Der BGH hat jetzt noch einmal in einer Leitsatzentscheidung darauf hingewiesen, dass eine titulierte Unterlassungspflicht auch stillschweigend die Verpflichtung zum Rückruf rechtsverletzender Produkte von den Kunden umfassen kann (Beschl. v. 29.9.2016 – I ZB 34/15;). Auch wenn der Unterlassungsschuldner die Rücksendung nicht rechtlich erzwingen kann, hat er zumindest den Rückruf zu versuchen. Sofern der Schuldner einwenden wolle, ein solcher Rückruf sei ihm unzumutbar, müsse er dies schon im Erkenntnisverfahren vorbringen, also nicht erst im Rahmen der Vollstreckung.
Leitsatz und Begründung sind nicht auf bestimmte Rechtsverletzungen gemünzt, so dass dies nicht nur im Wettbewerbsrecht, sondern auch bei Schutzrechtsverletzungen zu berücksichtigen sein wird. Offen bleibt in der aktuellen BGH-Entscheidung, ob der Schuldner seinen Kunden auch Erstattung des Kaufpreises anzubieten hat, wie dies bei den für Schutzrechtsverletzungen gesondert im Gesetz vorgesehenen Rückrufansprüchen normalerweise gefordert wird.