Eine Abmahnung wegen (vermeintlicher) Schutzrechtsverletzung ist unzulässig, wenn sie unbegründet ist oder sich wegen ihres sonstigen Inhalts als unzulässig erweist (BGH, Urt. v. 23.2.1995 – I ZR 15/93 – Abnehmerverwarnung; Beschl. v. 15.7.2005 – GSZ 1/04 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; s. a. Beitrag v. 1.12.2008).
Der BGH war nun mit einem Fall befasst, in dem es nicht um eine Abmahnung, sondern um ein allgemeines Hinweisschreiben ging. Ein Industrieverband hatte die gewerblichen Kunden seiner Mitglieder per Rundschreiben darauf hingewiesen, dass die Benutzung einer bestimmten Maschine eines Wettbewerbers in Schutzrechte eingreifen könne. Etwaige Haftungsfolgen der Kunden bei Benutzung der Maschine wurden erwähnt. Hingegen wurde nicht darüber aufgeklärt, unter welchen Voraussetzungen – sprich: bei welcher Betriebsweise der fraglichen Maschine – es zur Schutzrechtsverletzung kommen kann.
Besonders an dieser Pauschalität nahm der BGH Anstoß (Urt. v. 15.1.2009 – I ZR 123/06 – Fräsautomat). Er teilte die Einschätzung der Vorinstanzen, dass die Kunden durch das allgemein gehaltene Schreiben veranlasst werden könnten, lieber gleich vom Erwerb der Maschine abzusehen, um Haftungsfolgen von vornherein auszuweichen. Da das Gerät aber unstreitig auch in nicht verletzender Weise benutzt werden kann, sei das nicht mehr von den Interessen der Schutzrechtsinhaber gerechtfertigt. Folglich stufte der BGH den Versand des – objektiv richtigen – Schreibens als unzulässige Absatzbehinderung ein (§ 4 Nr. 10 UWG).
Damit hat der BGH den Anwendungsbereich seiner Rechtsprechung zu unzulässigen Abmahnungen deutlich ausgeweitet. Für die Zulässigkeit einer Äußerung über eine etwaige Schutzrechtsverletzung kommt es nicht darauf an, ob sie in eine förmliche Abmahnung (mit ausdrücklicher Geltendmachung von Unterlassungs- und ggf. weiteren Rechtsansprüchen und Androhung gerichtlicher Schritte) eingekleidet ist, sondern welche Wirkungen von ihr zu erwarten sind.