„Nichtssagende“ Marken, d.h. Marken ohne jeglichen Bezug zu den unter den Marken angemeldeten und angebotenen Waren und Dienstleistungen, erfordern viel Zeit, Geld und Mühe um das gewünschte Markenimage aufzubauen und zu erhalten.

Das kann bzw. will nicht jeder Markenanmelder leisten und greift daher gerne auf die Anmeldung „sprechender“ Marken zurück, die bereits im Markennamen selbst das gewünschte Image transportieren. Diese „sprechenden“ Marken dürfen jedoch nicht beschreibend für die Waren bzw. Dienstleistungen der Marke sein, sondern sich lediglich an diese „anlehnen“, so dass es noch gewisser Überlegungen bedarf den beschreibenden Gehalt der Marke zu erkennen (BGH, Urt. v.  14.5.2009 – I ZR 231/06 – airdsl). Andernfalls ist die Marke insbesondere wegen ihres beschreibenden Charakters bereits wegen mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht schutzfähig.

Das gilt auch für dem Markenschutz grundsätzlich zugängliche Personennamen, beispielsweise den Namen der allseits bekannten starken, mutigen und pfiffigen „Pippi Langstrumpf“, deren Name als Marke für die Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“ angemeldet wurde, oder „Einstein“, von dessen genialen Ruf der Anmelder der Marke „EINSTEIN’S GARAGE“ für diverse angemeldete Dienstleistungen einer Autoreparaturwerkstatt zehren wollte.

Beide Marken wurden letztendlich für die genannten Dienstleistungen als schutzfähig angesehen (BGH, Urt. v. 5.10.2017 – I ZB 97/16 – Pippi-Langstrumpf; BPatG, Urteil v. 14.12. 2017 – EINSTEIN’S GARAGE), da kein schutzverhindernder enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen zu erkennen war. Insbesondere in der „Pippi-Langstrumpf“-Entscheidung des BGH wurde deutlich herausgestellt, dass mit der Figur in Beziehung stehende Verhaltensweisen (stark, mutig, etc.) durchaus zahlreiche Assoziationen hervorrufen mag, dann aber auch festgestellt werden müsse, dass es einen inhaltlichen Bezug dieser Verhaltensweisen zum Beherbergungsgewerbe gibt. Ohne einen solchen inhaltlichen Bezug fehlt es an einem beschreibenden Charakter, d.h. Unterscheidungskraft ist gegeben. Aus Sicht des BGH begründen die festgestellten Assoziationen allenfalls einen beschreibenden Anklang im Sinne einer schutzfähigen „sprechenden“ Marke.

Es bleibt beim Grundsatz, dass eine Einzelfallprüfung darauf erforderlich ist, ob der konkrete Personenname für die konkreten Waren und Dienstleistungen einen beschreibenden Gehalt aufweist oder nicht. Denn bei anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen, beispielsweise aus dem Medienbereich (Bücher, Filme, Vorträge etc.) liegt die Möglichkeit eines beschreibenden Sachhinweises des Namens auf Inhalt und Gegenstand der medialen Produkte und Dienstleistungen und die damit einhergehende Schutzunfähigkeit auf der Hand.