngst veröffentlichten Leitsatzentscheidung „Zungenbett“ (Urt. v. 5.10.2016 – X ZR 21/15) hat der BGH darauf hingewiesen, dass ein Begriff, der sowohl im Oberbegriff als auch im kennzeichnenden Teil eines Patentanspruchs fällt, grundsätzlich auch in identischer Weise auszulegen ist. Damit hat er sich gegen die gegenteilige Auffassung des OLG Düsseldorf als Vorinstanz gestellt und auch im Ergebnis anders als dieses die Patentverletzung bejaht.
Völlig selbstverständlich ist der vom BGH aufgestellte Grundsatz nicht, denn zum Verhältnis zwischen Anspruch und Beschreibung hatte er ein Jahr zuvor geurteilt, dass das eine Begriffsdifferenzierung in letzterer für ersteren nicht maßgeblich sein müsse; der Begriff „Blockieren“ im Anspruch könne also auch ein „Drosseln“ umfassen, obwohl die Beschreibung beide Begriffe nebeneinander verwendet (Urt. v. 13.10.2015 – Luftkappensystem).
Ferner weist der BGH im „Zungenbett“-Urteil darauf hin, dass es für das Verständnis eines Anspruchsmerkmals nicht darauf ankomme, ob es im Oberbegriff oder kennzeichnenden Teil verwendet würde. Indes hatte der BGH früher durchaus auch die Positionierung eines Merkmals zu dessen Auslegung herangezogen (Urt. v. 22.12.2009 – X ZR 55/08 Rn. 18), so dass die jetzige Klarstellung zu begrüßen ist.